JudikaturJustizRS0008241

RS0008241 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1996

Die der Verlassenschaftsabhandlung eigentümliche Aufgabe besteht in der Feststellung der Rechtsnachfolge, keineswegs aber in der Austragung von Streitigkeiten, die sich zwischen Gläubigern, Vermächtnisnehmern und den Erben über die Richtigkeit oder den Umfang ihrer Ansprüche ergeben. Das Erheben eines vom Erben nicht anerkannten Anspruches eines eigenberechtigten Legatars ist an sich nicht geeignet, eine Verfügung des Abhandlungsgerichtes hervorzurufen.

Entscheidungen
5