BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungVierter Abschnitt Gesetzlicher Erwachsenenvertreter§ 268

§ 268Voraussetzungen

In Kraft seit 01. Juli 2018
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