JudikaturJustiz6Ob161/06d

6Ob161/06d – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. August 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, ***** vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 117.892,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2006, GZ 14 R 55/06w-15, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Jänner 2006, GZ 13 Cg 34/05y-11, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hatte eine gegenüber der Forderung der Beklagten vorrangige Forderung aus einer Höchstbetragshypothek im Verteilungsverfahren angemeldet. Die Vorlage einer Saldomitteilung unterblieb. In der Verteilungstagsatzung erhob die Beklagte Widerspruch gegen die Zuweisung des Meistbots an die Klägerin mangels vorgelegter Urkunden, somit aus rein formalen Gründen. Das Exekutionsgericht berücksichtigte die Forderung der Klägerin im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht, weil es die Anmeldung als „nicht ausreichend" erachtete. Die Nichtvorlage der Saldomitteilung stehe einer Berücksichtigung der Forderung entgegen. Eine Überprüfung der Richtigkeit, Fälligkeit oder Höhe der Forderung fand nicht statt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen bejahten einen Verwendungsanspruch der bevorrangten, im Verteilungsverfahren aus formalen Gründen nicht zum Zug gekommenen Klägerin. Ihre Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht (10 Ob 434/97i; 3 Ob 238/97i; 1 Ob 189/03f; zuletzt 6 Ob 54/06v; RIS-Justiz RS0003160).

Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht einer neuerlichen Behandlung nur jener Rechtsfragen entgegen, über die im Verteilungsbeschluss endgültig entschieden wurde (RIS-Justiz RS0003160). Seine Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht auch auf die mit Verteilung der Masse verbundenen Aussprüche über den Rechtsbestand der unberichtigt gebliebenen Ansprüche (RIS-Justiz RS0003287).

Über Richtigkeit, Höhe und Fälligkeit der Hypothekarforderung der Klägerin hatte das Exekutionsgericht im Meistbotsverteilungsbeschluss keine Entscheidung getroffen, es hat die Forderung der Klägerin lediglich deshalb, weil sie mangelhaft angemeldet worden war, - somit aus formalen Gründen - unberücksichtigt gelassen. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht daher einer Prüfung der materiellen Berechtigung der Klageforderung im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Verwendungsanspruch nicht entgegen.

Rechtssätze
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