JudikaturJustizRS0085185

RS0085185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1991

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann, und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10, SZ 21/131).

Entscheidungen
346