JudikaturJustizRS0106107

RS0106107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2019

Gemäß § 32 Abs 2 GBG kann die Aufsandungserklärung desjenigen, der über bücherliche Rechte verfügt, zwar auch im Grundbuchsgesuch abgegeben werden, doch muss in einem solchen Fall das Grundbuchsgesuch mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein. Folgerichtig muss derjenige, der in Vertretung des Veräußerers bücherlicher Rechte eine Aufsandungserklärung abgibt, zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt sein. § 31 Abs 6 GBG verlangt hiefür sogar eine besondere Vollmacht: sie muss entweder auf das bestimmte Geschäft lauten oder darf nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt sein. Soll die Einverleibung auf Grund einer Privaturkunde erfolgen, bedarf es außerdem noch der beglaubigten Unterschrift des Machtgebers auf der Vollmacht (§ 31 Abs 1 GBG), weil die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen gehört.

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