JudikaturJustiz6Ob165/05s

6Ob165/05s – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred K*****, vertreten durch Mag. Otto Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Herbert P*****, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wegen 58.138,27 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. April 2005, GZ 14 R 225/04t-20, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. August 2004, GZ 4 Cg 26/04w-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach hM (SZ 70/253 mwN) bleibt nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten (RIS-Justiz RS0033031).

Die Vorinstanzen haben ein konstitutives Anerkenntnis bejaht. Dagegen zeigt der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Für eine Erörterung des relevierten Themas einer Zahlungsverpflichtung „nach Tunlichkeit und Möglichkeit" bestand aufgrund der festgestellten wiederholten Zahlungsprolongationen kein Anlass. Zu diesem Punkt geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatfragen sind nicht revisibel.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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