JudikaturJustiz6Ob113/06w

6Ob113/06w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter über das Vermögen der Ing. Paul T*****, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Feststellung (Revisionsinteresse 21.349,04 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. März 2006, GZ 4 R 57/06i-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht es Vertragsparteien aufgrund ihrer Privatautonomie frei, die Abtretbarkeit von Forderungen auszuschließen. Eine derartige Vereinbarung ist somit grundsätzlich zulässig und Dritten gegenüber wirksam (RIS-Justiz RS0032523 und RS0032662) und zwar unabhängig davon, ob die Abtretung künftiger Forderungen vor oder nach dem Abtretungsverbot vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0032517). § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005 ist seit 1. 6. 2005 in Kraft. Zessionsverbote, die - wie hier - vor diesem Zeitpunkt vereinbart wurden, bleiben weiterhin zwischen Gläubiger und Schuldner verbindlich, sie sind auch weiterhin drittwirksam (P. Bydlinski, Die gesetzliche Entschärfung vertraglicher Abtretungsverbote und Abtretungsausschlüsse JBl 2006, 205; Spunda, Unwirksamkeit von Zessionsverboten durch das ZessRÄG RWZ 2005/57; Feil, Das Zessionsrechts-Änderungsgesetz und vertragliche Zessionsverbote, GesRZ 2005 XIX). Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Werklohnforderung aufgrund eines Werkvertrags aus dem Jahr 2001 nicht der Fall, zumal die Werkleistungen im Jahr 2002 abgerechnet wurden. Dass der zuletzt noch ausständige Haftrücklass erst nach dem 1. 6. 2005 bezahlt wurde, hat auf den Zeitpunkt des Entstehens der Werklohnforderung keinen Einfluss. Der Haftrücklass sichert nämlich nur die Gewährleistungsansprüche, das heißt den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung eines mangelhaften Werks (RIS-Justiz RS0018088).

Dass ein dem vorliegenden gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer oberstgerichtlichen Entscheidung war, bedeutet noch keine erhebliche Rechtsfrage. Für die Beurteilung ist nämlich nicht entscheidend, ob sich der Schuldner oder der Gläubiger auf die absolute Wirkung eines Abtretungsverbots beruft.

Die von den Vorinstanzen verneinte Frage, ob die Partner des Werkvertrags angesichts der zugleich vereinbarten Vertragsstrafe nur ein relativ wirkendes Zessionsverbot vereinbaren wollten, betrifft die Vertragsauslegung und verwirklicht somit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die mit dem Zessionsverbot gleichzeitig vereinbarte Konventionalstrafe spreche nicht zwingend für ein bloß relativ wirkendes Zessionsverbot, weil auch bei absoluter Wirkung des Zessionsverbots Schäden wegen einer Verletzung denkbar seien, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (6 Ob 2359/96x).

Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt haben die Vorinstanzen ein sittenwidriges Verhalten bei Abschluss des Werkvertrags und Eingehen des Zessionsverbots verneint. Ihre Auffassung ist nicht zu beanstanden, hätte doch die Zedentin den Auftrag ohne eine derartige Abrede nicht erhalten. Es kann daher auch nicht sittenwidrig sein, wenn sich der Masseverwalter nun auf diese Vereinbarung beruft. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanzen haben das Feststellungsinteresse mit Rücksicht auf die zwischen den Streitteilen noch offenen Forderungen und die damit für die Beklagte noch bestehende (allfällige) Aufrechnungsmöglichkeit bejaht. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Das außerordentliche Rechtsmittel musste zurückgewiesen werden.

Rechtssätze
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