JudikaturJustizRS0085048

RS0085048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1989

Nach der ZVN 1983 hat auch im Falle des § 126 Abs 1 GBG der Grundsatz zu gelten, dass bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist; SZ 30/65 entspricht nicht mehr dem geltenden Recht, da die Analogie zum nicht mehr anzuwendenden Judikat 56 neu entfällt (obiter dictum: auch im außerstreitigen Verfahren).

Entscheidungen
8