JudikaturJustiz7Ob39/94

7Ob39/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei E***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervienten Reinhard V*****, vertreten durch Dr.Franz Kriftner und Dr.Christian Sparlinek, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 320.000,-- s.A. (Revisionsinteresse S 270.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Februar 1994, GZ 6 R 166/93-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.April 1992, GZ 3 Cg 3/91-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, sodaß es zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 270.000,-- samt 4 % Zinsen seit 17.8.1989 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 51.415,64 (darin S 8.569,27 USt.) bestimmten Prozeßkosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 21.205,80 (darin S 3.534,30 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 14.256,-- (darin S 2.376,-- USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger versprach 1989 dem durch eine Erbschaft wohlhabend

gewordenen Reinhard V*****, der Eigentümer von drei Autos, darunter

auch eines Porsche 928 war, dem es aber nicht gelungen war, einen

österreichischen Führerschein zu erwerben, ihm einen mexikanischen

Führerschein mit internationaler Anerkennung "zu verschaffen",

soferne V***** die Amerikareise finanziere, was dieser sofort

zusagte. Beide fuhren mit dem erwähnten Porsche nach München und

parkten ihn in der Flughafengarage. Nach "Erwerb" des mexikanischen

Führerscheins führten beide in Las Vegas ein sehr aufwendiges Leben,

das die gesamte Barschaft V***** beanspruchte. Er borgte sich vom

Kläger daraufhin Geld aus. Am 15. oder 16.3.1989 unterschrieb

Reinhard V***** in Las Vegas dem Kläger für die geliehenen

Geldbeträge einen Wechsel, um seine bisherigen Schulden von S

380.000,-- damit abzudecken. Am 18.3.1989 unterschrieben beide einen

"Kaufvertrag" mit folgenden Inhalt: "Ich, Reinhard V*****............

verkaufe meinen Pkw Porsche 928 ..............

Fahrgestellnummer........... Motornummer.................... zum

vereinbarten Preis von S 310.000,-- (in Worten....) an Herrn S*****

Johann...............". Der Text dieses Kaufvertrages wurde Reinhard

V***** vom Kläger diktiert. Der Vertrag wurde anschließend notariell beglaubigt. Reinhard V***** erklärte sich nur deshalb bereit, den Kaufvertrag zu schreiben bzw zu unterfertigen, weil ihm der Kläger erzählte, daß der zuvor ausgestellte Wechsel ungültig sei. Außerdem wurde vereinbart, daß der Porsche nicht verkauft, sondern nur als Pfand gegeben werde. Im Anschluß an die Unterfertigung des Kaufvertrages zerriß der Kläger ein Stück Papier, wobei er V***** erklärte, daß es sich dabei um den ausgestellten Wechsel handelte, was aber unrichtig war, da der Kläger den Wechsel in Österreich V***** präsentierte. Dem Kläger wurden weder Fahrzeugpapiere noch Schlüssel für den Porsche 928 von V***** übergeben. Beides kam aber V***** noch in den USA abhanden und er erzählte davon dem Kläger, der ihm aber abriet, die amerikanische Polizei zu verständigen, da diese sowieso nichts unternehme. Eine körperliche Übergabe des Porsche 928 von V***** an den Kläger ist nie erfolgt. Der Kläger nahm noch in den USA V***** die Kraftfahrzeugpapiere, den Schlüssel und die sonstigen Unterlagen (Bestätigung der Umtypisierung, Parkschein usw) an sich und schickte sie per Botendienst seinem Neffen nach Österreich, damit dieser den Porsche 928 auf seinen (des Klägers) Namen anmelden könne. Bei der Ummeldung des Pkws wurde die sogenannte Interimsbestätigung, aber kein Typenschein vorgelegt. Noch vor der Rückkehr des Klägers und des Reinhard V*****, hatte der Neffe des Klägers das Fahrzeug aus der Flughafengarage München abgeholt und den Wagen nach Salzburg überstellt. V***** hat dem Kläger etwa eine Woche nach der Rückkehr aus den USA S 320.000,-- zurückbezahlt, bekam aber aufgrund einer Finte des Klägers das Fahrzeug nicht zurückgestellt.

Am 4.April 1989 schloß der Kläger für den Porsche bei der beklagten Partei für eine Urlaubsfahrt nach Spanien zunächst über 17, dann über weitere 30 Tage eine Kaskoversicherung über S 370.000,-- ab und bezahlte sofort die Prämie. Am 26.4.1989 wurde der Porsche unter mysteriösen Umständen dem Kläger in Salon du Provence geraubt. Das Fahrzeug wurde einige Zeit später schwer beschädigt in einem Salzwasserkanal gefunden und nach Österreich an Reinhard V***** überstellt. Der Porsche repräsentierte vor seiner Beschädigung einen Wert von S 270.000,-- danach nur mehr von S 30.000,--. Der beim Landesgericht Linz vom Kläger gegen V***** auf Herausgabe des Fahrzeuges geführte Prozeß ruht seit 1992.

Nicht festgestellt wurde, aber aktenkundig und unbestritten blieb, daß der Kläger von der wider ihn erhobenen Anklage des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.2 StGB durch Täuschung V***** über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, dieser könne gegen den Betrag von S 320.000,-- den PKW Porsche 928 zurückkaufen, V***** zur Ausfolgung von S 320.000,-- verleitet zu haben, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz zu 33 E Vr 135/89, 33 E Hv 129/90, vom 13.12.1990 freigesprochen worden ist.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 320.000,-- mit der Begründung, eine Kurzkaskoversicherung für den ordnungsgemäß von V***** gekauften PKW der Marke Porsche 928 (Farbe blau) abgeschlossen zu haben. Das Fahrzeug sei ihm am 26.4.1989 in Südfrankreich geraubt und sei erst später schwer beschädigt wieder aufgefunden worden.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, im Unfallszeitpunkt sei nicht der Kläger, sondern Reinhard V***** Eigentümer dieses Fahrzeuges gewesen. Da es sich bei der Kaskoversicherung um eine reine Schadensversicherung handle, könne der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen, weil ein allfälliger Schaden nicht in seinem Vermögensbereich, sondern nur in jenem V***** entstanden sei. Im übrigen liege auch für den Fall, daß der Kläger dennoch Eigentümer des gegenständlichen Porsche 928 geworden sei, kein ersatzpflichtiger Schadensfall vor, weil es nicht zum behaupteten Raubüberfall gekommen sei. Darüber hinaus habe der Kläger gegen die Bestimmungen der Kaskoversicherung bzw. gegen § 6 Abs.3 VersVG verstoßen, weil er es unterlassen habe, sofort die Polizei zu verständigen, damit die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen werden können. Die Verständigung der Polizei 1,5 Stunden nach dem Unfall sei verspätet.

Der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.7.1992 auf seiten der Beklagten zugelassene Nebenintervenient Reinhard V***** führte aus, daß der Porsche 928 lediglich zur Sicherstellung für die von ihm in den USA beim Kläger gemachten Schulden gedient habe und dem Kläger dieses Fahrzeug niemals tatsächlich übergeben worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kaskoversicherung sei eine Sachversicherung zugunsten des Eigentümers, nur dieser sei zum Erhalt der Versicherungsentschädigung legitimiert. Der Kläger sei mangels körperlicher Übergabe des Fahrzeuges nie dessen Eigentümer geworden.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil Es erklärte die Revision für unzulässig. Es folgerte rechtlich aus den Feststellungen des Erstgerichtes, daß auch dann, wenn man das Rechtsgeschäft des Klägers mit V***** als Sicherungsübereignung qualifiziere, zu deren wirksamem Zustandekommen eine körperliche Übergabe des Fahrzeuges erforderlich gewesen wäre. Wegen des pfandrechtsähnlichen Zweckes dieser Rechtseinrichtung seien zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften die strengen Publizitätsregeln der §§ 451 bis 453 ABGB einzuhalten. Der Kläger habe gar nicht behauptet, eine Fremdversicherung zugunsten V***** abgeschlossen zu haben. Daß tatsächlich der Pkw im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses im Eigentum V***** gestanden sei, mache den Versicherungsvertrag noch nicht zu einer Fremdversicherung. Mit der Kraftfahrzeugkaskoversicherung könne aber nur das Eigentümerinteresse versichert werden. Die Vermutung der Eigenversicherung werde nur dann entkräftet, wenn der Kontrahent des Versicherers, der für fremde Interessen auftreten wolle, erkläre, die Kaskoversicherung zugunsten des Eigentümers abzuschließen. Da der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden sei, sei kein wirksamer Versicherungsvertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Kläger mangels körperlicher Übergabe des Autos weder Sicherungseigentümer, noch Pfanderwerber geworden ist (vgl ZVR 1977/104; zuletzt 3 Ob 501/89 wie auch SSt 58/64). Die Übergabe ist nur ein "Realakt", der aber, um das Eigentum zu übertragen, auf einer Einigung über den Eigentumsübergang beruhen muß, den man als "dingliche Einigung" bezeichnen kann, die jedoch in aller Regel nicht erst bei der Übergabe oder sonst selbständig außerhalb des Kaufvertrages geschlossen wird, sondern, unselbständig, sozusagen der sachenrechtliche Teil der kaufvertraglichen Einigung ist (BankArch 1987, 51). Es genügt, wenn die Sache mit Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, sofern der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt (SZ 47/27). Ohne Traditionswillen kommt kein Eigentumsübergang zustande (vgl 12 Os 67/90).

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Kaskoversicherung grundsätzlich der Versicherung des jeweiligen Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache (vgl VR 1988/92 = VersR 1988, 755 = SZ 60/123, sowie Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2, 295 mwN). Die Mitversicherung eines anderen Interesses als des Eigentümerinteresses ist möglich (vgl 7 Ob 1/93). Zwar ist zu bedenken, daß nach § 80 Abs.1 VersVG die Vermutung dafür spricht, daß eine Versicherung für eigene Rechnung genommen wurde. Diese Vermutung ist jedoch schwach und kann leicht durch die Umstände oder "sonst" widerlegt werden, also durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern (vgl. Prölss-Martin VVG25, 584; Bruck-Möller-Sieg VVG8 II Anm.1 zu § 80). In Verbindung mit § 52 VersVG geht § 80 VersVG grundsätzlich vom Eigentümerinteresse aus (Bruck-Möller-Sieg aaO Anm.1 zu § 80). Bei der genannten Bestimmung handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Auslegungsregel. Will also der Kontrahent des Versicherers als Beherrscher fremden Interesses auftreten und ist es dem Versicherer gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder einem Dritten liegt, so ist das Interesse des Dritten gedeckt (Bruck-Möller-Sieg aaO Anm.5 zu § 80). Bei der Kaskoversicherung ist es dem Versicherer grundsätzlich gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei dem von diesem verschiedenen Eigentümer des Kraftfahrzeuges liegt. Demnach ist jedenfalls regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert (vgl. Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung, ZVR 1979, 322; VersR 1984, 548; ZVR 1976/298; ZVR 1976/111 ua). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG Anwendung zu finden haben (vgl. Stiefel-Hofmann, Kfz-Versicherung15 Anm.2 zu § 12 AKB). Daß hiebei auch Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, spielt keine Rolle, weil in solchen Fällen eben auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert ist. Geht man also davon aus, daß bei der Kaskoversicherung regelmäßig das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges versichert ist, so liegen bei derartigen Versicherungen Umstände vor, die die Auslegungsregel des § 80 Abs.1 VersVG nach der dort gemachten Einschränkung widerlegen. In einem solchen Fall müßte daher derjenige, der behauptet, daß ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges nicht versichert ist, den Beweis für diese Behauptung erbringen. Die Verneinung des Regelfalles wird meist voraussetzen, daß der Nachweis des Fehlens jeglichen Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt (vgl. SZ 60/123 mwN). Prölss-Martin VVG25 vertreten die Auffassung, daß der Versicherungsnehmer dann, wenn er die Sache irrig für eine eigene hält oder ihm die Eigentumsverhältnisse unklar sind, im Zweifel auch das Interesse des (zB bestohlenen) Eigentümers versichern will. Der Versicherer müsse dann das fehlende Eigentum des Versicherungsnehmers beweisen, wenn er die Entschädigung gemäß § 76 Abs.3 VersVG von der Zustimmung des Eigentümers abhängig machen will. Der Versicherungsnehmer erlange also durch die Fremdversicherung ohne zusätzlichen Prämienaufwand die Chance, die Entschädigung trotz fehlenden Eigentums behalten zu dürfen und könne so die Unversicherbarkeit seines bloßen Gebrauchsinteresses zu unterlaufen (Prölss-Martin aaO, 588 f; in der dazu zitierten Entscheidung VersR 1982, 485 war allerdings nur fraglich, ob der klagende Versicherungsnehmer Eigentümer des versicherten Fahrzeuges geworden ist oder nicht und wurde dies als Voraussetzung für seine Legitimation auf Erhalt der Versicherungsleistung angesehen).

Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Ausführungen von Prölss-Martin an.

Im vorliegenden Verfahren kann trotz des Besicherungsanbotes des Reinhard V***** nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger Sicherungseigentum (oder ein Pfandrecht) an dem PKW Porsche erlangt hat. Sicherungseigentum kann grundsätzlich nur durch körperliche Übergabe übertragen werden; denn da die Sicherungsübereignung wirtschaftlich nichts anderes verfolgt als eine Pfandbestellung, sind die Formen der Übergabe wie beim Pfandrecht erforderlich. Der Kläger aber hat sich eigenmächtig und ohne Zustimmung des Reinhard V***** nicht nur in den Besitz der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere des PKW Porsche, sondern - obwohl Reinhard V***** ihm den geschuldeten Betrag, zu dessen Besicherung der "Kaufvertrag" errichtet worden war, zurückzahlte (weshalb der Kläger dem Reinhard V***** anbot, er könne das Kfz für einen weiteren Betrag von S 350.000,-- "zurückkaufen"), ist nicht verständlich, wenn man davon ausgeht, daß Reinhard V***** dem Kläger nur etwa S 300.000,-- schuldete, ihm diesen Betrag aber bereits zurückgezahlt hatte; allerdings ist ja der Kläger der Ansicht, er habe dem Reinhard V***** S 600.000,-- bzw. $ 45.000 geliehen, vgl. hiezu die Angaben im Protokoll über die mündiche Verhandlung vom 12.3.1992) - durch die in den Feststellungen des Erstgerichtes näher beschriebene Finte auch des Kfz selbst gesetzt. Eine körperliche Übergabe des Kraftfahrzeuges an den Kläger durch Reinhard V***** ist dagegen niemals erfolgt. Der Kläger kann daher nicht als Eigentümer (auch nicht als Sicherungseigentümer) angesehen werden. Wollte der Kläger mit der bei der beklagten Partei abgeschlossenen Versicherung gleichwohl in erster Linie sein eigenes Interesse an dem Kraftfahrzeug versichern, geschah dies offensichtlich in einer irrigen Beurteilung der Eigentumsverhältnisse. Auszugehen ist deshalb iS der Ausführungen von Prölss-Martin aaO davon, daß der Kläger im Zweifel auch das Interesse des Reinhard V***** als des Eigentümers versichern wollte, daß also eine Versicherung für fremde Rechnung iS der §§ 74 ff VersVG vorliegt.

Geht man von einer derartigen Versicherung aus, ist zwar iS des § 75 Abs 1 VersVG Inhaber der Ansprüche Reinhard V***** als der Versicherte; Vertragsgegner der beklagten Versicherung aber und verfügungsberechtigt über die Forderung ist der Kläger als der Versicherungsnehmer. Trotz seiner Stellung als Gläubiger des Versicherungsanspruches kann der Versicherte nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (Prölss-Martin aaO 573; es sei denn, daß er den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will - Prölss-Martin aaO 574 f -, was aber vorliegend nicht zutrifft). Der Versicherungsnehmer hat demnach das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis (Prölss-Martin aaO 577, auch 579).

Sollten deshalb - daß der Versicherungsfall eingetreten ist, ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zweifelhaft - dem Reinhard V***** gegenüber dem Kläger weiterhin Schadenersatzansprüche zustehen, wie aus seiner Erklärung, sich dem Verfahren als Nebenintervenient anzuschließen, hervorgeht, wird es Sache des Reinhard V***** entsprechend dem zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Innenverhältnis sein, auf die dem Kläger als dem Versicherungsnehmer entsprechend dem Versicherungsvertrag formell zustehende Forderung zu greifen. Mangels einer Zustimmung (eines Antrages) des Klägers zu einer Ausfolgung der Kaskoentschädigung an Reinhard V***** aber ist die beklagte Partei (derzeit) gehalten, den Klagebetrag an den Kläger auszufolgen.

Das Klagebegehren wurde mit Erhebung der Berufung des Klägers auf S 270.000,-- eingeschränkt. Der Kläger vermißte in seiner Berufung keine Feststellungen zu dem von ihm behaupteten 4 % übersteigenden Zinsenanspruch, sodaß das Zinsenmehrbegehren abzuweisen war. Eine Berücksichtigung des Restwertes des Fahrzeuges von S 30.000,-- konnte entfallen, weil die beklagte Partei keinerlei Einwendungen zur Höhe des Anspruches erhoben hat und in ihren Rechtsmittelschriften dazu jegliche Ausführung unterließ. Ebenso ist die beklagte Partei nicht auf die Verletzung der von ihr ursprünglich behaupteten Aufklärungspflicht durch den Kläger in den Rechtsmittelschriften eingegangen, sodaß sich im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichtes eine Stellungnahme dazu erübrigt.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich hinsichtlich der ersten Instanz auf §§ 41 und 43 Abs.2 ZPO, hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da der letztlich zuerkannte Betrag von der Ausmittlung durch den Sachverständigen abhängig war, ist der Kläger mit seiner Überklagung in erster Instanz nicht als unterlegen zu beurteilen. Es waren ihm aber für diesen Verfahrensabschnitt nur Kosten auf Basis des ersiegten Betrages zuzuerkennen. Der Schriftsatz des Klägers ON 8 diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die geltend gemachten Auslagen für Kopien sind im Einheitssatz gedeckt.

Rechtssätze
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