RS0045978 – OGH Rechtssatz
RS0045978 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr wahrgenommen werden (vgl Fasching I, 214; 1 N 39/59).