JudikaturJustizRS0008245

RS0008245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2003

Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des pflegebefohlenen Noterben wirklich ist. Diese Entscheidung über die Pflichtteilshöhe kann im Abhandlungsverfahren mit Rekurs bekämpft werden. Sie ist im übrigen insofern nicht endgültig, als die Berechtigten im Prozeß auch mehr verlangen und allenfalls durchsetzen können.

Entscheidungen
5