JudikaturJustiz6Ob178/21a

6Ob178/21a – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Walter Scharinger, Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1.) G***** GmbH, *****, 2.) A.***** GmbH, *****, 3.) A***** GmbH, *****, 4.) G***** L***** GmbH in Liquidation, *****, 5.) A***** Holding GmbH in Liquidation, *****, 6.) A*****, Erst , Zweit , Viert , Fünft und Sechstbeklagte vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Entziehung der Verfügungsbefugnis, Vorlage von Vermögensbekenntnissen und Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis (Streitwert 1.094.692,93 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. August 2021, GZ 4 R 121/21y 6, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juli 2021, GZ 22 Nc 42/21w 2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Auf die Zurückweisung eines Rekurses ist § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO im Regelfall nicht analog anzuwenden ( Musger in Fasching/Konecny 3 § 519 ZPO Rz 71 mwN). Vielmehr ist das gegen einen derartigen Beschluss gerichtete Rechtsmittel ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (RS0044501; Musger aaO). Eine derartige Rechtsfrage vermag der Revisionsrekurs aber nicht aufzuzeigen:

[2] Nach ständiger Rechtsprechung ist während der durch die Insolvenzeröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens die Erhebung eines Rechtsmittels nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht wird (RS0036977 [T7, T10]; RS0037023 [T7, T8]) oder wenn es der Sicherung der Unterbrechungswirkung bzw der Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt, dient ( Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 40 mwN; Fink in Fasching/Konecny 3 § 163 ZPO Rz 9). Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Der Kläger hat in seinem Rechtsmittel keinen Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht.

[3] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtssätze
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