BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 21

§ 214. Bücherlicher Vormann.

Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.

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