JudikaturJustizRS0101793

RS0101793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2022

Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Eine Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren, könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.

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