RS0099199 – OGH Rechtssatz
RS0099199 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Judikat 56 neu findet auch im Verfahren außer Streitsachen Anwendung. Wenn jedoch der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung von einander verschiedene Gegenstände (wie etwa Ersatzpflicht bezüglich Gebühren und neuerliche Nachlassschätzung) betrifft, liegt keine einheitliche Entscheidung vor, sondern es muss jeder Teil der Rekursentscheidung bezüglich der Anfechtbarkeit gesondert beurteilt werden.