§ 21 4. Bücherlicher Vormann.
§ 21 4. Bücherlicher Vormann. — GBG 1955
§ 21 4. Bücherlicher Vormann. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Ausnahmen siehe §§ 22 bis 24
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025537
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Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.