JudikaturJustiz7Ob76/03g

7Ob76/03g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. August 2001 verstorbenen Josefine Theresia W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin Silvia Viktoria (Dana) T*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. Jänner 2003, GZ 2 R 28/03z 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Nachlass der Mutter der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin (im Folgenden auch Tochter genannt) aufgrund des Gesetzes zu je einem Drittel dieser (der Tochter) und zwei weiteren Nachkommen eingeantwortet und in einer in die Einantwortungsurkunde aufgenommenen Verbücherungsklausel angekündigt, es werde die Einverleibung des Eigentumsrechts der drei Erben ob diverser (im Einzelnen bezeichneter) Liegenschaften vorzunehmen sein. Im Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung begehrte die Tochter die Aufnahme einer weiteren (nach EZ und GB bezeichneten) Liegenschaft in die Verbücherungsanordnung. Auch diese Liegenschaft sei im Todeszeitpunkt im Besitz der Erblasserin gewesen und mit der Aufnahme in die Todfallsanzeige und das Vermögensbekenntnis auch der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt worden.

Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel zurück, da die Tochter durch die Verbücherungsanordnung nicht beschwert sei. Das Gericht zweiter Instanz sprach dazu aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil sich die Entscheidung an der (darin zitierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiere.

Die Tochter meint dagegen, dass der Zurückweisungsbeschluss von dieser Judikatur abweiche und der Revisionsrekurs daher zulässig sei.

Dies trifft aber nicht zu:

Rechtliche Beurteilung

§ 174 Abs 2 AußStrG, der den Inhalt der Einantwortungsurkunde ("Einantwortungsverordnung") normiert, sieht eine - in der Gerichtspraxis allerdings übliche - Verbücherungsklausel nicht vor. Ihr kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend (EvBl 1960/108; JBl 1999, 124 ua). Die Verbücherungsklausel kündigt nur an (vgl § 532 Abs 1 Geo), was nach Rechtskraft der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein wird (EvBl 1990/117; JBl 1999, 124).

Der daraus vom Rekursgericht gezogene Schluss auf das mangelnde Rechtschutzinteresse der Erbin wäre nur in einem Fall verfehlt, in dem die Verbücherungsklausel über den eben beschriebenen Inhalt hinausgehend eine konstitutive Anordnung iSd § 174 AußStrG enthielte (JBl 1999, 124 zur gemäß § 10 Abs 4 AnerbenG in die Einantwortungsurkunde aufzunehmende Verbücherungsanordnung; vgl auch SZ 66/34 und 9 Ob 103/99h, NZ 2001, 228; RIS Justiz RS0008394). Ein solcher Fall liegt aber hier - entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin - nicht vor.

Da die gegenständlich angefochtene Entscheidung daher durch gesicherte oberstgerichtliche Judikatur gedeckt (1 Ob 599/91; 5 Ob 45/95; 6 Ob 55/98a; 9 Ob 103/99h; 1 Ob 181/01a ua) und demnach keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist, muss der deshalb unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.

Rechtssätze
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