JudikaturJustizRS0099199

RS0099199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1989

Das Judikat 56 neu findet auch im Verfahren außer Streitsachen Anwendung. Wenn jedoch der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung von einander verschiedene Gegenstände (wie etwa Ersatzpflicht bezüglich Gebühren und neuerliche Nachlassschätzung) betrifft, liegt keine einheitliche Entscheidung vor, sondern es muss jeder Teil der Rekursentscheidung bezüglich der Anfechtbarkeit gesondert beurteilt werden.

Entscheidungen
134