Spruch Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß § 1425 ABGB. müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO. sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf § 10 (4) AKB. erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß § 16 (2) EKHG. vorzunehmenden verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzb…
Text Am 4. Juli 1964 stieß ein von Anton G. gelenkter PKW bei S. mit einem vom Zweitkläger gelenkten Sattelschlepper zusammen, wodurch mehrere Personen zu Schaden kamen. Die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der PKW des Anton G. zur Unfallszeit haftpflichtversichert war, erlegte unter Berufung auf §…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, müssen bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern sämtliche Begünstigte der Ausfolgung des erlegten Betrages zustimmen (RiZ. 1938 S. 56 u. a.) oder es muß gegen diejenigen, welche nicht zustimmen, ein Urteil erwirkt werden (SZ. XXXI…