JudikaturJustiz7Ob1/99v

7Ob1/99v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Februar 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland M*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Bank ***** AG, *****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn Partner, Rechtsanwälte in Wien, und 2. H.***** WarenhandelsgmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäftes (Streitwert S 200.000,--), infolge Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Juli 1998, GZ 2 R 54/98w-25, womit das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Februar 1998, GZ 29 Cg 72/97a-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien, daß der Pfandvertrag, das Pfändungsprotokoll, die Pfandhaltererklärung und die Pfandbestellung, alle vom 5. Oktober 1995, ihm gegenüber zur Gänze nichtig erklärt werden. Er sei Angestellter der zweitbeklagten Partei gewesen. Diese habe infolge finanzieller Schwierigkeiten der erstbeklagten Partei als ihrer Hausbank ein geschlossenes Warenlager verpfändet. Der Kläger sei in dem von sämtlichen Streitparteien unterfertigten Pfandvertrag zum Pfandhalter und zur Vertrauensperson der erstbeklagten Partei bestimmt worden. Die Streitparteien hätten am 5. Oktober 1995 ein Verpfändungsprotokoll, eine Pfandhalterbestellung, sowie eine Pfandhaltererklärung unterfertigt, die dem Kläger als Arbeitnehmer eine Reihe unzumutbarer Verpflichtungen aufbürden. Die Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung verstoße gegen die guten Sitten; seine Bestellung zum Pfandhalter stelle für ihn eine Knebelung dar, weil ihm Bindungen auferlegt würden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflußnahme entzögen. Darüber hinaus werde ihm weder eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt, noch habe er Anspruch auf Entgelt für seine Leistungen. Das zwischen den beklagten Parteien geschlossene Rechtsgeschäft, in das er eingebunden sei, sei sittenwidrig.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

Die erstbeklagte Partei führte aus, daß sowohl der Pfandvertrag als auch die Pfandhalterbestellung zwischen den beklagten Parteien abgeschlossen worden seien. Beide Vereinbarungen entfalteten gegenüber dem Kläger keine Wirkung. Auch aus dem Verpfändungsprotokoll ergäben sich für den Kläger weder Rechte noch Pflichten. Der Kläger habe sein Pfandhaltererklärung aufgekündigt, was die erstbeklagte Partei zur Kenntnis genommen habe; dem Kläger mangle es am Rechtschutzinteresse. Ihm seien als Gesellschafter der zweitbeklagten Partei angemessene Verpflichtungen als Pfandhalter auferlegt worden. Er sei von der zweitbeklagten Partei, die zu diesem Zweck die Pfandhaltererklärung unterfertigt habe, im Zusammenhang mit den Agenden des Warenlagers vom Weisungsrecht des Dienstgebers ausdrücklich ausgenommen worden.

Die zweitbeklagte Partei stellte außer Streit, daß der Kläger ihr Dienstnehmer war, und daß sie an die erstbeklagte Partei das in einer Spedition befindliche Warenlager verpfändet und der Kläger gegenüber der erstbeklagten Partei die Funktion eines Pfandhalters übernommen habe. Diese Funktion stehe in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Sie habe gegenüber dem Kläger auf ihre Dienstgeberrechte im Zusammenhang mit allen dieses Warenlager betreffenden Agenden verzichtet. Der Kläger habe es unternommen, diesbezüglich ausschließlich Tätigkeiten für die erstbeklagte Partei vorzunehmen und deren Interessen zu wahren. Die Rechtsbeziehung des Klägers zur erstbeklagten Partei regle sich ausschließlich aus der übernommenen Verpflichtung als Pfandhalter und sei rechtsverbindlich. Ein Rechtsgrund, der den Kläger zur Anfechtung berechtigte, bestehe nicht. Der Kläger übersehe, daß Gegenstand einer Rechtsgestaltungsklage nur ein Recht, nicht aber eine Urkunde oder eine Tatsachendokumentierung sein könne.

Der Kläger erwiderte darauf, allein unter dem Druck der Arbeitgeberin und des jedem Dienstnehmer drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes der Unterfertigung der Vereinbarung zugestimmt zu haben. Diese bürde ihm eine aufwendige kontinuierliche Tätigkeit der Überprüfung, persönliche Haftung für die Verwahrung des Warenlagers, jederzeitige Realisierbarkeit der Warenwerte ohne Anspruch auf Entgelt oder sonstige Leistungen auf. Die angefochtenen Urkunden seien als Einheit zu betrachten und bildeten auch inhaltlich eine Einheit. Es sei zwar richtig, daß sämtliche Dokumente von den beiden beklagten Parteien unterfertigt worden seien und er nur das Pfändungsprotokoll und die Pfandhaltererklärung unterschrieben habe. Im Absatz 3 der Pfandhaltererklärung sei ein Passus aufgenommen worden, worin er erkläre, daß ihm auch der Verpfändungsvertrag und das Protokoll über die Verpfändung bekannt seien und er jene Punkte, in denen die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der zweitbeklagten Partei in bezug auf das Warenlager geregelt würden, für seine Agenden als verbindlich anerkenne. In der an ihn adressierten Pfandhalterbestellung werde ihm in bezug auf den Pfandvertrag und das Verpfändungsprotokoll nochmals die Tragweite des Entzuges des Weisungsrechtes der zweitbeklagten Partei als Dienstgeberin und der Überbindung des Weisungsrechtes an die erstbeklagte Partei im Detail dargelegt. Insbesondere im Verpfändungsvertrag werde er von beiden Beklagten einvernehmlich zum Pfandhalter bestellt, weshalb seine Aktivlegitimation zur Anfechtung gegeben sei. Die erstbeklagte Partei habe zwar seine Kündigung der Pfandhaltererklärung zur Kenntnis genommen, ihm aber mitgeteilt, daß sie nicht bereit sei, auf Schadenersatzansprüche, die aus der Nichtbeachtung dieser Erklärung entstanden seien, zu verzichten und habe mündlich angeblich bestehende Schadenersatzforderungen angekündigt. Das Urteilsbegehren sei korrekt auf Aufhebung des Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen ihm gegenüber gerichtet.

Das Erstgericht hat mit Teilurteil das Klagebegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei abgewiesen. Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus.

Am 5. Oktober 1995 schlossen die beklagten Parteien einen schriftlichen Warenverpfändungsvertrag, in welchem die zweitbeklagte Partei ihr Warenlager, das in einer als Beilage 1 dem Verpfändungsvertrag angeschlossenen Bestandsliste angeführt war, verpfändete. Im Vertrag ist festgehalten, daß der Kläger als Pfandhalter und Vertrauensperson der erstbeklagten Partei bestellt wird und dieser als Pfandhalter ausschließlich den Weisungen der erstbeklagten Partei untersteht. Am selben Tag wurde ein Verpfändungsprotokoll über die Übergabe des Pfandgutes gemäß § 451 ABGB an die erstbeklagte Partei aufgenommen. In diesem Zusammenhang ist im Verpfändungsprotokoll festgehalten: "Der Vertreter des Schuldners übergibt sohin dem Pfandhalter der *****bank das Pfandgut durch Übergabe gemäß § 451 ABGB in den freien Gewahrsam der *****bank indem er ihm die diesem Protokoll beigeschlossenen Verzeichnisse, in denen das Pfandgut genau bezeichnet ist, übergibt und den Pfandhalter anweist, in seiner Stellung als Pfandhalter allein die Interessen der *****bank wahrzunehmen und sich ausschließlich den Weisungen der *****bank zu unterwerfen". Das Verpfändungsprotokoll wurde von einem Vertreter der zweitbeklagten Partei, von einem Vertreter der erstbeklagten Partei und vom Kläger als Pfandhalter unterfertigt. Am selben Tag unterfertigte der Kläger eine an die erstbeklagte Partei gerichtete Erklärung, die auszugsweise lautet:

"Pfandhaltererklärung

Ich habe heute mit Genehmigung meines Arbeitgebers, der Firma H.***** WarenhandelsgmbH das mir übertragene Amt als Ihr Pfandhalter des Ihnen verpfändeten Warenlagers bestehend aus Pfandwaren laut beiliegender Liste ... übernommen und verpflichte mich hiermit, das heute in Gewahrsam genommene Gut sicher zu verwahren und derart zu verwalten, daß es ausschließlich zu ihrer Verfügung steht.

In der Eigenschaft als Ihr Pfandhalter sind mir alle jene Personen unterstellt, die irgendwelche Arbeiten im Zusammenhang mit ihrem Pfandlager auszuführen haben, insbesondere die Personen in der Lagerbuchhaltung. Hinsichtlich all dieser Personen hat mein Arbeitgeber auf sein dienstliches Weisungsrecht zu Ihren Gunsten verzichtet.

Ich erkläre hiermit, daß mir der am 5. Oktober 1995 abgeschlossene Verpfändungsvertrag und das am 5. Oktober 1995 aufgenommene Protokoll über die Verpfändung vollinhaltlich bekannt sind, und daß ich jene Punkte, in denen die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und dem Kreditnehmer in bezug auf das Pfandlager geregelt werden, für meine Agenden als ihr Pfandhalter als verbindlich und richtungsweisend annehme.

Ich verpflichte mich hiemit, meine Obliegenheiten als Ihr Pfandhalter und Vertrauensmann in der Weise zu erfüllen, daß alle meine Handlungen in Übereinstimmung mit Ihren Interessen als Pfandnehmer stehen.

... Grundsätzlich bin ich verpflichtet, Ihnen wöchentlich eine Aufstellung über die im Pfandlager liegenden Waren zu übergeben. Auf Ihr Verlangen hin bin ich jedoch verpflichtet, auch zu einem anderen Stichtag eine Aufstellung über den Lagerbestand zu erstellen.

...

Weiters übernehme ich die persönliche Haftung für die Verwahrung der Ware, sowie für die Richtigkeit der Ihnen übergebenen Pfandlagerwarenlisten und dafür, daß die von mir angeführten Warenwerte jederzeit realisierbar sind.

Auf Ihr Verlangen hin bin ich jederzeit verpflichtet, mein Amt als Pfandhalter ganz oder teilweise niederzulegen.

Mein Arbeitgeber, die Firma H.***** WarenhandelsgmbH, nimmt diese Erklärung durch ihre Unterfertigung zur Kenntnis.

Ich habe zur Kenntnis genommen, daß ich aus dieser Tätigkeit keinerlei Anspruch auf Entgelt oder irgendeine Leistung gegen Sie habe."

Diese Pfandhaltererklärung des Klägers wurde von ihm unterschrieben und auch von je einem Vertreter der beklagten Parteien durch deren Unterschrift "einverständlich zur Kenntnis genommen".

In einem weiteren von je einem Vertreter der beklagten Parteien an den Kläger gerichteten Schreiben ist auszugsweise folgendes festgehalten:

"Pfandhalterbestellung

Im Sinn des Ihnen bekannten Pfandvertrages sowie des

Verpfändungsprotokolles je vom 5. Oktober 1995, mit dem wir die in

Wien ... eingelagerten Waren gemäß der Vereinbarung vom 5. Oktober

1995 an die *****bank als Kreditgeber verpfändet haben, sind Sie zum

Pfandhalter über das Warenlager in Wien ... eingesetzt, sodaß Sie in

dieser Stellung allein die Interessen der Oberbank wahrzunehmen haben.

In diesem Zusammenhang verzichtet die H.***** WarenhandelsgmbH auf ihr Weisungsrecht als Dienstgeber, welches die gesamten Agenden des Warenlagers umfaßt. Sie sind diesbezüglich ausschließlich an die Weisung der *****bank gebunden. Auch hinsichtlich des gesamten in diesem Lagerraum sowie in der Lagerbuchhaltung eingesetzten Personals verzichtet die H.***** WarenhandelsgmbH auf ihr Weisungsrecht als Arbeitgeber, sodaß diese Personen ausschließlich Ihren Weisungen unterliegen, die in Koordination mit den Interessen der Oberbank stehen müssen.

Diese Regelung ist von Seite der H.***** WarenhandelsgmbH solange unwiderruflich, als Forderungen der *****bank aus dieser Geschäftsbeziehung zu ihr noch offen sind, zu deren Besicherung die Verpfändung ausbedungen worden ist. Dies schließt jedoch nicht einen Widerruf seitens der *****bank aus. Die H.***** WarenhandelsgmbH nimmt diese Pfandhalterbestellung durch Mitunterfertigung vollinhaltlich und rechtsverbindlich zur Kenntnis und verzichtet hiemit ausdrücklich auf ihr oben abbedungenes Weisungsrecht."

Der Kläger ist seit dem Jahr 1993 Mitgesellschafter der zweitbeklagten Partei.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, der Kläger habe durch Unterfertigung des Verpfändungsprotokolles (Beilage ./B) und seiner Pfandhaltererklärung (Beilage ./C) lediglich Verpflichtungen gegenüber der erstbeklagten Partei als Pfandgläubigerin, nicht jedoch gegenüber der zweitbeklagten Partei als Pfandbestellerin übernommen. Ein Vorbringen, welche Verpflichtungen ihm diesbezüglich erwachsen würden, sei von ihm nicht erstattet worden. Die Behauptung, daß er mit Abschluß der nunmehr bekämpften Vereinbarung als Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei "herausgeschält" worden sei, sei schon deswegen unbeachtlich, weil er nicht mehr Dienstnehmer der zweitbeklagten Partei sei. Ein Rechtschutzinteresse des Klägers auf Nichtigerklärung jener Akte, die zur Begründung seiner Stellung als Pfandhalter geführt hätten, bestehe daher gegenüber der zweitbeklagten Partei nicht.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung Folge und hob es zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es führte aus, daß Teilurteile dann möglich seien, wenn ein von mehreren oder gegen mehrere Parteien in einer Klage geltend gemachter Anspruch bezüglich eines (Klägers oder Beklagten) oder einiger der Kläger oder Beklagten zur Entscheidung reif sei. Ausgeschlossen seien aber Teilurteile zugunsten oder gegen Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei, da sonst die notwendige Einheitlichkeit des Urteils zerstört werde, oder bei einfacher materieller Streitgenossenschaft bezüglich eines Teilanspruches für oder gegen einzelne Parteien, für den ein anderer in derselben Klage geltend gemachter und noch nicht entschiedener Teilanspruch für oder gegen andere Parteien präjudiziell sei. § 14 ZPO kenne zwei Fälle der einheitlichen Streitpartei, nämlich die kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift und die einheitliche Streitpartei, die dadurch begründet werde, daß die Wirkungen des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckten. Ein besonderer Fall der einheitlichen Streitpartei ergebe sich aus der Erweiterung der Rechtskraft. In all jenen Fällen, in denen ein anderer Rechtsgenosse bzw der Rechtsnachfolger durch die erweiterte Rechtskraft des Urteiles betroffen werde, sei er, falls er als Partei im Prozeß mitauftrete, Streitgenosse in der Stellung einer einheitlichen Streitpartei. Es betreffe dies unter anderem den Fall der Rechtsgestaltungsklage, in dem die Rechtsgestaltung unmittelbar auf eine Personenmehrheit wirke. Der Kläger begehre, daß das in vier Urkunden dokumentierte Rechtsverhältnis zwischen den beiden beklagten Parteien ihm gegenüber wegen Sittenwidrigkeit nichtig erklärt werde. Ein einheitliches Vertragsverhältnis könne in Ansehung der Frage seiner Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit bezüglich der beiden Vertragspartner nicht getrennt beurteilt werden. Kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses müsse sich das Urteil auf sämtliche Streitgenossen beziehen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob ein Teilurteil bei einer subjektiven Klagshäufung in Rechtsgestaltungsklagen aufgrund behaupteter Sittenwidrigkeit eines Rechtsverhältnisses zulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung von der zweitbeklagten Partei erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefaßt geltend, daß der Kläger in seiner Berufung die Erlassung eines Teilurteiles nicht ausdrücklich gerügt und lediglich ausgeführt hat, daß die "vier als nichtig angefochtenen Dokumente" Beilagen ./A bis Beilage ./D eine unzertrennliches Rechtsgeschäft bildeten, dessen Sittenwidrigkeit aus der Gesamtheit aller Umstände, unter denen die Vereinbarung zwischen sämtlichen Parteien geschlossen worden sei, hervorgehe". Eine ausdrückliche Bekämpfung der Erlassung des Teilurteiles sei in der Berufung nicht erfolgt. Dies sei jedoch erforderlich, weil ein Verstoß gegen Prozeßgesetze im Berufungsverfahren ausdrücklich gerügt werden müsse und nicht von Amts wegen aufgegriffen werden könne.

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß ein Verstoß eines Erstgerichtes gegen die Prozeßgesetze, nämlich gegen § 391 Abs 3 ZPO in der Berufung ausdrücklich gerügt werden müßte, um Beachtung finden zukönnen, weil prozessuale Verstöße nur aufgrund einer ausdrücklichen Rüge einer Partei, nicht aber von Amts wegen wahrzunehmen sind (SZ 37/96).

Daraus ist aber für den vorliegenden Fall nichts gewonnen.

Ungeachtet der Frage, ob im Hinweis in der Berufung, bei dem als sittenwidrig angefochtenen Rechtsgeschäft habe es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt, nicht auch eine prozessuale Rüge gegen die Erlassung eines Teilurteils im Sinn der oben dargelegten Rechtsmeinung erblickt werden kann, stehen nämlich der Erlassung eines Teilurteils materielle Hindernisse entgegegen.

Dabei ist auf die ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), wonach die Fällung eines Teilurteiles zugunsten oder gegen Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei ausgeschlossen ist, weil sonst die notwendige Einheitlichkeit des Urteils zerstört wäre (vgl Rechberger in Rechberger § 392 ZPO Rz 2; Fasching Lehrbuch**2 Rz 1417; SZ 42/96; JBl 1983, 438 = GesRZ 1982, 164; 5 Ob 50/98v, 5 Ob 56/98s). Bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO stehen der Fällung eines Teilurteiles nicht rein prozeßrechtliche, sondern vielmehr materiellrechtliche Hindernisse entgegen, die entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin vom Gericht wahrzunehmen sind.

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung wegen Sittenwidrigkeit eines zwischen den beklagten Parteien geschlossenen Vertragswerkes, in das er ausdrücklich eingebunden wurde. Ob eine derartige auch den Kläger betreffende Gesamtvereinbarung sittenwidrigkeit ist, kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher, auch den Kläger berührender Umstände beurteilt werden. Bei einem Rechtsgestaltungsbegehren, das auf Sittenwidrigkeit einer Gesamtvereinbarung abzielt, kann nicht unterschieden werden, ob Sittenwidrigkeit nur in Beziehung zwischen einzelnen von mehreren Vertragspartnern vorliegt. Ein derartiges Rechtsgestaltungsbegehren erstreckt sich daher notwendiger Weise auf alle Parteien des angefochtenen Vertrages. In diesen Fällen der Erweiterung der Rechtskraft liegt aber notwendige Streitgenossenschaft vor, die nach den oben dargestellen Grundsätzen die Erlassung eines Teilurteiles gegen einen Streitgenossen aus materiellrechtlichen Gründen verhindert (vgl 3 Ob 218/73, 4 Ob 559/74).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.