§ 52 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse.
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Die Anmerkung der im § 20 lit. a erwähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der hiezu berufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.
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