RS0012302 – OGH Rechtssatz
RS0012302 – OGH Rechtssatz
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Im Falle der Tötung einer Person durch einen Verkehrsunfall schließen Ansprüche nach § 1327 ABGB es nicht aus, daß der geschiedene Ehegatte, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist, diese gegen den eingeantworteten Erben gem §§ 549, 1042 ABGB geltend macht.