JudikaturJustiz5Ob104/05p

5Ob104/05p – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul M*****, vertreten durch Schmidt Horn, Rechtsanwältepartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei Michael G*****, vertreten durch Dr. Josef Peissl, Rechtsanwalt in Köflach, wegen EUR 462,70 sA und wegen Zwischenantrag auf Feststellung der Beklagten (Streitwert nach JN EUR 6.000, nach RATG EUR 9.037,60) über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse nach RATG EUR 9.037,60) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2004, GZ 5 R 80/04b 22, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 15. Jänner 2004, GZ 5 C 100/03i 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches die ordentliche Revision deshalb für zulässig, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass als Vorfrage für die Prüfung der Sachlegitimation des Beklagten auf Stellung des Zwischenantrages auf Feststellung die Rechtsnatur des streitigen (verbücherten) Rechtsverhältnisses geprüft werden müsse.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Zwischenantrag des Beklagten auf Feststellung, dass er als Miteigentümer einer laut Grundbuchsstand mit einer Reallast belasteten Liegenschaft gegenüber dem Kläger als Reallastberechtigten (entgegen der einverleibten Reallast) nicht verpflichtet sei, am 1. eines jeden Jahres im Vorhinein eine Jahresbadekarte gegen Entrichtung eines jeweils festgesetzten Entgeltes zu erwerben. Dem zugrunde liegt eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers mit dem kaufenden Rechtsvorgänger des Beklagten. Die Verpflichtung ist als Reallast einverleibt.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO dann vor, wenn sich das Urteil zwangsläufig auf alle Streitgenossen erstrecken muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist. Insbesondere liegt eine einheitliche Streitpartei dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligter „die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen" besteht (2 Ob 69/99g, 7 Ob 293/04w).

Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (gleiches gilt für die Feststellung einer Reallast: 5 Ob 1501/89; vgl 7 Ob 293/04w) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, weshalb die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispostitionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen ist. Dies gilt nicht nur, wenn es um die Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit geht, sondern auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen (2 Ob 69/99g, RIS Justiz RS0101793, RS0012106; vgl auch RIS Justiz RS0013416).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zwischenantrag auf Feststellung des Beklagten in Wahrheit auf den Nichtbestand der Reallast an sich abziele, und daher schon deshalb abzuweisen sei, da nicht alle Reallastverpflichteten im Verfahren beteiligt gewesen seien, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur.

Der Einwand des Beklagten, sein Begehren beziehe sich nicht auf die Reallast, sondern auf seine persönliche Zahlungsverpflichtung, ist nicht überzeugend.

Nach der Rechtsprechung bewirkt die Reallastverpflichtung sowohl eine Sachhaftung des Eigentümers mit dem belasteten Grundstück als auch - und dadurch unterscheiden sie sich von den Dienstbarkeiten - eine persönliche Haftung des jeweiligen Eigentümers für die in der Zeit seines Eigentums angefallenen Leistungen (5 Ob 517/92). Bezieht sich nun der Antrag des Beklagten auf das Nichtbestehen seiner persönlichen Haftung „als Miteigentümer" der insgesamt belasteten Liegenschaft, also auf einen notwendigen Bestandteil der Reallastverpflichtung, so ist Gegenstand des Zwischenantrags auf Feststellung das Nichtbestehen der Reallast selbst, wofür nur alle Verpflichteten gemeinsam als einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO legitimiert sind.

Grundbuchswidrige Eintragungen sind unheilbar nichtig, sodass sie auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich ziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen nicht hätten stattfinden dürfen. Es muss sich um Eintragungen handeln, die ein Recht zum Gegenstand haben, das der geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd ist oder dessen Eintragung weder im Grundbuchsgesetz noch in anderen Gesetzen zugelassen ist, und die einen physischen oder rechtlich unmöglichen Grundbuchsstand, dem die materielle Grundlage nicht entsprechen kann, schaffen (RIS Justiz RS0060300). Das bindend zu entscheiden wäre allein Sache des Grundbuchsgerichtes. Eine derartige Eintragung liegt aber ohnehin nicht vor, hat sie doch eine jährliche Zahlung und nicht - wie der Beklagte argumentiert - die Abgabe einer Willenserklärung Gegenstand. Der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Reallast kann aber nur in einem Verfahren, an dem alle Berechtigten und alle Verpflichteten beteiligt sind, geklärt werden.

Im Übrigen würde für ein rein obligatorisches Recht dieses Inhalts nichts anderes gelten, da die materiellrechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes, nämlich der Vereinbarung, die auf rund 70 Miteigentümer auf Seiten des Beklagten überbunden wurde, eine einheitliche Entscheidung erfordert. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei auch bei der Klärung obligatorischer Rechtsverhältnisse vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende einzelne Entscheidungen bestehen könnte (7 Ob 293/04w).

Es war daher die Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52, 41 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin.

Rechtssätze
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