JudikaturJustiz6Ob9/24b

6Ob9/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Februar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen A*, vertreten durch die I* Erwachsenenvertretung, *, hier wegen Ablehnung, über die Rekurse der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. November 2023, GZ 8 Nc 17/23d 2 (6 Ob 9/24b), und vom 9. Jänner 2024, GZ 8 Nc 1/24b 4 (6 Ob 18/24a), womit ihre Ablehnungsanträge zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] In der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Rekurswerberin wurde 2022 ein Erneuerungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren lehnte die Betroffene die Erstrichterin als befangen ab. Das Landesgericht Feldkirch wies die Ablehnung zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab der dafür zuständige Senat des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht Folge.

[2] Die betroffene Person lehnte anschließend diesen Senat als befangen ab. Auch diese Ablehnung wurde als nicht berechtigt zurückgewiesen, woraufhin kaskadenartig (jeweils) die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Ablehnung verbunden mit der Ablehnung des jeweiligen Rekurssenats folgte.

[3] Allen Ablehnungen und den in den Ablehnungssachen eingebrachten Rechtsmitteln liegt die pauschale Behauptung zugrunde, die befassten Richter könnten „die schwerwiegenden und verfahrensrelevanten Begründungen nicht konkret und präzise dokumentieren, bearbeiten und würdigen“. So ist dies auch bei den dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmitteln gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. 11. 2023, GZ 8 Nc 17/23d 2, und vom 9. 1. 2024, GZ 8 Nc 1/24b 4, der Fall.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Rekurse sind nicht zulässig .

[5] 1. Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats kann nur dann – im Rechtsmittel oder mit gesondertem Schriftsatz – nach dessen Entscheidung erfolgen, wenn dagegen noch ein Rechtsmittel offenstünde, in dem die erfolgreiche Ablehnung geltend gemacht werden könnte (1 Ob 95/22k; RS0041933 [insb T6, T10, T12, T17, T25, T27]). Dies ist hier nicht der Fall, weil die nun zur Beurteilung anstehenden Ablehnungen nach der Entscheidung des (ersten) Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck (im Verfahren über die Ablehnung der Erstrichterin) eingebracht wurden und gegen dessen Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel mehr zulässig war (vgl 1 Ob 8/22s). Die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels kann den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (RS0041838; vgl zu einer mit einem unzulässigen Revisionsrekurs verbundenen Ablehnung 7 Ob 134/18h).

[6] Seit Eintritt der Rechtskraft jener Entscheidung im „Ausgangsverfahren“ (hier also jenem über die Ablehnung des Erstgerichts) mangelt es der betroffenen Ablehnungswerberin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Ablehnung in den vorliegenden Verfahren (vgl RS0041933 [T6, T23]).

[7] Da auch eine stattgebende Entscheidung in den nun zu beurteilenden Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die rechtskräftige Entscheidung im Ausgangsverfahren – das hier ebenfalls ein Ablehnungsverfahren und somit ein selbständiges Zwischenverfahren ist (1 Ob 95/22k; vgl RS0041933 [T33]) – haben könnte (RS0045978 [T7, T8]; RS0046032 [T6, T7]; RS0041933 [T24, T32, T35]), sind die Rekurse mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl 1 Ob 141/19w; 1 Ob 95/22k).