JudikaturJustiz6Ob732/87

6Ob732/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Ing. Peter L***, geboren am 15. Oktober 1948, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1987, GZ 44 R 111/87-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 6. Oktober 1987, GZ 2 Sw 17/87-7, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien ist seit 19. April 1984 ein Rechtsstreit anhängig, in welchem die ehemalige Lebensgefährtin des Ing. Peter L*** von diesem letztlich die Zahlung von 244.501,80 S sA sowie die Herausgabe diverser Einrichtungs- und Hausratsgegenstände sowie von Teppichen begehrt. In jenem Verfahren wurde dem Beklagten mit Beschluß vom 16. Mai 1984 (ON 4) die Verfahrenshilfe mit der Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bewilligt. Zum Verfahrenshilfeanwalt wurde Dr. Alfred H*** bestellt.

Auf Grund einer am 19. August 1987 vom Prozeßgericht vorgenommenen Verständigung gemäß § 6 a ZPO leitete das Erstgericht das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für Ing. Peter L*** ein und bestellte für diesen mit dem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 6. Oktober 1987, ON 6, Dr. Alfred H*** zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG. Dr. Alfred H*** wurde mit gesondertem Beschluß vom gleichen Tag, ON 7, auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG, und zwar "ausschließlich zur Vertretung von Ing. Peter L*** im Verfahren 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien", bestellt. Den letztgenannten Beschluß begründete das Erstgericht damit, die Sachwalterbestellung sei im Hinblick darauf, daß der Betroffene derzeit prozeßunfähig erscheine, für die Erledigung dieser einzigen dringenden Angelegenheit erforderlich gewesen.

Dem vom Betroffenen und vom einstweiligen Sachwalter gegen den Beschluß ON 7 erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Der erstgerichtliche Beschluß wurde dahin abgeändert, daß "anstelle Dris. Alfred H*** ein anderer Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter zur Vertretung im Verfahren 22 Cg 133/84 des Landesgerichtes für ZRS Wien gemäß § 238 Abs 2 AußStrG" (Urschrift; in den Beschlußausfertigungen offenbar unrichtig: "§ 238 Abs 1") "bestellt wird", dessen Auswahl dem Erstgericht aufgetragen wurde. Das Rekursgericht bejahte im Gegensatz zu dem von den Rekurswerbern gestellten Hauptantrag auf Abstandnahme von einer Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG, weil es das Wohl des Betroffenen nicht erfordere und der Prozeß keine dringende Angelegenheit darstelle, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen. Insoweit liegt daher eine bestätigende Entscheidung vor. Das Rekursgericht begründete dies damit, die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung des anhängigen Zivilprozesses könne im Hinblick auf die Ungewißheit darüber, wie dieser Rechtsstreit ausgehen werde, für das Wohl des Betroffenen nicht abträglich sein, zumal dadurch etwa auch ein für ihn günstiger Ausgang im Wege eines kostengünstigen Vergleichsabschlusses ermöglicht werde. Die Vermeidung prozessualer Nachteile diene dem Wohle des Betroffenen. Insoweit handle es sich auch um die Besorgung einer dringenden Angelegenheit, zumal das im § 6 a ZPO enthaltene Gebot auf eine "eheste" Maßnahme des Pflegschaftsgerichtes abziele. Es gebiete daher auch die Einheit der Rechtsordnung, einer Prozeßverschleppung nicht durch Unterlassung einer einstweiligen Sachwalterbestellung Vorschub zu leisten.

Das Rekursgericht bejahte aber im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Pflichtenkollision und hielt daher die Bestellung ein- und derselben Person sowohl zum einstweiligen Verfahrenssachwalter (§ 238 Abs 1 AußStrG; zum Begriff vgl. Pichler in JBl 1984, 230 und Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis Anm 5 zu § 238) als auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG für untunlich.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abstandnahme von der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters gemäß § 238 Abs 2 AußStrG.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rechtsmittel wendet sich ausschließlich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat aber der Gesetzgeber bewußt den Bestand des Judikates 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung beseitigt. Es kann daher auch nur eine zur analogen Anwendung dieses Judikates auf die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG führende Auslegung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Nunmehr ist nämlich ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung überhaupt unzulässig. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben worden ist. Nach § 14 Abs 1 AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert - oder aufgehoben (Jud. 203 alt) - wurde. Jede andere Entscheidung muß demnach als bestätigend angesehen werden (SZ 57/119; MietSlg 37.805/29; EFSlg 49.920; 1 Ob 546/85, 6 Ob 669/85 ua).

Da auch im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters mangels besonderer Regelung auf den Revisionsrekurs die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anzuwenden sind (so die in NZ 1986, 71 zitierten Entscheidungen 7 Ob 621/84 und 6 Ob 546/85; 6 Ob 660/86 ua; vgl. Pichler, JBl 1984, 231), ist das Rechtsmittel des Betroffenen nach § 16 AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist es auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt, von denen aber nur der erstgenannte Rechtsmittelgrund geltend gemacht wird. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, dem Betroffenen sei vom Erstgericht zu Recht ein einstweiliger Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zur Besorgung seiner Vertretung im anhängigen Rechtsstreit vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestellt worden, weil es dessen Wohl erfordere und dieser Rechtsstreit eine dringende Angelegenheit darstelle, offenbar gesetzwidrig ist.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; EFSlg 49.930; MietSlg 38.818 uva). Die Frage, wann das Wohl des Betroffenen eine einstweilige Sachwalterbestellung erforderlich macht, ist aber im Gesetz ebensowenig geregelt wie diejenige, was unter "dringenden Angelegenheiten" konkret zu verstehen sei, zu deren Besorgung die Sachwalterbestellung nötig wäre. Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Auffassung des Rekursgerichtes, die Vertretung des Betroffenen in einem gegen ihn als Beklagten anhängigen Rechtsstreit sei zu seinem Wohl erforderlich und diene auch der Besorgung einer dringenden Angelegenheit, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Der Revisionsrekurs war mangels eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.

Rechtssätze
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