AußStrG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
4. Abschnitt Rekurs
§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Rekursgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 61 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
…§ 61. Das Gericht, an das eine Sache infolge eines Beschlusses des Rekursgerichts zur gänzlichen oder teilweisen neuerlichen Durchführung des Verfahrens oder Entscheidung zurückverwiesen wird, ist an…
§ 203
(1) Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren ( § 6 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften …
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