RS0014955 – OGH Rechtssatz
RS0014955 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hat ein Dritter das Begräbnis bestellt und nicht bezahlt, so kann die Bestattungsunternehmung unmittelbar den Nachlaß oder die Erben in Anspruch nehmen, außer es wäre bei der Bestellung der Wille dahingegangen, die Erbschaft von der Haftung nach § 549 ABGB zu befreien, oder es wäre erkennbar gewesen, daß die Bestellung gegen den Willen der Nachlaßrepräsentanten geschah.