JudikaturJustizRS0040918

RS0040918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2022

Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungen
53