JudikaturJustiz7Ob161/23m

7Ob161/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei G* B*, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei A* W*, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2023, GZ 46 R 168/23f 20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 15. Juni 2023, GZ 24 C 243/23k 14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Einstweilige Verfügung

1. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird das Verlassen der Wohnung in * Wien, * und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr in diese Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten.

2. Die einstweilige Verfügung gilt bis zum 24. April 2024.

3. Die einstweilige Verfügung ist sofort zu vollziehen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden beauftragt, die einstweilige Verfügung jeweils auf Ersuchen der gefährdeten Partei zu vollziehen und darüber dem Bezirksgericht * zu berichten.

4. Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 273,07 EUR (darin 45,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Der Gegner der gefährdeten Partei ist weiters schuldig, der gefährdeten Partei die mit 336,82 EUR (darin  56,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 402,86 EUR (darin 67,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Parteien lebten seit über zwanzig Jahren in einer Lebensgemeinschaft, der die gemeinsamen minderjährigen Kinder R* und L* W*, jeweils geboren * 2015, entstammen. Die Streitteile wohnten bis zum Auszug der Antragstellerin Ende Mai 2023 gemeinsam mit den Kindern an der Adresse * Wien, *. Die Antragstellerin ist damals mit den beiden Kindern zu ihren Eltern gezogen.

[2] Der Antragsgegner ist seit längerer Zeit nur sporadisch bzw monatsweise beschäftigt, ansonsten arbeits- und beschäftigungslos. Er verhält sich vor allem dann, wenn er Alkohol konsumiert, was immer wieder vorkommt, unleidlich und aggressiv. In den Abendstunden hat er oft schon so viel Alkohol konsumiert, dass er auf der Couch einschläft und dort bis in den nächsten Tag weiterschläft. Selbst nachdem die Kinder bereits von der Schule nach Hause gekommen sind, läuft ab und zu der Fernseher weiter, wobei der Antragsgegner auch da immer wieder einschläft.

[3] Die häusliche Situation hatte sich in den letzten Wochen und Monaten sukzessive verschlechtert und zugespitzt. Der Antragsgegner verhielt sich im gemeinsamen Haushalt regelmäßig aggressiv und beschimpfte die Antragstellerin vor den Kindern mit Ausdrücken wie „Du bist dumm wie Brot“ oder „Du bist selten blöd“ oder „Du blöde Fotze“ udgl.

[4] Am 10. März 2023 kam es zu einem Vorfall, bei dem der Antragsgegner richtiggehend in Rage geriet, sein Gesicht bedrohlich nahe an die Antragstellerin heranschob, die Hand erhob und sodann mehrmals drohte „Ich schlag dich, ich sags dir, ich schlag dich!“, woraufhin es zu einem kleineren Gerangel kam.

[5] An diesem Tag kam es auch zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil mj R* abends ein Konzert in der Musikschule hatte. Der Antragsgegner weigerte sich, das Konzert zu besuchen, was er bereits beim Mittagessen lautstark verkündete („Das interessiert mich nicht!“) und über die Geigenlehrerin herzog („Die spinnt ja!“). Die Minderjährige war wegen der Aussagen des Antragsgegners entsprechend verletzt, weinte und konnte nicht verstehen, warum der Antragsgegner dermaßen schlecht über ihre Geigenlehrerin spricht. Eine halbe Stunde vor dem Aufbruch zur Musikschule verkündete der Antragsgegner den Kindern außerdem die Trennung der Eltern, was nicht mit der Antragstellerin abgesprochen war. Mj L* reagierte verstört und lief weinend aus dem Wohnzimmer.

[6] Im April 2023 bat die Antragstellerin den Antragsgegner, Brot einzukaufen, was er aber nicht tat. Darauf von der Antragstellerin angesprochen, kommentierte er dies mit Blick auf deren Figur – in Anwesenheit der Kinder – mit den Worten: „Schadet dir eh nicht!“. Derartige Äußerungen des 110 kg schweren Antragsgegners, insbesondere unter Bezugnahme auf das Gewicht der Antragstellerin, kommen auch in Anwesenheit der Kinder öfter vor.

[7] Am 20. April 2023 wollte mj R* die mütterliche Großmutter, zu der die Kinder eine innige Beziehung unterhalten, nach Hause einladen. Da es bereits 17:00 Uhr war, fragte sie den Antragsgegner, ob ihre Oma zumindest kurz zu Besuch kommen dürfe. Der Antragsgegner herrschte die Minderjährige an „Ich habe jetzt überhaupt keinen Bock, dass die Oma kommt!“, er geriet in Rage und schrie das Mädchen dermaßen an, dass das Telefonat beendet werden musste, nachdem mj R* weinend aus dem Zimmer gelaufen war.

[8] Der Antragsgegner deutet seit einiger Zeit immer wieder Schläge gegen die Antragstellerin an, um sie dann im nächsten Moment, nachdem sie zusammengezuckt ist, auszulachen. Dabei gebärdet sich der Antragsgegner durchaus so, dass dies als echte, reale Bedrohung von der Antragstellerin empfunden wird, und zwar nicht, weil sie dünnhäutig oder empfindlich wäre, sondern weil es für sie und für jeden Zuseher als echt bedrohlich eingestuft wird. Dabei droht er mit Schlägen, holt mit der rechten Hand, mit einem aggressiven Gesichtsausdruck ruckartig aus und schreit „ich schlag dich, ich schlag dich“. Ebenso gab es Vorfälle, dass er mit der Faust auf die Antragstellerin hinhaut und ganz kurz vor dem Gesicht stoppt und sie dann auslacht. Das versetzt sie in Angst und würde auch jede andere Person in Angst versetzen. Zu solchen Vorfällen kam es insgesamt vier Mal seit März 2023.

[9] Am 21. Mai 2023 hatte sich die Antragstellerin nach 20:00 Uhr in das Schlafzimmer begeben und sich zu Bett gelegt. Der Antragsgegner hatte seit Wochen (von wenigen Ausnahmen abgesehen) auf der Couch im Wohnzimmer genächtigt, weil er nach entsprechendem Alkoholkonsum abends regelmäßig einschläft und bis zum nächsten Tag auf der Couch schläft. Gegen 21:40 Uhr betrat der Antragsgegner das Schlafzimmer und begann rund 40 Minuten auf die Antragstellerin einzureden, dass sie das Bett verlassen solle, weil er jetzt hier schlafen wolle. Beide Parteien wollten, dass der andere das Bett verlässt. Dabei kam es zu körperlichen Berührungen und einem „Gerangel“. Dass der Antragsgegner die Antragstellerin gewaltsam, etwa durch Tritte oder Schläge aus dem Bett beförderte, kann nicht festgestellt werden, wohl aber, dass er sie letztlich durch sein bloßes Körpergewicht auf die Seite Richtung Bettkante drückte.

[10] Das aggressive und grenzüberschreitende Verhalten des Antragsgegners hat ein Ausmaß erreicht, das die Antragstellerin als sehr belastend empfindet. Sie fühlt sich in ihrer psychischen und körperlichen Integrität gefährdet. Deshalb hat sie sich in psychologische Behandlung begeben; dort wurde eine akute Belastungsreaktion aufgrund der Vorkommnisse und der Trennungssituation diagnostiziert.

[11] Die Antragstellerin hat sich wegen der aus ihrer Sicht sowohl für sie als auch für die Kinder unerträglichen Situation im Mai 2023 entschlossen, mit den Kindern die gemeinsame Wohnung zu verlassen und vorübergehend zu ihren Eltern zu ziehen, bis der Antragsgegner aus der Wohnung ausgezogen ist.

[12] Die Antragstellerin begehrt die Wegweisung des Antragsgegners aus der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung sowie ein Rückkehrverbot für die Dauer von sechs Monaten. Durch das Verhalten des Antragsgegners sei ihr das weitere Zusammenleben mit ihm unzumutbar. Sie habe auch keine andere gleichwertige Wohnmöglichkeit.

[13] Der Antragsgegner beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er habe kein Verhalten gesetzt, das die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung rechtfertige. Das offensichtliche Ziel der Antragstellerin sei es, ihn aus der gemeinsamen Wohnung hinaus zu bekommen, dies allerdings ohne jegliche rechtliche Grundlage.

[14] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das festgestellte Verhalten des Antragsgegners sei gerade noch nicht als so gravierend anzusehen, dass von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens im Sinn des § 382b EO auszugehen sei.

[15] Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge. Das Verhalten des Antragsgegners würde nicht die Schwere erreichen, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lasse, auch wenn die Antragstellerin durch die Trennungssituation und die Anwesenheit des Antragsgegners in der Wohnung belastet sei.

[16] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer gänzlichen Antragsstattgebung abzuändern.

[17] In der vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Antragsgegner, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[18] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, er ist auch berechtigt.

[19] 1. Gemäß § 502 Abs 7 EO sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils (einstweilige Verfügungen) in der Fassung der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx; BGBl I Nr 86/2021) auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag – wie hier – nach dem 30. Juni 2021 bei Gericht eingelangt ist.

[20] 2. Gemäß § 382b Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag, 1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und 2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

[21] 2.1. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach § 382b EO maßgeblich sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung ( RS0110446 [T14]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis (RS0110446 [T5]). Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte „Entschärfung“ der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen (RS0110446 [T6]). Es genügt also grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit ( 7 Ob 178/17b ).

[22] Neben einem körperlichen Angriff oder der Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der in § 382b EO angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt ( 7 Ob 34/17a mwN; 7 Ob 38/21w mwN). „Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche der Antragstellerin (RS0110446 [T4, T8, T15]). Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt wird (RS0121302 [T1]).

[23] 2.2. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mehrmals mit einem körperlichen Angriff bedroht: Am 10. März 2023 geriet er in Rage und sagte zur Antragstellerin, er werde sie schlagen, worauf es zu einem kleineren Gerangel kam. Darüber hinaus drohte er der Antragstellerin seit März 2023 vier Mal mit ausgeholter Hand Schläge an, wobei feststeht, dass er sich so gebärdet, dass dies von ihr als echte, reale Bedrohung empfunden wird. Zusätzlich lacht er die Antragstellerin aus, nachdem sie aufgrund seiner Drohungen zusammenzuckt. Dieses bedrohliche und erniedrigende Verhalten des Antragsgegners kann keineswegs verharmlosend als „Foppen“ bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner vor dem Auszug der Antragstellerin regelmäßig infolge seines starken Alkoholkonsums aggressiv verhielt und sie vor den Kindern mit Ausdrücken wie „Du bist dumm wie Brot“ oder „Du bist selten blöd“ oder „Du blöde Fotze“ beschimpfte. Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die häusliche Situation in den letzten Wochen und Monaten sukzessive verschlechtert und zugespitzt hat. Aufgrund dieser Umstände hat die Antragstellerin nicht nur mit den Kindern die Wohnung verlassen, sondern sich auch in psychologische Behandlung begeben, wo eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Diese Umstände machen der Antragstellerin das Zusammenleben mit dem Antragsgegner unzumutbar im Sinn von § 382b EO.

[24] 2.3. Ein dringendes Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei ist nur dann zu verneinen, wenn ihr eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht ( RS0006012 ). Unter Gleichwertigkeit ist keine solche in tatsächlicher Hinsicht, sondern nur in rechtlicher Hinsicht zu verstehen (RS0006012 [T5]). Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können ( RS0006012 [T4]). Das dringende Wohnbedürfnis geht auch nicht allein dadurch verloren, dass der Antragsteller die bisher gemeinsam benützte Wohnung aus berechtigter Angst vor weiteren Übergriffen bereits vorübergehend verlassen hat ( 7 Ob 219/22i mwN). Dass die Antragstellerin aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners (vorübergehend) in die Wohnung ihrer Eltern gezogen ist, schadet ihr daher nicht. Sie hat somit keine gleichwertige Wohnmöglichkeit, sodass auch ihr dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen ist.

[25] 2.4. Die Verfügungsdauer war gemäß § 382e Abs 1 EO bis zum 24. April 2024 festzusetzen, weil es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Gefährdung nicht bis zu diesem Zeitpunkt fortdauern wird (vgl Beck in Gitschthaler/ Höllwerth , EuPR² §§ 382b–382c EO, §§ 382e–382i EO Rz 72 ).

[26] 2.5. Gemäß § 382i Abs 1 EO sind einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen. Mit dem Vollzug waren gemäß § 382i Abs 2 EO die Sicherheitsbehörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen der Antragstellerin verpflichtet, den einer solchen einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten (§ 382i Abs 2 EO).

[27] 3. Zusammengefasst ist daher der Revisionsrekurs der Antragstellerin berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im Sinn einer Stattgebung des Sicherungsantrags wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

[28] 4. Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 393 Abs 2 iVm § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf § 393 Abs 2 iVm §§ 50, 41 ZPO. Für Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit a GGG an (Anm 1a zu TP 3 GGG).

Rechtssätze
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