Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
Rückverweise
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 9
…2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, § 21 GBG 1955), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist. (3) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung ersetzt die Erklärung der Einwilligung…