JudikaturJustiz5Ob136/09z

5Ob136/09z – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juli 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Franz G*****, 2. Mag. Bärbel Maria G*****, beide vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele F*****, 2. Daniela W*****, beide vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert 10.150 EUR) und Unterlassung (Streitwert 10.150 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2009, GZ 2 R 38/09i 37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 15. 3. 2006, GZ 16 C 1404/05h 13, wurde das Begehren der hier beklagten Servitutsverpflichteten, die Servitutsberechtigten seien schuldig, die Nutzung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an dem im Eigentum der hier Beklagten stehenden Servitutsweg zum Zweck des Betriebs einer psychotherapeutischen Ordination zu unterlassen, abgewiesen.

Gleichzeitig wurde ein Zwischenantrag auf Feststellung, den Berechtigten stehe eine unbeschränkte Dienstbarkeit zu, und zwar auch zum Zweck der freiberuflichen Ausübung einer psychotherapeutischen Praxis, abgewiesen.

Begründet wurde die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung damit, dass sich das Begehren auf das Bestehen einer unbeschränkten Dienstbarkeit, die nicht zusteht, bezog (9 Ob 135/06b = 16 C 1404/05h 27 des BG Villach).

Im gegenständlichen Verfahren begehren die Dienstbarkeitsberechtigten, die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der ungemessenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens einschließlich des Rechts auch zum Zweck der freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie einzuwilligen. Weiters wird begehrt, die Beklagten zu verpflichten, bestimmte Handlungen betreffend den Geh- und Fahrweg zu unterlassen.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren im Umfang der begehrten Zustimmung zur Einverleibung insofern statt, als die Benützung zu „gewerblichen Zwecken in jenem Ausmaß, das mit dem Betrieb der früher auf dem herrschenden Grundstück betriebenen Fremdenpension einherging" erfolgt, und wies das Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, schlechthin in die Einverleibung der Dienstbarkeit eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechts einzuwilligen, ab.

Im Weiteren legte das Berufungsgericht den Beklagten eine Unterlassungsverpflichtung betreffend die Behinderung von Personen, die, um zum Objekt der Kläger zu gelangen, den betreffenden Weg benützten, auf.

Abgewiesen wurde ein Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, jede Teilblockade bzw Schmälerung des betreffenden Wegs zu unterlassen.

Nur gegen die dargestellten Teilabweisungen richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag auf gänzliche Stattgebung ihres Klagebegehrens.

Rechtliche Beurteilung

Erhebliche Rechtsfragen werden darin nicht aufgezeigt.

Dass die Kläger nicht berechtigt sind, den Weg als Zugang und Zufahrt zu ihrem Objekt zum Zweck des Betriebs einer psychotherapeutischen Praxis zu benützen, geht aus dem eingangs dargestellten, rechtskräftigen Urteil hervor.

Ob bei der Verpflichtung zur Zustimmung zur Einverleibung der Erweiterung der Dienstbarkeit der Begriff „gewerblich" oder „unternehmerisch" verwendet wurde, ist ohne Belang. Bei sogenannten „ungemessenen" Servituten sind Ausmaß und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel ohnedies nicht eindeutig umschrieben (vgl RIS Justiz RS0011752). Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (vgl RIS Justiz RS0011691; 1 Ob 276/02y; 8 Ob 60/04p ua). Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und nicht wesentlich iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 1 Ob 192/04y; 1 Ob 276/02y; 9 Ob 72/00d; zuletzt 7 Ob 12/07a).

Die Formulierung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im allgemeinen Sprachgebrauch „gewerblich" oft als Gegensatz zu „privat" im Sinn von beruflicher Tätigkeit verstanden wird und nicht streng im Sinn der Begriffsdefinition der GewO.

Nach den maßgeblichen Feststellungen steht fest, dass die Beklagten weder Steine noch Abbruchmaterialien noch Zaunteile auf dem Geh- und Fahrweg abgelegt haben. Insofern konnten die Kläger weder eine Rechtsverletzung noch eine Wiederholungsgefahr, beide als materiell rechtliche Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs (vgl RIS Justiz RS0037660; 4 Ob 73/91 = ÖBl 1992, 42 ua), nachweisen.

Der Servitutsberechtigte hat auch kein Recht, dem Beschwerten die Errichtung einer Abgrenzung des nicht belasteten Teils seiner Liegenschaft vom Servitutsweg zu verbieten, der Servitutsverpflichtete muss keine weitere Belastung von durch die Dienstbarkeit nicht betroffenen Teilen seiner Liegenschaft dulden, um dem Berechtigten die Ausübung der Dienstbarkeit zu erleichtern (vgl 7 Ob 661/82 = MietSlg 34.054; RIS Justiz RS0016367 [T3]).

Den sie treffenden Beweis dafür, dass der von der Dienstbarkeit erfasste Weg an allen Stellen jedenfalls drei Meter breit sein müsse, konnten die Kläger nicht erbringen (vgl RIS Justiz RS0010165 [T1]).

Insgesamt werden daher keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Kläger zu führen.

Rechtssätze
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