JudikaturJustizRS0035468

RS0035468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2023

Ob bei einer Streitpartei nach § 14 ZPO alle Streitgenossen gemeinsam geklagt werden müssen, richtet sich im wesentlichen nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstandes, ob nämlich diese eine einheitliche Entscheidung erfordert. Zur Geltendmachung eines Anspruches, der eine Verfügung über eine mehreren Teilhabern gehörigen Sache erfordert, müssen daher alle Teilhaber gemeinsam geklagt werden.

Entscheidungen
33