JudikaturJustiz4Ob567/94

4Ob567/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. November 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG Co KG, ***** vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ernestine K*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S

109.466 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12.Juli 1994, GZ 1 R 165/94-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.April 1994, GZ 4 Cg 401/93-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte und ihr damaliger Lebensgefährte Ignaz M***** schlossen am 2.April 1991 als Leasingnehmer mit der Klägerin als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über einen PKW Mitsubishi Lancer zu einem monatlichen Entgelt in der Höhe von S 3.791 (einschließlich Umsatzsteuer). Bei Abschluß dieses Vertrages lebten die Leasingnehmer in S*****, ***** in Lebensgemeinschaft. Geleast wurde das Fahrzeug im Interesse des Mannes, der es als Versicherungsvertreter beruflich benötigte. Der PKW wurde deshalb auch auf Ignaz M***** zugelassen; er allein benützte das Fahrzeug und trug dessen Kosten. Bis einschließlich August 1992 entrichtete er die monatlichen Leasingraten. Im Oktober 1992 erhielt die Beklagte ein an "Frau und Herrn K***** Ernestine und M***** Ignaz, ***** S*****" adressiertes Schreiben, wonach der Abbuchungsauftrag für die Zahlung der Leasingentgelte für September und Oktober 1992 von der Bank nicht durchgeführt worden sei und daher ein Betrag von insgesamt - einschließlich Spesen - S 7.794 bis spätestens 29.10.1992 zu überweisen sei. Auf Grund dieses Mahnschreibens überwies die Beklagte S 5.000 an die Klägerin. Weitere Zahlungen leistete sie nicht; sie erhielt in der Folge auch keinerlei Schreiben der Klägerin mehr.

Am 12.11.1992 hatte sie nämlich ihrem Lebensgefährten die Wohnungs- und die Garagenschlüssel abgenommen, so daß die Lebensgemeinschaft jedenfalls seit diesem Zeitpunkt beendet war. Ignaz M***** hatte für die Zeit vom 18.11.1992 bis 30.5.1993 einen Nachsendeauftrag an seine neue Anschrift in F***** erteilt. Die Forderungsschreiben der Klägerin betreffend die restlichen Leasingentgelte für Oktober, November und Dezember 1992 vom 15.11.1992 und betreffend Interventionsspesen vom 28.1.1993 erhielt die Beklagte nicht. Sie erhielt auch nicht das von der Klägerin an beide Leasingnehmer unter der Anschrift des Ignaz M*****, nämlich F*****, gerichtete Schreiben, mit dem die Klägerin die Auflösung des Leasingvertrages und die Abrechnung über S 105.992 bekanntgab.

Die Klägerin hat der Beklagten nie die Auflösung des Leasingvertrages erklärt. Zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung zwischen der Klägerin und Iganz M***** ist es nicht gekommen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten (ebenso wie vom früheren Erstbeklagten Iganz M*****, gegen den ein in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil ergangen ist) S 109.466 sA. Auf Wunsch der Beklagten sei der Leasingvertrag mit 31.3.1993 aufgelöst worden. Der sich aus der Abrechnung ergebende Betrag zuzüglich kapitalisierter Verzugszinsen und einer vertraglichen Mahngebühr aus.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Da Iganz M***** allein über das Fahrzeug verfügt und die Leasingraten ursprünglich gezahlt habe, könne die Beklagte nicht wissen, ob der Vertrag vollinhaltlich eingehalten werde. Sie sei von der geplanten Auflösung des Leasingvertrages niemals benachrichtigt worden und habe auch keine Mahnung erhalten. Andernfalls hätte sie gerne ihr eigenes Fahrzeug verkauft und den Leasingvertrag nach Übergabe des Leasingfahrzeuges erfüllt. Die Geltendmachung des Klagebegetrages ihr gegenüber sei sittenwidrig und rechtsmißbräuchlich. Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Die Klägerin habe das Leasingfahrzeug zu billig verkauft. Die Spesen seien vorprozessuale Kosten, die nicht als Hauptsache geltend gemacht werden dürften. Auch die Höhe der Zinsen werde bestritten.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er erklärte den Leasingvertrag vom 18.April 1991 zum Bestandteil des Urteiles. Nach Punkt 8 dieses Vertrages kann der Leasinggeber den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung ua dann fristlos auflösen, "wenn es zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Leasingnehmers kommt, insbesondere bei Exekution und Insolvenz, bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist" (lit c). "Wird der Leasingvertrag aus einem solchen Grund aufgelöst, ist der Leasinggeber berechtigt, alle noch ausstehenden Leasingentgelte, die der Leasingnehmer aufgrund des Leasingvertrages für die restliche Dauer des Leasingverhältnisses zu zahlen gehabt hätte, abgezinst mit der jeweils geltenden Bankrate der Österreichischen Nationalbank, zuzüglich eines allenfalls kalkulierten Restwertes, sofort fällig zu stellen, unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche. Der Leasinggeber ist berechtigt, Erlöse aus Verwertung des Leasingobjektes gegen sonstige Forderungen an den Leasingnehmer aufzurechnen" (Art 8 Abs 2).

Rechtlich meinte der Erstrichter, daß der Vertrag gegenüber der Beklagten nicht rechtswirksam aufgelöst worden sei, so daß ihr gegenüber die mit der Auflösung des Leasingvertrages verbundenen Rechtsfolgen nicht geltend gemacht werden könnten.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Bei dem Vertrag der Streitteile handle es sich offenkundig um einen Finanzierungsleasingvertrag. Die vorzeitige Auflösung des Vertrages verwandle ihn in ein Abwicklungsschuldverhältnis, das den Leasingnehmer zur Rückgabe des Leasingobjektes und zum Ausgleich des noch nicht getilgten Teiles der Gesamtkosten des Leasinggebers verpflichte. Der Leasinggeber hingegen sei zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjektes verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung beendeten einseitige vorzeitige Vertragsauflösungserklärungen bei den Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch ein Finanzierungsleasingsvertrag gehöre, das Schuldverhältnis mit Wirksamkeit ex nunc. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses seien die Auflösungserklärungen als Rechtsgestaltungshandlungen gegen alle Solidarschuldner zu richten. Im allgemeinen könne der Gegner einer mehrgliedrigen Partei seine Gestaltungsrechte schon ausüben, wenn die Voraussetzungen nur bei einem Mitschuldner vorliegen. Das ergebe sich daraus, daß sich die Solidarhaftung - die hier durch die Mitunterfertigung des Leasingvertrages durch die Beklagte als Mitleasingnehmerin begründet worden sei - in der Hauptsache auch auf Ersatzforderungen und Nebenforderungen erstrecke und lediglich verzugsabhängige Nebenforderungen den Verzug des betreffenden Mitschuldners erforderten.

Durch die Zustellung der Klage sei der Beklagten nicht nur die Aufstellung der ausstehenden Rückstände der Leasingraten bis zur Vertragsauflösung gegenüber ihrem früheren Lebensgefährten, sondern auch eine darin eingeschlossene Rücktrittserklärung zugekommen. Bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 921 ABGB - als solcher sei der im Klagebetrag enthaltene Abwicklungsanspruch zu werten - ersetze die Klage die Rücktrittserklärung, wobei lediglich die Verzugsfolgen für den Abfindungsanspruch gegenüber der Beklagten erst mit der Klagebehändigung eingetreten seien. Die Fiktion eines früheren Zugehens der Auflösungserklärung komme allerdings nicht zum Tragen, da diese nicht an die Wohnanschrift der Beklagten, sondern an die Adresse des früheren Lebensgefährten gerichtet gewesen sei. Dem (sinngemäßen) Vorbringen der Beklagten, daß sie eine Schuld im fremden Interesse übernommen habe, sei zu entgegnen, daß durch das Versäumungsurteil der Bestand einer Abwicklungsschuld und der Eintritt der Fälligkeit spätestens mit Klagebehändigung objektiv festgestellt sei. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, daß ihr gegenüber eine Auflösungserklärung nicht wirksam sei, dann hätte die Klägerin einen vertraglichen Erfüllungsanspruch in der Höhe der aushaftenden Leasingraten, welche den Klageanspruch übersteigen. Das Klagebegehren sei daher dem Grunde nach berechtigt. Im Hinblick auf die Einwendungen zur Höhe sei jedoch die Sache mangels entsprechender Feststellungen noch nicht spruchreif.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil erhobene Rekurs der Beklagten ist - im Ergebnis - nicht berechtigt.

Nach den dem Leasingvertrag der Streitteile zugrundegelegten allgemeinen Vertragsbedingungen war die klagende Leasinggeberin nur bei Vorliegen bestimmter, im Punkt 8 aufgezählter Voraussetzungen zur schriftlichen Auflösung des Vertrages berechtigt. Die in der Klage und im Schreiben vom 14.April 1993 aufgestellte Behauptung, die Vertragsauflösung geschehe auf Wunsch der Leasingnehmer, ist im Verfahren widerlegt worden.

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB (EvBl 1957/23; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 918) - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden. Auch wenn man die Ansicht teilen wollte, daß die Zustellung der vorliegenden Klage das Zugehen einer Auflösungserklärung ersetzt hat, wäre damit für die Klägerin noch nichts gewonnen:

Der Oberste Gerichtshof hat schon zu § 1118 ABGB ausgesprochen, daß dann, wenn zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen die Einmahnung der Solidarschuld erforderlich ist, diese, um gegen den jeweiligen Mitmieter Rechtsfolgen zu bewirken, diesem gegenüber vorgenommen werden muß (SZ 57/120 = JBl 1985, 170 = MietSlg 36.194). Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden. Die bloße Mahnung seines Mitmieters muß er keineswegs ohne weiteres gegen sich gelten lassen. Würth lehnt zwar (in Rummel aaO Rz 17 zu § 1118) diese Rechtsansicht ab und verweist - ohne eigene Argumentation - auf LGZ Wien MietSlg 27.213. Dort wurde ausgesprochen, daß bei Mitmietern dem Erfordernis der Mahnung dadurch Rechnung getragen wird, daß einer von mehreren Mitmietern gemahnt wird; die Mahnung sämtlicher Mitmieter sei schon deshalb nicht erforderlich, weil in weiterer Folge die Geltendmachung des Kündigungs- oder Auflösungsgrundes gegen sämtliche Mieter nur dessen Verwirklichung durch einen Mitmieter voraussetzt.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Gesetz ist eine Grundlage für die Auffassung, die erforderliche Mahnung müsse bei einer Mehrheit von Mietern nur einem davon zugehen, nicht zu entnehmen. Der offenkundige Zweck der vom Gesetz vorgesehenen Mahnung - es dem Mieter zu ermöglichen, die schwerwiegende Rechtsfolge der Vertragsauflösung (oder Kündigung) abzuwenden - verlangt, daß bei einer Mehrzahl von Mietern jeder dieser Solidarschuldner gemahnt werden muß. Ganz allgemein wirken ja auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 894; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht I 100 f).

Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den hier zu beurteilenden Leasingvertrag gelten. Die Klägerin hat keinen der Auflösungsgründe des Punktes 8 der Vertragsbedingungen behauptet; nach dem festgestellten Sachverhalt käme nur der Grund des Punktes 8 lit c - nämlich Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist - in Frage. Da der Beklagten nach den Feststellungen keine der der Auflösungserklärung unmittelbar vorangegangenen Mahnungen und allfälligen Nachfristsetzungen zugekommen ist, muß sie diese nicht gegen sich gelten lassen.

Wesentlich ist hier die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Auflösung - insbesondere die Fälligstellung aller noch ausstehenden Leasingentgelte (Art 8 Abs 2 der Bedingungen) - geltend machen kann. Dies ist zu verneinen. Da die Klägerin - wie sich aus ihrem Auflösungsschreiben und dem Klagevorbringen ergibt - schon vor einer entsprechenden Mahnung der Beklagten mit Nachfristsetzung das Leasingobjekt verkauft hat, hat sie damit der Beklagten, die mangels Verständigung nicht die Gelegenheit hatte, die noch offenen Leasingraten nachzuzahlen und damit den Entzug des Fahrzeuges zu verhindern, den (möglichen) Gebrauch des Fahrzeuges vertragswidrigerweise entzogen. Sie hat daher keinen Anspruch auf Leasingentgelt für die Zeit nach Rücknahme des Leasingobjektes.

Trotzdem kommt eine (gänzliche) Wiederherstellung des Ersturteils derzeit nicht in Frage. In dem in der Klage aufgeschlüsselten Begehren sind nämlich auch solche Forderungen der Klägerin enthalten, die ihr auch dann zustehen können, wenn sie gegen die Beklagte nicht die an eine vorangegangene Mahnung geknüpften Rechtsfolgen geltend machen kann. Das trifft jedenfalls auf das Leasingentgelt für die Zeit bis zur Abnahme des Fahrzeuges durch die Klägerin zu; gleiches gilt für die Rechtsgeschäftsgebühr. Da aber das Erstgericht keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Abnahme des Leasingfahrzeuges - und damit des Gebrauchsentzuges - sowie über die Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr getroffen hat, kann hierüber noch nicht - durch ein insoweit stattgebendes Urteil - abgesprochen werden. Wie weit die geltend gemachten - offenbar auf Punkt 7 der Vertragsbedingungen gestützten - Spesen ("Ez-Spesen und Inkassospesen laut Schreiben vom 28.1.1993") auch mit dem Verzug der Beklagten selbst (in der Zeit, da ihr noch Mahnungen zugekommen waren) oder nur mit dem späteren Verzug ihres Lebensgefährten in der Zeit, da nur noch ihm Mahnungen zugekommen waren, im Zusammenhang stehen, steht gleichfalls nicht fest. Auch zur Schätzung des Fahrzeuges fehlen Feststellungen; hiezu hat die Klägerin auch nichts vorgebracht. Ist die Schätzung bloß infolge Nichtbefolgung der nur Iganz M***** zugekommenen Mahnungen zur Vorbereitung des Verkaufs des Fahrzeuges und der Vertragsauflösung erfolgt, dann hat die Beklagte auch für diese Verzugsfolge nicht einzustehen.

Im Hinblick auf die mangelnde Spruchreife mehrerer Positionen hat es bei der Aufhebung zu verbleiben, weil die Fällung eines Teilurteiles nicht zweckmäßig erscheint.

Im fortgesetzten Verfahren wird der Erstrichter nach Erörterung mit den Parteien (§ 182 ZPO) noch Feststellungen über den Zeitpunkt der Rücknahme des Leasingobjektes durch die Klägerin sowie die tatsächlichen Grundlagen der geltend gemachten Spesen zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Da der Rekurs zu einer Änderung des Ergänzungsauftrages geführt hat, dienten die Rekurskosten trotz Bestätigung des angefochtenen Beschlusses der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Rechtssätze
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