JudikaturJustiz5Ob145/19p

5Ob145/19p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin I* S*, vertreten durch Dr. Andreas Reim, öffentlicher Notar in Purkersdorf, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 2. Juli 2019, AZ 17 R 63/19i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 26. April 2019, TZ 2668/2019, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

J* S* ist Eigentümer von 108/5770 Anteilen an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an W 13 St 11. Er errichtete am 1. 10. 2018 als Vollmachtgeber eine notarielle Vorsorgevollmacht, nach der Ing. P* S* als Bevollmächtigter unter anderem berechtigt ist, ihn bei Eintritt des Vorsorgefalls in allen personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Behörden und Ämtern aller Art zu vertreten, Immobiliengeschäfte, nämlich Kauf, Verkauf, Belastung, Vermietung, Miete und ähnliches vorzunehmen und über Rechte an Liegenschaften ohne gerichtliche Zustimmung zu verfügen, diese zu belasten und entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern, auf grundbücherliche Rechte zu verzichten, sowie die Vertretung in Grundbuchsangelegenheiten, auch dann, wenn die beantragte Eintragung nicht zu seinem Vorteil dient, zu übernehmen.

Die Vorsorgevollmacht wurde am 5. 10. 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (idF: ÖZVV) mit dem Hinweis „Der Vertretungsumfang ist der Urkunde zu entnehmen!“ registriert.

Am 2. 1. 2019 wurde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses vom 28. 12. 2018 der Eintritt des Vorsorgefalls in das ÖZVV eingetragen.

Am 26. 2. 2019 errichteten der Machtgeber, vertreten durch den Bevollmächtigten, als Geschenkgeber und die Antragstellerin – die Ehefrau des Machthabers – als Geschenknehmerin einen Notariatsakt über die Schenkung der Liegenschaftsanteile und vereinbarten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Machthabers.

Gestützt auf diesen Schenkungsvertrag und unter Vorlage einer Teillöschungserklärung vom 1. 4. 2019, eines Auszugs aus dem ÖZVV und weiterer Urkunden begehrte die Antragstellerin die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der 108/5770 Anteile an der Liegenschaft zu ihren Gunsten sowie die Einverleibung der Löschung diverser Pfandrechte.

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Nach dem Auszug aus dem ÖZVV sei der Vertretungsumfang der Urkunde (Vorsorgevollmacht vom 1. 10. 2018) zu entnehmen, die dem Gesuch jedoch nicht angeschlossen und im Grundbuchsgesuch auch nicht angeführt worden sei, weshalb keine Verbesserungsmöglichkeit bestehe. Darüber hinaus weise die Abfrage aus dem ÖZVV kein Siegel und keine Unterschrift des Notars auf. Auch fehle die nach § 258 Abs 4 ABGB erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung; die Schenkung von Liegenschaftsvermögen zähle nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb.

Dem von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel gab das Rekursgericht im Ergebnis nicht Folge. Abweichend vom Erstgericht ging es zunächst davon aus, dass die Antragstellerin in ihrem Gesuch auf die Vorsorgevollmacht ausreichend Bezug genommen habe, weswegen ein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 82a GBG vorliege, das die Antragstellerin durch Vorlage der Urkunde mit ihrem Rekurs behoben habe. Nach § 259 Abs 3 ABGB sei ein Vorsorgebevollmächtigter nur verpflichtet, die Vollmachtsurkunde sowie die nach § 140h NO erforderlichen ärztlichen Zeugnisse bis zur Beendigung seiner Vertretung aufzubewahren und auf Verlangen des Gerichts diesem zu übermitteln. Die Bestimmungen über die gerichtliche Kontrolle (§ 259 ABGB) seien demgegenüber auf den Erwachsenenvertreter zugeschnitten und nicht (auch nicht analog) auf den Vorsorgebevollmächtigten anzuwenden. Die Vorsorgevollmacht berechtige den Vollmachtnehmer daher ohne gerichtliche Zustimmung über Liegenschaftsvermögen und Rechte an Liegenschaften zu verfügen, weswegen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrags nicht erforderlich gewesen und der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht gegeben sei. Hingegen seien die vom Erstgericht gegen den Auszug aus dem ÖZVV vom 25. 2. 2019 gehegten Bedenken infolge der fehlenden Beglaubigung nach § 77 Abs 5 NO nicht zu beanstanden. Die genannte Bestimmung ermächtige einen österreichischen Notar zur Beglaubigung eines unter seiner Aufsicht mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank und solle die Beglaubigung von Ausdrucken aus solchen Datenbanken ermöglichen. Zwar sei mit einer Bestätigung über den Eintritt des Vorsorgefalls grundsätzlich ein spezifischer Vertrauensschutz verbunden, der auch gegenüber dem Grundbuchsgericht bestehe; dieser sage jedoch nichts über die Unbedenklichkeit der Urkunde selbst aus. Das Gesuch scheitere aber auch wegen Bedenken gegen die Befugnis zum Einschreiten im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, sodass ein weiterer Abweisungsgrund gegeben sei. Nach der Rechtsprechung spiele für eine mögliche Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die durch die Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) indiziert werde, der zeitliche Zusammenhang zur maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Erklärung eine wesentliche Rolle. Da der Vorsorgefall nur drei Monate (28. 12. 2018) nach Errichtung der Vorsorgevollmacht (1. 10. 2018) eingetreten sei, bestünden Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des bücherlichen Eigentümers zur Errichtung der Vorsorgevollmacht. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Frage fehle, ob ein Auszug aus dem ÖZVV wie ein Firmenbuchauszug notariell zu beglaubigen sei und der zeitnahe Eintritt eines Vorsorgefalls Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Vorsorgevollmacht rechtfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es nicht zulässig, sich bei Ausführung eines Rechtsmittels mit dem Hinweis auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes (hier dem Rekurs) zu begnügen. Auch im Verfahren außer Streitsachen können nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente berücksichtigt werden (RIS Justiz RS0043616 [T13, T17]).

2.1 Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG).

2.2 Solche Bedenken können sowohl durch amtliches als auch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist (RS0060632). Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz, BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), indizierte die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für einen Beteiligten eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit, die (maximal) ein Jahr vor dem Bestellungsakt bereits bestanden hat, sofern nicht konkrete Hinweise auf einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorlagen (RS0107975).

3.1 Mit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG wurde das Rechtsinstitut der Vertretung selbst nicht mehr voll handlungsfähiger Personen neu geregelt und der bisherige Sachwalter durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter ersetzt (dazu näher bei Weitzenböck in Schwimann / Kodek , ABGB 5 vor § 239 ABGB Rz 4). Zugleich wurde das Recht der Vorsorgevollmacht reformiert. Nach § 260 ABGB idF BGBl I 2017/59 ist die Vorsorgevollmacht „eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen“.

3.2 Die Vorsorgevollmacht ist darauf gerichtet, dass der Bevollmächtigte den (zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch entscheidungsfähigen) Vollmachtgeber dann vertritt, wenn dieser im weiteren Zeitverlauf die für die Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Begriff Entscheidungsfähigkeit ersetzt dabei die in § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB aF verwendeten Begriffe „Geschäftsfähigkeit“, „Einsichtsfähigkeit“ und „Äußerungsfähigkeit“, sodass nunmehr der Verlust der Geschäftsfähigkeit nur mehr einen Teilaspekt des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit bildet ( Weitzenböck aaO § 260 Rz 1). Auch für die Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters ist – soweit hier von Interesse – vorausgesetzt, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die derart gravierend ist, dass die betreffende Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 268 Abs 1 Z 1 ABGB).

3.3 Der Eintritt des Vorsorgefalls ist Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht. Das ist der Fall, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert, was durch ein ärztliches Attest darzulegen ist ( Spruzina / Pichler in Hübner / Schauer , Erwachsenenschutzrecht 49). Bereits zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wurde judiziert, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, entscheidungswesentlich ist, ob der Betroffene im Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung geschäftsfähig war (RS0124579). Als Teilaspekt der Entscheidungsfähigkeit entfällt mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auch die Geschäftsfähigkeit. Insoweit sind die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht ident mit jenen für die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters. In beiden Fällen fehlt es an der Entscheidungsfähigkeit und als Teilaspekt davon an der Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person. Damit kann zur Beantwortung der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG zurückgegriffen werden. Dieser Rechtsprechung tritt die Revisionswerberin in Ausführung ihres Rechtsmittels inhaltlich auch nicht entgegen.

4. Zusammengefasst folgt daher: Wie die Bestellung eines Sachwalters – nunmehr gesetzlichen Erwachsenenvertreters – indiziert der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Errichtung der Vorsorgevollmacht und Eintritt ihrer Wirksamkeit wurde der in ständiger Rechtsprechung angenommene Zeitrahmen für diese Indizwirkung nicht überschritten, sodass das Rekursgericht zu Recht Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit und damit ein Eintragungshindernis im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG angenommen hat. Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht zwingend aus (vgl RS0060632 [T2]; RS0107975 [T9]).

5. Zum weiteren Abweisungsgrund:

5.1 Schon nach ihrer gesetzlichen Definition (§ 260 ABGB) hängt die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vom Eintritt des Vorsorgefalls (dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit) ab und ist damit aufschiebend bedingt (vgl zur Vorsorgevollmacht aF: 5 Ob 214/09w). Anders als nach der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wird eine Vorsorgevollmacht aber nicht schon ohne weiteres mit dem Eintritt des Vorsorgefalls wirksam, sondern bedarf der Registrierung des Eintritts im ÖZVV, die konstitutiv wirkt. Die Vertretungsbefugnis entsteht und bleibt aufrecht, solange die Eintragung im ÖZVV besteht (§ 263 iVm § 245 Abs 1 und Abs 4, § 246 Abs 1 Z 3 ABGB; Weitzenböck aaO vor § 260 ABGB Rz 2). Daher sind Bestimmungen zum Schutz des guten Glaubens Dritter entbehrlich, weswegen § 284h ABGB, der einen solchen Vertrauensschutz angeordnet hat, durch das 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, ersatzlos aufgehoben wurde. Der Hinweis der Revisionsrekurswerberin auf die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur (dazu RS0125532) geht schon deshalb fehl.

5.2 Stammt die Erklärung, durch die grundbücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, nicht vom Berechtigten, sondern von einem dazu Bevollmächtigten, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen (RS0106107 [T1]). Ist ihre Wirksamkeit aufschiebend bedingt, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen (vgl RS0060364 [T10]). Das gilt auch für den Eintritt der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht (so schon 5 Ob 214/09w). Eine (nicht beglaubigte [notariell beurkundete]) Einzelabfrage eines öffentlichen Registers reicht in diesem Zusammenhang nicht als beweiswirkende Urkunde aus (RS0059171 [T2]: Firmenbuch). Zumal es sich beim ÖZVV um kein öffentliches Register handelt ( Weitzenböck aaO § 245 ABGB Rz 11), kann für eine bloße Abfrage aus dem ÖZVV nichts anderes gelten.

5.3 Der vom Rekursgericht herangezogene § 77 Abs 5 Notariatsordnung (NO) ermächtigt einen österreichischen Notar zur Beglaubigung eines unter seiner Aufsicht mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank. Die Beglaubigung des Notars bezieht sich aber nur auf den zufolge der Abfrage übermittelten Ausdruck und nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Datenbank enthaltenen Speicherung (ErläutRV 1133 BlgNR 18. GP 18). Nur der Vorgang selbst, nicht aber irgendeine Übereinstimmung wird bestätigt ( Wagner / Knechtl, Notariatsordnung 6 § 77 NO Rz 14 [rdb.at]). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts folgt aus einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Beglaubigung noch keineswegs die Unbedenklichkeit des Urkundeninhalts.

5.4 Demgegenüber ist der Notar nach § 89a NO unter anderem zur Beurkundung der Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen berufen (§ 89a Abs 1 Z 1 NO). Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich (§ 89a Abs 2 NO). Nach Absatz 5 leg cit gelten die Bestimmungen des § 89a NO für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß. Einer nach dieser Vorschrift erfolgten Beurkundung kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu (§ 76 Abs 2 NO).

5.5 Ergebnis: Das ÖZVV ist ein von der Österreichischen Notariatskammer nach der Bestimmung des § 140h NO idgF einzurichtendes und zu führendes Register (vgl dazu Wagner/Knechtel , Notariatsordnung 6 § 140h NO Rz 2 [rdb.at]). Für die Beurkundung der Übereinstimmung eines Auszugs aus diesem Register mit der darin enthaltenen Registrierung des Eintritts eines Vorsorgefalls gelten daher die Bestimmungen des § 89a NO. Im Ergebnis ist dem Rekursgericht aber darin zuzustimmen, dass der bloße Auszug aus dem ÖZVV im Grundbuchsverfahren keinen ausreichenden urkundlichen Nachweis der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht bildet, sodass auch dieser Abweisungsgrund vorliegt.

Rechtssätze
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