(1) Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
(2) Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3) Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(4) Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach § 382b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
Art. 7 (Anm.: Zu § 382e, RGBl. Nr. 79/1896)
…zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.…
EheG · Ehegesetz
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 125/1999, zu §§ 47, 48, 68a, 69b, 82 und 91, dRGBl. I S 807/1938)
…zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht ergangen ist. § 382e Abs. 3 EO ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitete Verfahren dieser Art nicht anzuwenden.…