JudikaturJustizRS0035723

RS0035723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 2002

Sowohl die abgesonderte Verhandlung gegen einzelne Streitgenossen als auch die Fällung eines Teilurteils gegen einzelne Streitgenossen ist bei Vorliegen notwendiger Streitgenossen unzulässig.

Entscheidungen
5