JudikaturJustizRS0001231

RS0001231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Da die rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-) Ausgleichs nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung und auf die Fälligkeit, so folgt daraus zwingend, dass auf Grund der im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Parteien (Dispositions-)maxime ein Ausgleich nur auf einen entsprechenden Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf; welcher aber dem Neuerungsverbot unterliegt. Ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, ist ein Oppositionsgrund.

Entscheidungen
16