§ 215 Verteilungsmasse
§ 215 Verteilungsmasse — EO
§ 215 Verteilungsmasse — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233745
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Die Verteilungsmasse bilden:
1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
2. die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§ 191 Z 4);
3. das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 206);
4. die vom Ersteher gemäß § 208 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fließenden Beträge.