JudikaturJustiz6Ob117/07k

6Ob117/07k – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rainer S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G*****gesellschaft mbH, gegen die beklagten Parteien 1.) Werner G*****, 2.) Christian C*****, 3.) Michael P*****, alle vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 78.170,40 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. März 2007, GZ 1 R 54/07m-32, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Dezember 2006, GZ 42 Cg 117/05s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf das Datum des Kreditvertrags und der Haftungsübernahme kann keinem Zweifel unterliegen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht das EKEG anzuwenden ist. Eine Rückwirkung des EKEG hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen (§ 18 EKEG; vgl Dellinger/Mohr, EKEG § 1 Anm 6).

In der Auffassung der Vorinstanzen, die Kreditgeberin sei im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts „Dritte", ist jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, hielt der Alleingesellschafter der Kreditgeberin doch lediglich einen Anteil von 10 % an der Gemeinschuldnerin. Behauptungen über weitergehende Einflussmöglichkeiten der Kreditgeberin wurden nicht aufgestellt. Die Argumentation der Revisionswerber, diese Rechtsansicht widerspreche „den Eigenkapitalersatzregeln", ist ebenso wenig stichhaltig wie die weitere - nicht durch entsprechendes Tatsachensubstrat untermauerte - Behauptung, zwischen der Kreditgeberin und ihrem Alleingesellschafter bestehe „wirtschaftliche Identität". Für das Eigenkapitalersatzrecht entscheidend ist nämlich nicht die wirtschaftliche Identität zwischen der Kreditgeberin und ihren Gesellschaftern, sondern ausschließlich Art und Ausmaß der Einflussmöglichkeiten Ersterer auf die Gemeinschuldnerin. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG vertreten, dass Eigenkapitalersatzrecht auch Anwendung findet, wenn der Kreditgeber über zwischengeschaltete Gesellschaften die Mehrheit an der Kreditnehmerin hält (8 Ob 15/93; dazu Schmidsberger, Eigenkapitalersatz im Konzern in Dellinger/Keppert, Eigenkapitalersatzrecht 119 [123]).

Selbst aus der von den Revisionswerbern angestrebten Anwendung des EKEG wäre für deren Prozessstandpunkt nichts zu gewinnen. Die Kreditgeberin wäre nämlich nur dann nicht im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts „Dritte", wenn sie selbst als Gesellschafterin zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzungen des § 5 EKEG sind im vorliegenden Fall jedoch in Anbetracht der Minderheitsbeteiligung von bloß 10 % zweifellos nicht erfüllt. Auch der Vergleich der Revision mit der Treuhandschaft geht ins Leere. Nicht das Vorliegen einer Treuhandschaft als solcher führt zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts, sondern allenfalls im Einzelfall die dem Kreditgeber durch den Treuhänder eröffneten Einflussmöglichkeiten auf die Gemeinschuldnerin. Solche liegen im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor. Völlig verfehlt ist schließlich die Behauptung, bereits der Umstand, dass die Gemeinschuldnerin Kredit erlangt habe, spreche gegen die Kreditunwürdigkeit, hätte eine derartige Argumentation doch zur Folge, dass dem Eigenkapitalersatzrecht weitestgehend jeglicher Anwendungsbereich genommen würde.

Zur behaupteten Anwendung des § 25c KSchG wurde in der Berufung von den Revisionswerbern nichts ausgeführt (RIS-Justiz RS0041570 [T8], RS0043338 [T13], RS0043352 [T33]).

Die Revisionswerber bringen somit keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Rechtssätze
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