JudikaturJustiz7Ob117/08v

7Ob117/08v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard P*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Edwin R*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2007, GZ 2 R 457/07f 77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzustellen ist, weil nicht behauptet und bewiesen werden kann, wo die richtige Grenze verläuft (außerstreitiges Verfahren), oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (streitiges Verfahren). Im letzteren Fall muss der Kläger die seiner Meinung nach richtige Grenze eindeutig bezeichnen (RIS Justiz RS0013882). Die Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben (RIS Justiz RS0013885). Der Kläger muss also im Prozessweg den Nachweis der von ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegenen Grenzverlaufs erbringen (RIS Justiz RS0011001).

Der Kläger begehrt hier die Feststellung eines entlang eines Gebäudes verlaufenden, damit konkret bezeichneten Grenzverlaufs und - damit in untrennbarem Zusammenhang - die Feststellung seines Eigentumsrechts an den dadurch eindeutig bestimmten Grundstücksteilen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass seinem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass er die Feststellung des Grenzverlaufs in anderen als in den in der Klage angeführten Punkten anstrebe, ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0042828). Begehrt aber der Kläger die Feststellung eines konkret bezeichneten Grenzverlaufs, bedeutet die Festlegung des Grenzverlaufs in anderen als in den vom Kläger angeführten Punkten den Zuspruch eines vom Begehren nicht umfassten Aliud (RIS Justiz RS0114308). Die Vorinstanzen sind nicht gehalten, den genauen, abweichenden Grenzverlauf zu erforschen und festzustellen (vgl 6 Ob 226/00d). Im streitigen Verfahren geht es nur um die Frage, ob der begehrte Grenzverlauf erwiesen wurde oder nicht.

Der Kläger räumt selbst ein, dass der vom Erstgericht festgestellte Grenzverlauf nicht seinem Begehren entspricht und beantragt auch nur die Wiederherstellung des einen Teil seines Begehrens abweisenden Ersturteils. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mangels Nachweises des begehrten Grenzverlaufs sein Begehren zur Gänze abzuweisen sei, hält sich im Rahmen der Judikatur.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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