RS0043338 – OGH Rechtssatz
RS0043338 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen.