JudikaturJustiz6Ob2355/96h

6Ob2355/96h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30.August 1993 verstorbenen Berta S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Legatars Euan C*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.September 1996, GZ 43 R 747/96p und 43 R 814/96s-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Legatars wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Die in Österreich Verstorbene war Staatsangehörige von Großbritannien (ON 3). Sie setzte in einem Testament zwei Kinder ihres vorverstorbenen Gatten zu Erben ein und vermachte dem in London aufhältigen Antragsteller antike Möbel (ON 5). Die Testamentserben gaben zunächst je zur Hälfte des Nachlasses unbedingte Erbserklärungen ab (ON 8). Der Nachlaß weist Aktiva von 57.545,59 S auf. Der Wert der Einrichtungsgegenstände beträgt laut Vermögensverzeichnis 10.000 S (ON 8), nach dem vom Legatar vorgelegten Schätzungsgutachten aber 89.500 S (zu ON 22). Mit dem am 26.1.1996 beim Verlassenschaftsgericht eingelangten, von den Erben und dem Legatar gemeinsam eingebrachten Schriftsatz erklärten die Testamentserben, sich der Erbschaft zu entschlagen. Der Legatar beantragte die Ausfolgung der vermachten antiken Möbel (ON 22). Am 20.6.1996 stellte der Legatar neuerlich einen Ausfolgungsantrag. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsauffassung, daß ein Legatar nur einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den belasteten Erben oder den Nachlaß habe, welcher Anspruch nur im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen sei, trifft jedenfalls dann zu, wenn das Legat vom Erben bestritten wurde (SZ 42/69). Eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes wäre nichtig. Dem Vermächtnisnehmer steht die Vermächtnisklage ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung zu (Koziol-Welser, Grundriß II10 371; MGA ABGB33 § 649/4). Die Klage ist vor der Einantwortung gegen den Nachlaß zu richten. Das Vermächtnis der Möbel ist sogleich fällig geworden (§ 685 ABGB). Wegen des obligatorischen Charakters des Vermächtnisses bedarf es zur Verschaffung des Eigentumsrechtes einer Erfüllungshandlung des belasteten Erben (§ 684 ABGB; RZ 1994/74; NZ 1992, 69 uva). Eine Ausfolgung der Gegenstände an den Legatar könnte im außerstreitigen Verfahren nur im Einverständnis mit dem belasteten Erben erfolgen. Wegen der Erbsentschlagung der Testamentserben ist der Nachlaß derzeit nicht vertreten, seine Zustimmung zur beantragten Ausfolgung des Legats liegt nicht vor. Der Erfüllungsanspruch des Legatars kann daher derzeit im außerstreitigen Verfahren nicht geltend gemacht werden (vgl 1 Ob 291/53).

Der Revisionsrekurs erschöpft sich im Hinweis auf den Umstand, daß der Legatar ausländischer Staatsangehöriger sei. Dadurch ändert sich jedoch die dargelegte Rechtslage nicht. Der Legatar ist Gläubiger des Nachlasses. Dieser haftet für die Erfüllung des Legats. Bei der in Österreich durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung ist die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 28 Abs 2 IPRG). Die zu lösenden Rechtsfragen sind daher sowohl materiell als auch formell nach österreichischem Recht zu lösen. Daß der Rekurswerber ausländischer Staatsangehöriger ist, hat auf die Entscheidung keinen Einfluß. Eine Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die offensichtlich gegenteilige Meinung des Rekurswerbers wird von diesem auh nicht näher begründet. Er beruft sich auch nicht auf sein allfälliges Erbrecht nach § 726 ABGB oder auf den Umstand, daß feststünde, daß keine gesetzlichen Erben vorhanden wären.