JudikaturJustizRS0043338

RS0043338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteiles nach allen Richtungen zu prüfen ist, gilt dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand (hier der des § 19 Abs 2 Z 10 MietG) von mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen beziehen.

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