JudikaturJustiz8Ob102/18k

8Ob102/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.

Stefula und die Hofrätin Mag.

Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners R***** B***** S*****, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2018, GZ 47 R 145/18y 39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der

als „Einspruch“ bezeichnete Revisionsrekurs wird

zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht trug dem Schuldner mit Beschluss vom 23. 3. 2018 auf, binnen zwei Wochen 700 EUR zu überweisen, widrigenfalls ein Insolvenzverwalter mit beschränktem Wirkungskreis zur Überprüfung von Anfechtungsansprüchen bestellt werde. Das Erstgericht führte als Begründung an, der Schuldner habe kurz vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einen PKW um 700 EUR gekauft und während des Schuldenregulierungsverfahrens angeblich wieder verschenkt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den dagegen erhobenen, als „Einspruch“ bezeichneten Rekurs des Schuldners als verspätet zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene, als „Einspruch“ bezeichnete Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

1.1. Gemäß § 252

IO sind auf das Insolvenzverfahren, soweit in der Insolvenzordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO (hier iVm § 252

IO) anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T18]; 8 Ob 114/10p; 8 Ob 60/18h; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 Rz 20). Übersteigt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht 5.000 EUR, so ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO – es sei denn, es handelt sich um (hier nicht vorliegende) Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO – jedenfalls

unzulässig.

1.2. Gemäß § 526 Abs 3 ZPO sind auf Rekursentscheidungen die §§ 500 und 500a ZPO sinngemäß anzuwenden. Nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO hat das Gericht zweiter Instanz in seinem Urteil (bzw Beschluss) auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob sein Wert insgesamt 5.000 EUR übersteigt oder nicht; dies gilt auch in Insolvenzsachen (RIS-Justiz RS0065182). Der Oberste Gerichtshof ist an die

Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht grundsätzlich

gebunden (RIS-Justiz RS0042515; RS0042410). Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042410 [T28]).

2. Hier sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Ein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften oder eine offenkundige Unterbewertung sind nicht ersichtlich.

Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, besteht demnach in einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Geldbetrag. Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls

unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war.