JudikaturJustiz6Ob136/06b

6Ob136/06b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna L***** , vertreten durch Dr. Heinrich Egger-Peitler, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Vinzenz K*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt als Verfahrenshelfer, wegen 6.371,96 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2005, GZ 3 R 332/05s-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 12. Juli 2005, GZ 1 C 604/05m-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht sah eine erhebliche Rechtsfrage unter anderem deshalb verwirklicht, weil neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Ersatzfähigkeit von Begräbnis- und Grabgestaltungskosten nach § 549 ABGB fehle, wenn ein am Verfahren Beteiligter diese Kosten vorweg und ohne Auftrag eines Vertreters der Verlassenschaft ausgelegt hatte.

Begräbniskosten haften gemäß § 549 ABGB auf der Verlassenschaft. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Kosten getragen hat (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, § 549 Rz 1 und 2 mwN). Der Anspruch richtet sich zunächst gegen den Nachlass und nach dessen Einantwortung gegen den bzw die Erben (Apathy aaO Rz 2 mwN). Mag auch § 549 ABGB keine Rechtsgrundlage für die Überwälzung der im eigenen Namen erteilten Aufträge auf die Erben enthalten (EFSlg 68.954), so bedeutet dies nicht, dass es an einer Rechtsgrundlage für den hier geltendgemachten Anspruch fehlte. Anspruchsgrundlage in diesen Fällen ist § 1042 ABGB, wonach derjenige Ersatz fordern kann, der für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen (Welser in Rummel ABGB3 § 549 Rz 5 mwN). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Grundsätzen im Einklang.

2. Der Beklagte ist eingeantworteter Erbe. Die Klägerin hatte für den Erblasser zu Lebzeiten Pflegeleistungen erbracht und die Begräbniskosten getragen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Ersatz der Begräbniskosten. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Ansprüche der Klägerin seien im Verlassenschaftsverfahren mit 10.000,-- EUR insgesamt verglichen worden, er habe diesen Betrag bereits bezahlt.

Entscheidende Rechtsfrage ist die Auslegung des im Verlassenschaftsverfahren geschlossenen Vergleiches zwischen dem Beklagten, den übrigen Miterben und der Klägerin. Dieser Auslegung kommt regelmäßig - von einer hier nicht vorliegenden wesentlichen Verkennung der Rechtslage abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0113785). Das Berufungsgericht hat diesen Vergleich dahin ausgelegt, dass mit dem Betrag von 10.000,-- EUR lediglich die Kosten für die Pflege, nicht aber auch jene für Begräbnis- und Grabgestaltung verglichen wurden. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen, zumal in der Tagsatzung, in deren Verlauf der Vergleich geschlossen wurde, über die Begräbniskosten nicht gesprochen wurde, diese auf der Passivseite des der Abhandlung zugrundeliegenden Inventars zwar enthalten, nicht aber als Forderung der Klägerin ausgewiesen waren und anlässlich der Abhandlung nur über die Forderung für Pflegeleistungen im Betrag von 10.000,-- EUR diskutiert wurde. Im Übrigen hatte sich der Beklagte im Vergleich verpflichtet, auch die Kosten und Gebühren der Nachlasssache zu tragen und „insbesondere die Forderung der Klägerin im Betrag von 10.000,-- EUR" in 4-Wochenfrist auszuzahlen. Die Auffassung dese Berufungsgerichts, dass mit dieser Formulierung aus Sicht der Klägerin die Pflegekostenforderung gemeint war, bedeutet keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.

3. Der Revisionswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht sei von den auf Urkunden und Zeugeneinvernahmen gegründeten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgegangen und habe dadurch den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Diese Mangelhaftigkeit verwirkliche eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt:

Das Erstgericht hatte festgestellt, dass der Beklagte und sein Rechtsvertreter bei Abschluss der Vereinbarung von der Überlegung ausgegangen seien, dass der realistisch zu erzielende Verkaufserlös der Liegenschaft durch die den Miterben und der Klägerin zu zahlenden Beträge (15.000,-- EUR an die Miterben und 10.000,-- EUR an die Klägerin) allenfalls erschöpft sein könnte und der Gerichtskommissär dem Beklagten einen Betrag von 2.000,-- bis 3.000,-- EUR aus dem vorhandenen Barvermögen in Aussicht gestellt habe. Unter dieser Prämisse seien „die Beteiligten" mit dem Abschluss des Übereinkommens einverstanden gewesen. Über die Begräbniskosten sei damals nicht gesprochen worden.

Die Feststellung, wonach der Beklagte und sein Vertreter der Übereinkunft bestimmte, vom realistischen Verkehrswert ausgehende Überlegungen zugrundegelegt hatten, blieb unbekämpft. Die Klägerin bekämpfte jedoch die weitere Feststellung, dass „die Beteiligten" unter dieser Prämisse mit dem Abschluss des Übereinkommens einverstanden gewesen wären. Das Berufungsgericht hat die bekämpfte Feststellung als nicht durch Parteivorbringen gedeckt, somit als überschießend unberücksichtigt gelassen. Eine nach § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist dadurch nicht verwirklicht. Der Beklagte hat im Verfahren nämlich nie behauptet, dass seine Überlegungen (Prämissen) der Klägerin bekannt geworden wären und auch sie diese Überlegungen ihrem Einverständnis zugrunde gelegt hätte. Derartiges kann auch der Aussage des Beklagtenvertreters in keiner Weise entnommen werden. Versteht man aber die Feststellung in dem offenbar gemeinten Sinn, wonach unter der Bezeichnung „die Beteiligten" in Wahrheit der Beklagte und sein Rechtsanwalt (nicht auch die Klägerin) verstanden wurden, so betraf die bekämpfte Feststellung nur interne Überlegungen des Beklagten und seines Anwaltes und haben keine Bedeutung für die Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Erklärung.

Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine weiteren (versteckten) Feststellungen, von denen das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ohne Beweiswiederholung abgegangen wäre.

Weitere Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO macht die Revision nicht geltend. Sie wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht dienen konnte.