JudikaturJustiz7Ob30/00p

7Ob30/00p – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Walter P*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 1999, GZ 44 R 497/99k-20, mit dem infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28. April 1999, GZ 24 F 78/98s-12, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der in seinen Punkten 1.), 3.), 4.), 5.), 7.), 8.), 9.) und 10.) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem Punkt 2.) bestätigt und (nur) in seinem Punkt 6.) dahin abgeändert, so dass dieser Punkt zu lauten hat:

"a) Der Antragsgegner ist schuldig, nachstehende Verbindlichkeiten alleine zurückzuzahlen und die Antragstellerin daraus schad- und klaglos zu halten:

aa) das Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot AG, 5033 Salzburg, Alpenstraße 70, Vertragsnummer *****;

ab) den Kredit der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien reg GenmbH, 1020 Wien, Hollandgasse 2, zur Kontonummer *****;

ac) den Kredit der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien, reg GenmbH, 1020 Wien, Hollandstraße 2, zur Kontonummer *****;

b) die Antragstellerin und der Antragsgegner sind schuldig, nachstehende Verbindlichkeiten je zur Hälfte zurückzuzahlen und den jeweils anderen hinsichtlich dieser Hälfte schad- und klaglos zu halten:

ba) die offenen Mieten für die eheliche Wohnung in 1220 Wien, ***** bei der Stadt Wien-Wiener Wohnung, 1220 Wien, Donaustadtstraße 1,

bb) die Kapitalforderung der Telekom Austria, 1090 Wien, Nordbergstraße 15;

bc) die Heizkostenabrechnung der Fernwärme Wien GesmbH zu Abnehmernummer *****."

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Der am 23. 4. 1981 geschlossenen Ehe der beiden Streitteile entstammen vier in den Jahren 1981 bis 1987 geborene Kinder. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte am 30. Juni 1997, die Scheidung aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 14. April 1998. Ehepakte wurden nicht errichtet. Die Antragstellerin hat in die Ehe einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von S 4.426, ein AMC-Geschirr sowie ein dazugehörendes Ess- und Servicebesteck eingebracht, der Antragsgegner einen Hälfteanteil an einer unbebauten Liegenschaft in Kärnten. Vom Juli 1981 bis März 1996 war die Antragstellerin nicht berufstätig und kümmerte sich um den Haushalt. Seit 1. April 1996 bis zu ihrer Kündigung im September 1997 verdiente sie netto monatlich ca S 11.000 bis S 12.600. Der Antragsgegner verdiente zuerst monatlich S 12.000 netto, was sich jedoch dann im Oktober 1983, als er in den Außendienst wechselte, auf S 30.000 bis S 35.000 netto erhöhte. Nachdem er regionaler Verkaufsleiter wurde, reduzierte sich sein Einkommen eher, sodass er 1996 dann nur mehr S 25.000 monatlich ins Verdienen brachte und Ende 1996 überhaupt seine Anstellung verlor und bis zum Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft an Arbeitslosengeld monatlich S 13.200 bezog. Bis zur Wiederaufnahme der Beschäftigung durch die Antragstellerin im Jahr 1996 bezahlte er sämtliche in der Ehe anfallenden Kosten aus seinem Einkommen und gab der Antragstellerin auch noch wöchentlich einen Betrag von S 1.000 zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse, was er allerdings 1986 auf S 650 einschränkte. Seit April 1996 beteiligte sich die Antragstellerin wieder an den Lebenshaltungskosten, zuerst mit einem monatlichen Betrag von S 5.000, den sie jedoch dann auf S 3.000 und S 2.000 einschränkte.

Zur Anmietung der Ehewohnung wurde vom Antragsgegner ein Bauspardarlehen von S 70.000 aufgenommen und auf der Liegenschaft in Kärnten hypothekarisch sichergestellt. Dieses Bauspardarlehen mit der Nr. ***** haftet per 30. 6. 1997 nur noch mit einem Betrag von S 28.972,50 aus. Im Einvernehmen mit der Antragstellerin begann der Antragsgegner im Jahre 1985 auf der Liegenschaft in Kärnten ein Zweifamilienhaus zu errichten, wozu er unter Verwendung des eingangs zitierten Bausparvertrags der Antragstellerin mit der Nr. ***** ein Bauspardarlehen über S 700.000 aufnahm und auf der Liegenschaft hypothekarisch sicherstellte. Daraus haftet zum 30. 6. 1997 noch ein Betrag von S 572.603,36 aus. Das Haus in Kärnten mit einem Wert von S 2 Mio ist seit 1987 bewohnbar und wurde von den Streitparteien regelmäßig, besonders in der Ferienzeit der Kinder benützt, aber ebenso von der Mutter des Antragsgegners. Von einer Großmutter erbte der Antragsgegner im Jahre 1989 eine Eigentumswohnung, für die er einen Verkaufserlös von ca S 662.000 erzielte, den er in das Haus in Kärnten investierte, ebenso ein weiteres Bauspardarlehen Nr. *****, das zum 30. 6. 1997 noch mit einem Betrag von ca S 129.000 aushaftete. Zur Finanzierung der Lebenserhaltungskosten wurden im Jahre 1993 vom Antragsgegner bei der RLB zwei weitere Kredite aufgenommen, die zum 30. 7. 1997 zu Nr. ***** mit S 185.631,58 und zu Nr. ***** mit S 96.235,17 aushaften.

Ende 1996 stellte er seine Zahlungen für die Fixkosten der Ehewohnung weitgehend ein, ebenso wie - nach einer kurzfristigen Übergangszeit - die Antragstellerin. Der Antragsgegner zahlte nur mehr teilweise Lebensmittel und Haushaltsartikel, sowie das, wozu er im Außenverhältnis verpflichtet war, wenn die Antragstellerin im gleichen Ausmaß, die sie treffenden Verpflichtungen bezahlte. Bei der auf Namen der Antragstellerin angemieteten Ehewohnung, bei der auch der Fernwärme-Lieferungsvertrag und Telefonanschluss auf sie lauteten, hafteten schließlich an Mietzins und für Instandsetzungsarbeiten ein Gesamtbetrag von S 101.765,85 (unter Einschluss des Baukostenzuschusses in Höhe von S 28.000), für Telefonkosten (1994, Jänner bis März 1997) S 9.916,50 und für die Fernwärme S 11.339,52 für die Zeit von Juni 1997 bis April 1998 aus. Sie wurde am 17. 3. 1998 auf Grund eines Versäumungsurteils zwangsweise geräumt. Nach dem Auszug der Antragstellerin im Juli 1997 hatte sie bis dahin noch der Antragsgegner gemeinsam mit den beiden Söhnen benutzt.

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag im Sinne des § 81 EheG die Vermögensaufteilung, und zwar dem Antragsgegner das Haus in Kärnten, den Erlös aus dem Bausparvertrag Wüstenrot und der Lebensversicherung zu belassen, ihr jedoch eine Ausgleichszahlung von S 800.000 samt 4 % Zinsen seit Antragstellung zuzuerkennen. Weiters begehrte sie die Herausgabe des AMC-Geschirrs samt Ess- und Servicebesteck, des fünfgängigen Damenfahrrades und eines Videorekorders sowie die Übernahme sämtlicher offener Verbindlichkeiten hinsichtlich des Hauses in Kärnten und der offenen Miete hinsichtlich der Ehewohnung und der Fernwärmerechnung allein durch den Kläger. Sie ergänzte diesen Antrag noch dahin, dass hinsichtlich des Bauspardarlehens über S 300.000 betreffend das Haus des Antragsgegners gemäß § 98 EheG die Antragstellerin zur Ausfallsbürgin erklärt werden sollte (AS 13). Die Antragstellerin stütze sich im Wesentlichen darauf, dass der wesentliche Vermögenswert des ehelichen Vermögens in dem Haus in Kärnten mit dem unstrittigen Wert - ohne dem Grundstück - von S 2,000.000 liege. Dieses solle zwar dem Antragsgegner bleiben, wofür er aber unter Berücksichtigung eines aushaftenden Darlehens von S 300.000, eine Ausgleichszahlung von S 800.000 zu leisten habe. Die Antragstellerin begehrte die Herausgabe des genannten Geschirrs und Bestecks sowie die Übernahme der aus der Benützung der Ehewohnung herrührenden noch aushaftenden Miet- und Fernwärmerechnungen durch den Antragsgegner. Von der dem Antragsgegner zugegangenen Erbschaft sei nur ein Betrag von S 30.000 in das Haus investiert worden.

Der Antragsgegner bestritt und stützte sich im Wesentlichen darauf, dass hinsichtlich des Hauses in Kärnten noch Verbindlichkeiten über S 724.000 aushafteten und dieses auch aus der ihm zugekommenen Erbschaft über S 662.743 - dies sei auf S 840.000 aufzuwerten - errichtet worden sei. Der Bausparvertrag und die Lebensversicherung der Antragstellerin seien für die ganze Familie verwendet worden. Zu berücksichtigen seien auch die von ihm zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten aufgenommenen Kredite über S 254.000 und dass die Antragstellerin durch Unterlassen der Mietzahlungen die Räumung der Ehewohnung verursacht habe, weshalb ein Wert von S 350.000 in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei. Dies gelte auch für den der Antragstellerin geschenkten Brillantring im Wert von S 13.000. Die Umwandlung der Haftung für das Darlehen gemäß § 98 EheG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil gar keine Mithaftung der Antragstellerin gegeben sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Haushalt ausgesprochen mangelhaft geführt habe, der Wert des von der Antragstellerin in der Ehewohnung zurückgelassenen Schlafzimmers von S 13.000 und dass der Antragsgegner zur Gründung des Hausstandes ein Darlehen von S 70.000 aufgenommen habe.

Das Erstgericht wies das Haus in Kärnten, aber auch die Kreditverpflichtungen und die offene Miete für die ehemalige Ehewohnung, die Heizkostenabrechnung und die Telefonkosten daraus dem Antragsgegner zu und verpflichtete ihn darüber hinaus, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 100.000 zu erbringen. Den Antrag auf Überlassung des Erlöses des Bausparvertrages und der Lebensversicherung an den Antragsgegner wies es ab, da diese ohnehin schon verbraucht gewesen seien. Die Anträge betreffend ein Damenfahrrad und des ihr ohnehin gehörenden Besteckes und Services wies es zurück, da dieses gar nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen zu zählen wäre. Den Brillantring sprach es der Antragstellerin zu. Den Antrag auf Ausspruch nach § 98 EheG betreffend Teile der Verbindlichkeiten wies es ab, da ohnehin keine Haftung der Antragstellerin gegeben sei ebenso ihren Antrag hinsichtlich der Sicherstellung der Ausgleichszahlungen, da keine Stundung für die Ausgleichszahlung erfolgt wäre. Dabei folgerte das Erstgericht rechtlich, dass der Hälfteanteil der Liegenschaft in Kärnten in die Ehe eingebracht worden sei, jedoch das erst im Verlauf der ehelichen Gemeinschaft errichtete Haus mit einem unstrittigen Wert von S 2,000.000 einzubeziehen wäre, nicht aber der Wert der verlorenen Ehewohnung. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Verbindlichkeiten könnten nicht nur der Antragstellerin angelastet werden. Bei der Berechnung der Werte sei mangels Abgrenzbarkeit auch der für den Hausbau verwendete Erbteil des Antragsgegners miteinzubeziehen. Ausgehend von einer Aufteilung von 1:1 errechnete es an Aktiva S 1,013.000 (1/2 Haus und Brillantring), sowie an Passiva S 784.500 (dabei nur die Hälfte des ersten Bauspardarlehens), woraus sich ein Überschuss von S 228.500 ergebe. Daher sei das Haus samt sämtlichen Verbindlichkeiten dem Antragsgegner zuzuordnen, der dann die Hälfte der sich daraus ergebenden Differenz von S 228.500 der Antragstellerin zu zahlen bzw zu überlassen habe, also ca S 100.000 und den Brillantring im Wert von S 13.000.

Mit dem gegen diesen Beschluss vom Antragsgegner erhobenen Rekurs begehrte er die Berücksichtigung des Gegenwertes der Erbschaft und zusätzlich die Einrechnung des Schlafzimmers und des Baukostenzuschusses für die ehemalige Ehewohnung sowie die von ihm für die Fernwärme geleisteten Zahlungen von S 7.936. Weiters beantragte er, ihm keine Ausgleichszahlung und auch keine Verpflichtungen im Innenverhältnis zur Tragung von von der Antragstellerin nach außen geschuldeten Verbindlichkeiten aufzuerlegen.

Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den Beschluss im Wesentlichen dahin ab, dass es der Antragstellerin keinerlei Ausgleichszahlung zuerkannt und sie auch verpflichtet wurde, die Hälfte der nicht unmittelbar den Hausbau betreffenden Darlehen und sonstigen Verbindlichkeiten (Heiz- Telefonkosten sowie Miete) zu tragen. Das Rekursgericht ging dabei davon aus, dass der Wert des Hauses S 2,000.000 betrage, und davon das in den Hausbau investierte ererbte Vermögen des Antragsgegners von S 660.000 abzuziehen wäre. Daraus ergebe sich dann ein Wert von S 1,340.000, der dem Antragsgegner und seiner Mutter gemeinsam zuzurechnen wäre - also S 670.000 - für den Antragsgegner. Dieses Aktivum sei das einzige, da der von dritter Seite geschenkte Ring nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, auch wenn die Schenkung nicht direkt erfolgt wäre. Von den Passiven von insgesamt S 1,136.000 seien jene hinsichtlich des Hauses dem Antragsgegner zuzuordnen, die übrigen jedoch zur Hälfte aufzuteilen. Im Aufteilungsverfahren sei ein allfälliger "Bescheinigungsanspruch" aus dem Hausbau gegenüber dem Eigentümer der anderen Liegenschaftshälfte nicht zu berücksichtigen. Ein "Schattenwert" der Wohnung sei nicht mehr vorhanden und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil das Rekursgericht teilweise die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht beachtet hat, und auch teilweise berechtigt. Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der im Revisionsrekurs zunächst erhobene Vorwurf, das Rekursgericht habe zugunsten der Antragstellerin auch unbekämpfte Teile des erstgerichtlichen Beschlusses abgeändert, trifft nicht zu, da im Rekurs ganz allgemein eine Veränderung des Aufteilungsschlüssels der Schulden begehrt wurde. Auch die weiters relevierte Frage, dass es unberechtigt sei, die Kosten der Ehewohnung, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Auszug der Antragstellerin aufgelöst wurde, im Verhältnis 50:50 aufzuteilen, wäre nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu beurteilen, da es sich bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls handelt (vgl RIS-Justiz RS0108756 und RIS-Justiz RS0108755). Anders als im Streitverfahren nach § 506 Abs 1 Z 5 ZPO ist es nicht erforderlich, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen, sodass darauf in der weiteren Begründung des Revisionsrekurses einzugehen ist (vgl zu § 506 Abs 1 ZPO RIS-Justiz RS0107501, jedoch zu § 16 AußStrG EFSlg 67.460).

Der Wert der in den Hausbau in Kärnten übergegangenen Erbschaft wäre grundsätzlich zugunsten des Antragsgegners aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auszuscheiden (vgl § 82 Abs 1 Z 1 EheG auch SZ 53/52). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls vorweg zwar von dem mit S 2 Millionen außer Streit gestellten Wert des gesamten Hauses in Kärnten die vom Antragsgegner in das Haus investierte Erbschaft zur Gänze abzuziehen und dann nur der halbe verbleibende Wert des Hauses in die Aufteilung einzubeziehen, davon aber die gesamten Darlehen für die Errichtung abzuziehen wären.

Zu klären ist einerseits, mit welchem Wert das von den Streitteilen errichtete Haus trotz des Liegenschaftsmiteigentums der Mutter des Antragsgegners einzubeziehen und andererseits was von dem von ihm in den Hausbau investierte Vermögen aus seiner Erbschaft wiederum herauszunehmen ist.

Der Vermögenszuwachs bei Dritten (hier der Mutter durch den Hausbau auf ihrer Liegenschaftshälfte) ist im Allgemeinen nicht in die Aufteilung einzubeziehen (vgl EFSlg 51.710, EFSlg 60.332, EFSlg 81.704 uva). Allerdings kann dann, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne einen Rechtsanspruch im - vollen - Genuss der Wertsteigerung im Vermögen des Dritten (hier der Mutter) bleibt, auch eine bloß im Vermögen des Dritten eingetretene Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit doch berücksichtigt werden (vgl EvBl 1989/166 = EFSlg 60.378, insbes OGH 6 Ob 2151/96h). Eine genaue Klärung der Eigentumsverhältnisse (Vereinbarung) am Haus in Kärnten kann hier jedoch aus folgenden Gründen entfallen.

Grundsätzlich ist mangels gegenteiliger Feststellungen vom ideellen Hälfteeigentum des Antragsgegners und seiner Mutter aber - jedenfalls unter dem Aspekt der Billigkeit - auch von der gleichteiligen Verpflichtung zur Tragung der damit verbundenen Aufwendungen (Darlehen etc) auszugehen. Sieht man unter diesen Voraussetzungen nur die Hälfte der Mittel aus der Verlassenschaft dem Hälfteanteil des Antragsgegners als zugekommen an, so wird diese Zuwendung durch die für die Mutter mitübernommenen Darlehensverpflichtungen wieder in etwa ausgeglichen. Dies lässt daher rechnerisch die Annahme zu, dass dem Antragsgegner ein Nachweis, dass die aus der Erbschaft investierten Mittel vom ehelichen Gebrauchsvermögen (Hälfteanteil am Haus) abzuziehen wäre, nicht geglückt ist. Da damit aber die Wertsteigerung im Vermögen der Mutter weitgehend aus der Erbschaft abgedeckt ist, bedarf es auch nicht der Berücksichtigung dieser Wertsteigerung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit.

Die Einbeziehung des Brillantringes wird von keiner Partei mehr releviert, sodass insgesamt also als wesentliches Aktivum des ehelichen Gebrauchsvermögens der Wert des Hälfteanteiles am Haus in Kärnten mit S 1,000.000 verbleibt.

Diesem einzigen Aktivum (S 1 Mio für die Haushälfte) des ehelichen Gebrauchsvermögens stehen folgende Passiva gegenüber:

Wüstenrot-Darlehen, Nr. ***** ca S 29.000,--

Wüstenrot-Darlehen, Nr. ***** ca S 572.600,--

Bausparkassen-Darlehen, Nr. *****, Hälfteanteil S 129.000,--

Raika-Kredit, Nr. ***** S 185.600,--

Raika-Kredit, Nr. ***** S 96.200,--

Fernwärme S 11.300,--

Mietzins- und Instandsetzungskosten S 101.700,--

Telekom S 9.900,--

Bei sämtlichen Darlehen ist der Antragsgegner Schuldner, bei den Wohnungskosten die Antragstellerin.

Im Wesentlichen ist insgesamt eine Aufteilung von 1:1 anzustreben (vgl EFSlg 78.745, 63.564 uva).

Da nach dem Willen beider Streitparteien das Haus dem Antragsgegner verbleiben soll, sind jedenfalls die für die weitgehend für seine Errichtung aufgenommenen Darlehen (vgl § 81 Abs 1 EheG) mit offenen Beträgen von S 572.000 und S 129.000, für die ja auch der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners haftet, weiter von ihm zu tragen (siehe schon Punkt 5 des Beschlusses des Rekursgerichtes). Der dem Antragsgegner dann noch netto verbleibende Wert (S 1 Mio - S 572.600 - S 129.000), der noch auszugleichen ist, ist mit ca S 300.000 anzusetzen. Die offenen Schulden aus der gemeinsamen Lebensführung in Höhe der beiden RLB-Kredite mit aushaftenden S

185.600 und S 96.200, sowie das Darlehen zur Anmietung der Wohnung mit ca 29.000, die vom Antragsgegner aufgenommen wurden, hat er unter Anrechnung (vgl § 83 Abs 1 EheG) auf den ihm zukommenden Hälfteanteil am Haus daher zur Gänze weiter zu tragen.

Die noch aufgelaufenen Kosten der Ehewohnung hängen mit dem ehelichen Lebensaufwand iSd § 83 Abs 1 EheG zusammen (vgl auch Pichler in Rummel ABGB2 § 81 EheG Rz 2a und 4, Bernat in Schwimann ABGB2 § 81 EheG Rz 26). Diese sind von beiden Ehegatten gemeinsam zu tragen.

Soweit der Antragsgegner die Berücksichtigung des Schadens aus dem Verlust der Ehewohnung begehrt (vgl auch § 91 EheG), ist ihm entgegen zu halten, dass dieser - wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben - nicht alleine der Antragstellerin zugerechnet werden kann.

Insgesamt war daher die Aufteilung nach Billigkeit iSd § 83 EheG wie aus dem Spruch ersichtlich vorzunehmen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs gründet sich auf § 234 AußStrG.

Rechtssätze
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