Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 188

§ 188§. 188.

Der Senat kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.

Entscheidungen
11