JudikaturJustiz6Ob244/12v

6Ob244/12v – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Januar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Steger Kowarz Mitterauer Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei F***** H*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen 171.927,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2012, GZ 6 R 148/12w 41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Beklagte und sein Vater waren zunächst gemeinsam Gesellschafter der zu FN ***** im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragenen F***** GmbH (in der Folge kurz: Gesellschaft). Der Beklagte hielt an der Gesellschaft einen Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 490.000 ATS entsprach; sein Vater hielt einen Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 510.000 ATS entsprach. Aufgrund des Abtretungsvertrags vom 23. 10. 2000 erwarb der Beklagte den Geschäftsanteil seines Vaters um den Abtretungspreis von 1 ATS. Dabei erwarb er jenen Teil des Geschäftsanteils seines Vaters, der einer Stammeinlage von 10.000 ATS entsprach, auf eigene Rechnung, während er jenen Teil des Geschäftsanteils seines Vaters, der einer Stammeinlage von 500.000 ATS entsprach, aufgrund des Treuhandvertrags mit der klagenden Partei vom selben Tag auf Rechnung der klagenden Partei erwarb. Die klagende Partei bezahlte auch den Abtretungspreis von 1 ATS. Der Treuhandvertrag sah unter anderem vor, dass der Beklagte über das Treuhandgut nur nach Maßgabe der Weisungen der klagenden Partei verfügen und den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft nur mit Zustimmung der klagenden Partei ändern darf. Weiters stellte der Beklagte am 23. 10. 2000 ein unbefristetes Anbot zur Abtretung des Treuhandguts an die klagende Partei.

Am 6. 7. 2005 hielt der Beklagte als Alleingesellschafter eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft ab. Er fasste dabei den Beschluss, das Stammkapital der Gesellschaft von 72.672,83 EUR auf 500.000 EUR zu erhöhen und die Kapitalerhöhung als Alleingesellschafter zur Gänze zu übernehmen, wobei der Übernahmepreis 100 % der übernommenen Stammeinlage betrage. Die Kapitalerhöhung sei laut Protokoll notwendig, weil die klagende Partei die Nutzungsvereinbarung mit der Gesellschaft hinsichtlich eines wesentlichen Teils des Fuhrparks aufgekündigt habe, weshalb die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung bestehe und zur Finanzierung der Anschaffungskosten die Zuführung neuen Kapitals erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 7. 7. 2005 teilte die Gesellschaft der klagenden Partei die am Vortag beschlossene Kapitalerhöhung mit und forderte sie im Sinne der bestehenden Treuhandvereinbarung auf, binnen vier Wochen nach Beschlussfassung zu erklären, ob sie zur Übernahme des auf sie entfallenden Anteils der Kapitalerhöhung in der Höhe von 213.663,59 EUR bereit sei. Die klagende Partei reagierte auf diese Mitteilung zunächst damit, dass sie mit Notariatsakt vom 25. 7. 2005 das Abtretungsanbot des Beklagten vom 23. 10. 2000 hinsichtlich eines Geschäftsanteils von 500.000 ATS zum Abtretungspreis von 1 ATS annahm. Mit Anwaltsschreiben vom 5. 8. 2005 teilte die klagende Partei dem damaligen Beklagtenvertreter mit, dass sie das Abtretungsanbot des Beklagten angenommen habe, und forderte den Beklagten unter Bezugnahme auf die Treuhandvereinbarung auf, von der Durchführung und Anmeldung der Kapitalerhöhung der Gesellschaft Abstand zu nehmen. Ungeachtet dieser Aufforderung veranlasste der Beklagte als Geschäftsführer die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch. Am 27. 8. 2005 wurde die Kapitalerhöhung im Firmenbuch eingetragen. Am 30. 9. 2005 wurde die klagende Partei als Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von 36.336,42 EUR im Firmenbuch eingetragen.

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2007, 9 Ob 138/06v, wurde der Beklagte schuldig erkannt, eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschafter der F***** GmbH [= Gesellschaft] einzuberufen, wobei in der Tagesordnung die beabsichtigte ordentliche Herabsetzung des Kapitals von derzeit 500.000 EUR um 427.327,16 EUR auf 72.672,84 EUR und die daraus resultierende Änderung des Gesellschaftsvertrags anzukündigen sind. Der Beklagte wurde weiters schuldig erkannt, einem Antrag der klagenden Partei auf Herabsetzung des Stammkapitals der F***** GmbH [= Gesellschaft] von derzeit 500.000 EUR um 427.327,16 EUR auf 72.672,84 EUR durch Rückzahlung des Betrags von 427.327,16 EUR an den Beklagten sowie auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags in seinem Punkt „IV. Stammkapital“ dahingehend, dass dieser lautet: „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 72.672,84 und ist voll und bar einbezahlt“, zuzustimmen.

Nach Vorliegen des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 9. Mai 2007, 9 Ob 138/06v, wurden eine außerordentliche Generalversammlung abgehalten, die Kapitalherabsetzung beschlossen und die Gläubigeraufforderung im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Die Umsetzung scheiterte jedoch daran, dass die Gesellschaft nicht über die notwendigen baren Mittel verfügte, um die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, insbesondere den Stammkapitalerhöhungsbetrag von 427.327,16 EUR an den Beklagten zurückzuzahlen und/oder Sicherstellung dafür zu leisten. Die klagende Partei unterbreitete daraufhin andere Vorschläge, nämlich ihren Geschäftsanteil um 50.000 EUR an wen auch immer abtreten zu wollen, und in der Folge die Herstellung des paritätischen Gleichgewichts zwischen den Gesellschaftern durch Abtretung eines einer Stammeinlage von 213.663,58 EUR entsprechenden Gesellschaftsanteils durch den Beklagten an die klagende Partei gegen Rückabtretung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung. Der Beklagte bekundete nur die Gesprächsbereitschaft zur Übernahme des Geschäftsanteils um 20.000 EUR und lehnte die anderen Vorschläge ab.

Am 18. 1. 2010 wurde über das Vermögen der Gesellschaft zu 23 S 5/10w des Landesgerichts Salzburg das Konkursverfahren eröffnet; am 29. 1. 2010 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. 9. 2011 wurde der Konkurs aufgehoben und die Firma in der Folge noch vor Schluss der Verhandlung amtswegig gelöscht.

Die klagende Partei begehrte zunächst, die beklagte Partei zur entschädigungslosen Abtretung eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft entsprechend einer Stammeinlage von 213.663,58 EUR zu verpflichten. Noch vor Zustellung der Klage änderte die klagende Partei ihr Begehren jedoch auf Zahlung von 36.500 EUR sA und dehnte in weiterer Folge auf Zahlung von 171.927,60 EUR sA aus.

Die klagende Partei halte infolge der Kapitalerhöhung einen Geschäftsanteil entsprechend einer Stammeinlage von 36.336,42 EUR, sohin 7,27 % des Stammkapitals; der Beklagte halte einen Geschäftsanteil entsprechend einer Stammeinlage von 463.663,58 EUR, sohin 92,73 % des Stammkapitals. Der Beklagte habe der klagenden Partei den halben Unternehmenswert der Gesellschaft im Zeitpunkt seiner rechtswidrigen Handlung, also unmittelbar vor der Kapitalerhöhung im Jahr 2005, zu ersetzen. Dieser Wert entspreche zumindest einem Betrag von 36.500 EUR. Durch die Kapitalerhöhung sei die klagende Partei zu einer 7,5%igen Gesellschafterin degradiert worden. Es gebühre ihr daher Wertersatz im Ausmaß von 42,73 % des Werts des Unternehmens zum Zeitpunkt vor der am 6. 7. 2005 beschlossenen Kapitalerhöhung. Der Unternehmenswert habe vor der Kapitalerhöhung 412.000 EUR betragen.

Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Er sei zur Rettung der Gesellschaft zu den ihm vorgeworfenen Handlungen gezwungen gewesen. Er habe der klagenden Partei ohne Gegenleistung eine 50%ige Beteiligung an der Gesellschaft im Wege einer Erwerbstreuhand verschafft. Maßnahmen des Geschäftsführers der klagenden Partei, unter anderem die Verweigerung der Zusammenarbeit bei Transportaufträgen und Kündigung sämtlicher Mietverträge über angemietete LKWs, hätten die Gesellschaft in eine schwierige Lage gebracht. Der Unternehmenswert der Gesellschaft sei durch von der klagenden Partei zu vertretende Handlungen bereits vor der Kapitalerhöhung auf Null reduziert gewesen. Der klagenden Partei stehe kein Geldersatz zu, weil ihr aus den Handlungen des Beklagten kein geldwerter Schaden entstanden sei. Zudem sei die Klagsforderung verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich 145.003,71 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab.

Dabei ging es zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von folgenden Feststellungen aus:

Der Unternehmenswert der Gesellschaft lag unmittelbar vor der Kapitalerhöhung vom 6. 7. 2005 bei zumindest 412.000 EUR. Dabei handelt es sich um den Substanzwert unter Berücksichtigung der stillen Reserven von Grund und Gebäude.

Der Beklagte wusste, dass er mit der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und mit der beabsichtigten Abtretung eines 51%igen Geschäftsanteils gegen die Treuhandvereinbarung mit der klagenden Partei verstieß.

Grund für die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft waren die extrem hohen Dieselpreise und der Einbruch des Frachtvolumens.

In rechtlicher Sicht würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Beklagte den Tatbestand der Untreue gemäß § 153 Abs 2 StGB verwirklicht habe. Daher sei die Klagsforderung gemäß § 1489 Satz 2 ABGB nicht verjährt. Der Schaden der klagenden Partei liege darin, dass sie nach der Kapitalerhöhung nur noch über einen etwa 7,27%igen Anteil anstatt des ursprünglichen Hälfteanteils an der Gesellschaft verfügte. Ein Schaden könne auch darin gesehen werden, dass die klagende Partei aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft die ihr rechtskräftig zugesprochene Kapitalherabsetzung nicht mehr durchsetzen könne. Der Vermögensschaden sei unter Heranziehung der Differenzmethode zu ermitteln. Die klagende Partei habe mit ihrer Einlage von 36.336,42 EUR vor der Kapitalerhöhung einen 50%igen Anteil an der Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt mindestens 412.000 EUR wert gewesen sei, gehalten. Der Wert der Beteiligung der klagenden Partei habe daher 206.000 EUR betragen. Unterstelle man, dass der Unternehmenswert der Gesellschaft durch den Zufluss von 427.327,17 EUR an Eigenkapital im selben Ausmaß gestiegen sei, so ergebe sich durch die Erhöhung des Eigenkapitals von 72.672,83 EUR auf 500.000 EUR im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung ein Unternehmenswert von 839.327,17 EUR. Da die Klägerin jedoch mit ihrer unveränderten Stammeinlage von 36.336,42 EUR nur noch 7,267284 % des Stammkapitals gehalten habe, reduziere sich der auf ihre Beteiligung entfallende Unternehmenswert auf 60.996,29 EUR gegenüber 206.000 EUR vor der Kapitalerhöhung. Der Differenzbetrag von 145.003,71 EUR sei der der klagenden Partei durch die Kapitalerhöhung entstandene Schaden.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab.

Die Klagsforderung sei verjährt. Das Treugut, sohin der Geschäftsanteil, habe während aufrechter Gesellschaft nicht das Recht beinhaltet, die Auszahlung von 42,73 % des Unternehmenswerts zu begehren. Die klagende Partei habe auch nie dargelegt, woraus sie ableite, dass ihr unmittelbar vor der Kapitalerhöhung eine derartige Forderung zugestanden wäre, die durch die treuwidrige Kapitalerhöhung beeinträchtigt worden wäre. Könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die klagende Partei durch die treuwidrig erfolgte Kapitalerhöhung in einer rechnerisch feststellbaren Position ihres wirtschaftlichen Vermögens in Höhe von 171.927,60 EUR beeinträchtigt und ihr dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt hätte, so habe der Beklagte den Tatbestand nach § 153 StGB nicht verwirklicht. Damit komme aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB zum Tragen. Die klagende Partei kenne den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls seit der im Vorprozess am 17. 8. 2005 erfolgten Klagseinbringung. Da die Durchsetzbarkeit des im Vorprozess erhobenen Begehrens insbesondere wegen des Gläubigeraufrufs und der Notwendigkeit der Sicherstellung sich meldender Gläubiger von vornherein als unsicher erachtet werden musste, hätte die klagende Partei der drohenden Verjährung jedenfalls durch Verbindung der Leistungs mit einer Feststellungsklage begegnen müssen.

Unabhängig von der Verjährung bestehe der Anspruch aber aus einer weiteren Erwägung nicht zu Recht: Die klagende Partei habe nicht dargetan, dass der Beklagte sie in einem unmittelbar vor der Kapitalerhöhung bestandenen Anspruch auf Zahlung von 42,73 % des Unternehmenswerts beeinträchtigt hätte. Die klagende Partei, die am Tag vor der Kapitalerhöhung Gesellschafterin gewesen sei, habe das Gesellschaftsverhältnis fortgesetzt. Ein Anspruch der klagenden Partei auf Auszahlung eines Anteils am Unternehmenswert im Zeitpunkt unmittelbar vor der Kapitalerhöhung sei daher nicht zu erkennen.

Im Zuge der Differenzberechnung sei der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde. Daher müssten neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch noch die zu erwartenden zukünftigen Auswirkungen geprüft werden. Die Vermögensentwicklung sei infolge Konkurses der Gesellschaft zu einem Abschluss gelangt. Dass die Kapitalzuführung im Wege einer Kapitalerhöhung die Insolvenz herbeigeführt hätte, sei denkunmöglich. Habe aber eine von der Kapitalerhöhung unabhängige Entwicklung zur Wertlosigkeit der Beteiligung der klagenden Partei an der Gesellschaft geführt, so habe das treuwidrige Verhalten des Beklagten keinen Schadenseintritt zur Folge.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht auf höchstgerichtliche Judikatur zurückgreifen könne und im Übrigen nur einzelfallbezogene Fragen zu lösen seien.

Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Dass aus dem Verstoß des Beklagten gegen den Treuhandvertrag grundsätzlich Schadenersatzansprüche resultieren, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung im Vorverfahren 9 Ob 138/06v klargestellt. In dieser Entscheidung wurde der Klägerin die dort begehrte Naturalrestitution in Form von Setzung der für eine Kapitalherabsetzung notwendigen Schritte zugesprochen. In der Begründung stellte der 9. Senat unter anderem darauf ab, dass „gerade bei der gegenständlichen Konstellation ein allfälliger Geldersatz nur schwer zu berechnen“ und ein darauf beschränkter Schadenersatzanspruch ein bloß „kümmerlicher Behelf“ wäre.

2. Unabhängig von der Qualifikation des Verhaltens des Beklagten nach § 153 StGB ist die Klagsforderung nicht verjährt. Bei nachträglicher Unmöglichkeit der zunächst begehrten Naturalleistung kann die Verjährung des Geldersatzanspruchs nämlich erst dann zu laufen beginnen, wenn die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten und dieser Umstand dem Gläubiger auch bekannt ist. Solange noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist (7 Ob 261/07v; vgl RIS Justiz RS0122316, RS0004790; Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner , EO § 368 Rz 21). Dass worauf das Berufungsgericht abstellt die Durchsetzbarkeit des im Vorprozess erhobenen Begehrens von vornherein als unsicher erachtet werden musste, vermag daran nichts zu ändern. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorverfahren erging am 9. 5. 2007; die Klagseinbringung erfolgte am 4. 1. 2010, sohin weniger als drei Jahre nach dieser Entscheidung. Dass schon zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorprozess keine Chance auf Durchsetzung des dort ausschließlich begehrten Anspruchs auf Naturalrestitution bestand, ist aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht abzuleiten und wurde auch nicht behauptet.

3.1. Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen:

Zwar kann eine Kapitalerhöhung, bei der der Ausgabekurs der neuen Anteile nicht deren innerem Wert entspricht, zu einer Vermögensverschiebung von den „Altgesellschaftern“ zu jenen, die die Kapitalerhöhung mitmachen, führen und den Wert der „Altanteile“ verringern (vgl 6 Ob 155/12f). Damit ist aber über die Berechnung des der klagenden Partei entstandenen Schadens keine Aussage getroffen. Schon im Vorprozess hat der 9. Senat in der Entscheidung 9 Ob 138/06v darauf hingewiesen, dass die Verletzung eines Syndikatsvertrags zwar einen klagbaren Schadenersatzanspruch begründen kann, sich ein Vermögensschaden aber so gut wie niemals berechnen lässt ( Tichy , Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften 183, 191; Vavrovsky , Stimmbindungsverträge im Gesellschaftsrecht 119 f jeweils mwN).

3.2. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (§ 510 Abs 3 ZPO), beinhaltet der Geschäftsanteil Verwaltungs und Vermögensrechte (vgl nur Rauter in Straube , GmbHG § 75 Rz 53 f). Zu Letzteren zählen insbesondere das Recht auf Beteiligung am Gewinn sowie am Liquidationserlös und gegebenenfalls das Recht auf Rückzahlung eines Teils der Stammeinlage bei Kapitalherabsetzung; daneben können für bestimmte Fälle auch das Recht auf eine Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft, Umtauschrechte und das Recht auf Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen bestehen.

3.3. Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei jedoch weder eine Beeinträchtigung ihres Gewinnanspruchs noch ihres Anteils am Liquidationserlös behauptet. Vielmehr stützt sie ihre Schadensberechnung ausschließlich auf den Substanzwert des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens. Dieser Argumentation hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Geschäftsanteil während aufrechter Gesellschaft nicht das Recht beinhaltet, die Auszahlung eines entsprechenden Anteils des Unternehmenswerts zu begehren. Daher konnte das Vorgehen des Beklagten der klagenden Partei insoweit auch keinen einer Bewertung in Geld zugänglichen Schaden verursachen.

3.4. Den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die klagende Partei hat vielmehr weder versucht oder auch nur beabsichtigt, ihren Geschäftsanteil zu veräußern, sondern behielt die Gesellschafterstellung nach dem Treubruch des Beklagten noch zirka fünf Jahre lang aufrecht. Insoweit entspricht der vorliegende Fall aber der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 46/11p beurteilten Konstellation. Es besteht nicht der geringste Anlass dafür, dass die klagende Partei bei hypothetischem Verlauf ohne den Treubruch des Beklagten einen entsprechenden Anteil am Substanzwert der Gesellschaft lukriert hätte. Vielmehr führte der Treubruch des Beklagten im Sinne des im Vorverfahren 9 Ob 138/06v erhobenen Begehrens zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung der Kapitalerhöhung und subsidiär im Sinne des von der klagenden Partei ursprünglich erhobenen Klagebegehrens zu einem Anspruch auf Verschaffung einer Einflussposition in der Gesellschaft, die einem Hälfteanteil entspricht. Auch ein Anspruch auf entgangenen Gewinnanteil wäre allenfalls denkbar. Wenn hingegen das Berufungsgericht in der vorliegenden Konstellation einen Rückgriff auf den Substanzwert des Unternehmens als für die Schadensberechnung ungeeignet angesehen hat, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Insoweit besteht im vorliegenden Fall für eine „abstrakte“ Schadensberechnung keine Grundlage.

3.5. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Prinzip des objektiv abstrakten Schadenersatzes auf Basis des gemeinen Werts zum Schädigungszeitpunkt nicht unbedingt gilt (1 Ob 46/11p). Zudem räumt auch die klagende Partei ein, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass selbst die Befürworter der abstrakten Schadensberechnung einräumen, dass dieser Grundsatz an Grenzen stößt ( Koziol/Welser , Bürgerliches Recht II 13 349 f). Im Übrigen erfährt die Auffassung, dass dem Geschädigten der objektiv abstrakte Schaden jedenfalls als Mindestersatz zustehe, zunehmend Kritik (vgl schon Wolff in Klang VI 2 168; Reischauer in Rummel , ABGB 3 § 1332 Rz 17; Kerschner , JBl 1990, 567; B. Jud , Schadenersatz bei mangelhafter Leistung 234 ff; G. Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB ON § 1293 Rz 22; Kerschner in Jabornek/Artmann , UGB 2 § 376 Rz 8; skeptisch auch Harrer in Schwimann , ABGB 3 Vor §§ 1293 ff Rz 15; Leupold in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 367 Rz 36; aA Karner/Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger 3 § 1332 Rz 1). Für diese Auffassung sprechen einerseits historische Erwägungen, weil es den Gesetzesverfassern um eine Beschränkung der Ersatzpflicht des Schädigers, nicht aber darum ging, dem Geschädigten einen Mindestersatz zu sichern ( B. Jud aaO; G. Kodek aaO 17 ff). Dazu kommt, dass die abstrakte Schadensberechnung stets die Gefahr einer mit dem schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbot unvereinbaren Überkompensation mit sich bringt. Die für die abstrakte Schadensberechnung ins Treffen geführten Argumente sind zudem durchwegs auf die Beschädigung oder Zerstörung körperlicher Sachen zugeschnitten und lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen ( G. Kodek aaO 18). Diese Auffassung stützt sich nämlich maßgeblich auf den Rechtsfortsetzungsgedanken. Demnach lebt das verletzte Rechtsgut des Geschädigten in seinem Ersatzanspruch fort: An die Stelle des zerstörten Rechtsguts trete der Anspruch gegen den Schädiger ( Koziol , Grundfragen des Schadenersatzrechts Rz 3/8 und Rz 8/10). Auf andere, nicht die Zerstörung körperlicher Sachen betreffende Fälle lässt sich diese Überlegung nicht ohne Weiteres übertragen.

4. Soweit sich die klagende Partei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz 3 R 143/12p stützt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass diese in einem gegen einen anderen Beklagten geführten Verfahren ergangene Entscheidung für den vorliegenden Fall keinerlei Bindungswirkung zu entfalten vermag. Im Übrigen waren Gegenstand der rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts Linz in diesem Fall ausschließlich Fragen der Treuhandvereinbarung und Verjährung, wurde doch lediglich das vom Erstgericht gefällte Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs angefochten; anders als im vorliegenden Fall waren dort jedoch Fragen der Schadensbemessung nicht zu beurteilen.

5. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität ab, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Rechtssätze
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