JudikaturJustizRS0052128

RS0052128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Auch nach Erfüllung des Ausgleichs bleibt bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurück, die von den Gläubigern zwar nicht eingeklagt und verrechnet, aber vom Schuldner bezahlt und auch verbürgt werden kann.

Entscheidungen
21