JudikaturJustiz4Ob4/17t

4Ob4/17t – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** A*****, geboren am ***** 2003, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft L***** als Kinder- und Jugendhilfeträger, Vater und Unterhaltsschuldner Ing. F***** L*****, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. September 2016, GZ 15 R 301/16i-51, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. Juni 2016, GZ 27 Pu 82/14t 46, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung seiner Mutter. Der Vater hatte sich im Jahr 2006 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 EUR verpflichtet. Nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung über sein Vermögen beantragte der Vater letztlich ab 1. 9. 2014 die gänzliche Aussetzung seiner Unterhaltspflicht. Er erzielte während der Dauer des Sanierungsverfahrens, von Jänner bis Juni 2014, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.482,66 EUR. Mit Beschluss vom 1. 7. 2014 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Seit 2. 9. 2014 ist der Vater, der auch für ein weiteres (2006 geborenes) Kind sorgepflichtig ist, als Angestellter tätig und erzielte ab Oktober 2014 – unter Hinzurechnung der aliquoten Sonderzahlungen – ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.833,21 EUR. Der Sanierungsplan sieht vor, dass der Vater zwischen Juni 2014 und Juli 2016 in vier halbjährlichen Raten je 90.000 EUR zu leisten hat und ab Juli 2016 bis einschließlich Juni 2021 einen monatlichen Betrag von 4.666 EUR. Der Vater ist zu 1/6 Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 150.000 200.000 EUR, wobei sein Anteil mit Pfandrechten in Höhe von rund 85.600 EUR belastet ist.

Im ersten Rechtsgang hat der Senat zu 4 Ob 139/15t ausgeführt, dass Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden – wie hier – bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage, soweit der Schuldner darauf einen Einfluss hat, einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Dabei ist zu prüfen, ob der Schuldner nach Kenntnis seiner Unterhaltspflicht – hier insbesondere bei Abschluss des Sanierungsplans – alles Zumutbare unternommen hat, um nicht nur seine Schulden zu bedienen und eine Entschuldung zu erreichen, sondern auch seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Bei dieser Prüfung ist auf die Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts Bedacht zu nehmen. Im konkreten Fall müsste der Vater sein Vermögen und die Finanzierung des Sanierungsplans offenlegen und nachweisen, dass eine auch die Interessen des Unterhaltsberechtigten wahrende Gestaltung des Sanierungsplans auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen wäre.

Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung von bisher 300 EUR ab 1. 7. 2014 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, auf monatlich 200 EUR herab und wies das darüber hinausgehende Herabsetzungs- bzw Befreiungsbegehren des Vaters ab. Dieser müsse seine Schuldenzahlungen so gestalten, dass er Unterhalt zumindest in der Höhe leisten könne, die einer fiktiven Leistungsfähigkeit iSd § 291a EO entspreche. Im konkreten Fall betrage die Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum 316,57 EUR; anteilsmäßig seien das für den mj S***** 172 EUR, was zu einer Unterhaltsbemessung in Höhe von 200 EUR führe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht und jenem des Minderjährigen teilweise Folge und setzte den Unterhalt für den Minderjährigen für Juli und August 2014 mit jeweils 211 EUR fest; ab September 2014 wies es den Befreiungsantrag des Vaters und den Erhöhungsantrag des Minderjährigen ab, sodass es insoweit bei einem monatlichen Unterhalt von 300 EUR zu bleiben habe. Der Vater habe nicht dargetan, dass der Sanierungsplan gescheitert wäre, wenn er statt 4.666 EUR an monatlichen Raten nur 4.300 EUR gezahlt hätte. Diesfalls wären anstelle von 60 monatlichen Raten 66 Teilzahlungen notwendig gewesen, um die Abschlagszahlung von 10 % der Insolvenzforderung der Bank zu leisten. Für die Bank wäre eine weitere zeitliche Verzögerung von sechs Monaten objektiv verkraftbar gewesen, zumal im Verwertungsfall mit einer geringeren Verteilungsquote zu rechnen gewesen sei. Der Vater habe auch nicht vorgebracht, dass die privaten Darlehensgeber für den Fall der laufenden Unterhaltsleistung nicht bereit gewesen wären, ein entsprechend erhöhtes Darlehen zu gewähren. Er sei seiner Behauptungs- und Beweispflicht für die einen Abzug der Quoten- und Ratenzahlungen rechtfertigenden Umstände nicht nachgekommen.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung zu, dass die Entscheidung 4 Ob 139/15t verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zur Frage offen lasse, ob die Rechtsprechung, wie sie vor der Entscheidung 1 Ob 160/09z bestanden habe, hier anzuwenden sei.

Der Vater beantragt mit seinem Revisionsrekurs , ihn letztlich von seiner Unterhaltspflicht zu entheben; in eventu wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kinder- und Jugendhilfeträger beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klärung der Rechtslage zulässig ; er ist aber nicht berechtigt .

1.1. Der Vater behauptet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das Rekursgericht davon ausgegangen sei, dass er beim Abschluss des Zahlungsplans die Interessen der Unterhaltsberechtigten nicht ausreichend berücksichtigt habe, obwohl das Erstgericht seinen gegenteiligen Angaben uneingeschränkt Glauben geschenkt habe, wodurch das Rekursgericht in unzulässiger Weise von den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts abgegangen sei.

1.2. Tatsächlich führte das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass es sich den Angaben des Vaters anschließe, wonach er „durch den Abschluss des Sanierungsplans auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten gehandelt“ habe, was aber im Gesamtzusammenhang dahingehend zu verstehen ist, dass der Vater durch den Abschluss des Sanierungsplans seine Gewerbeberechtigung (als Voraussetzung eines künftigen Angestelltenverhältnisses) erhalten konnte. Dass im Rahmen dieses Sanierungsplans eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Vaters entsprechende Ratenvereinbarung nicht möglich gewesen wäre, ist dem Beschluss des Erstgerichts hingegen nicht zu entnehmen.

1.3. Der Senat hat im ersten Rechtsgang zu 4 Ob 139/15t ausgeführt, dass es einer besonderen Begründung bedürfte, warum die gewählte Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Sanierungsplan und der Gestaltung der monatlichen Rückzahlungen dem Unterhaltsberechtigten durch einen weiteren Abzug von der Bemessungsgrundlage zur Last fallen sollte. Wenn nun das Rekursgericht aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz zum Ergebnis kommt, dass der Vater seiner Behauptungs- und Beweispflicht dafür, dass eine die Unterhaltsansprüche berücksichtigende Gestaltung des Zahlungsplans – etwa indem die Ratenhöhe von 4.666 EUR auf 4.300 EUR reduziert worden wäre, was nur eine geringfügige Verlängerung der Laufzeit erfordert hätte – nicht möglich gewesen sei, nicht nachgekommen sei, steht dies im Einklang mit den Feststellungen des Erstgerichts, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

2.1. Der Revisionsrekurswerber macht in seiner Rechtsrüge geltend, das Rekursgericht sei von den Grundsätzen der Entscheidung des verstärkten Senats zu 1 Ob 160/09z abgewichen. Außerdem liege ein Widerspruch zwischen den Aussagen der genannten Entscheidung und jener des Senats im ersten Rechtsgang zu 4 Ob 139/15t vor. Seine – das Monatseinkommen weit übersteigenden – Ratenzahlungen zur Erfüllung des Sanierungsplans hätten bei der Bemessung des Unterhalts jedenfalls berücksichtigt werden müssen.

2.2.1. Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 160/09z ausgesprochen, dass der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führt, sich die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen aber nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO bzw § 292b EO richtet.

2.2.2. Der Senat hat mit der Entscheidung 4 Ob 139/15t an 1 Ob 160/09z angeknüpft und weiter ausgeführt, dass davon die Frage zu trennen ist, ob bestimmte Schulden tatsächlich in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Dazu wurde festgehalten, dass der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen aufgrund eines Sanierungs- oder Zahlungsplans in der Regel so gestalten muss, dass er Unterhalt zumindest in jener Höhe leisten kann, die seiner fiktiven Leistungsfähigkeit iSd § 291a EO entspräche, wodurch im Regelfall zumindest das allgemeine Existenzminimum des Schuldners als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

2.2.3. Damit ist ein Widerspruch zur Entscheidung 1 Ob 160/09z nicht ersichtlich. Auch in der Literatur wird die Entscheidung zu 4 Ob 139/15t als Fortentwicklung der zu 1 Ob 160/09z formulierten Rechtsansicht verstanden ( Kolmasch , Angemessenheitsgrenze für den Abzug berücksichtigungswürdiger Schulden von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, Zak 2016, 152). Ein Rückgriff auf die „Differenzmethode“ (vgl Gitschthaler , Rückkehr der Differenzmethode durch die Hintertüre? EF Z 2016, 319) ist der Aussage in 4 Ob 139/15t, wonach Unterhaltsberechtigte immer auf den Differenzbetrag nach § 291b Abs 2 und Abs 3 EO greifen können, nicht zu entnehmen, zumal daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten insgesamt auf einen Betrag zu beschränken sind, der sich aus der Differenz zwischen verschiedenen Existenzminima des Lohnpfändungsrechts ergibt.

2.3.1. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass dem Unterhaltsschuldner jedenfalls ein Betrag zu verbleiben hat, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (RIS-Justiz RS0008667). Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen (RIS-Justiz RS0013458; RS0047455). Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann (RIS-Justiz RS0125931). Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre (RIS-Justiz RS0047455).

2.3.2. Das Rekursgericht ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom allgemeinen Existenzminimum ausgegangen (im konkreten Fall für das Jahr 2016 1.600 EUR) – eine weitergehende Berücksichtigung der vom Vater geleisteten Sanierungsplanraten scheidet ja schon deswegen aus, weil er den von ihm verlangten Nachweis der Interessenwahrung des Unterhaltsberechtigten beim Abschluss des Sanierungsplans (vgl 4 Ob 139/15t) nicht erbracht hat – und hat unter Heranziehung der Prozentwertmethode bei Berücksichtigung der Sorgepflicht für ein weiteres Kind unter zehn Jahren den laufenden monatlichen Unterhalt für den minderjährigen S***** mit 300 EUR ausgemessen. Die Belastungskontrollrechnung hat keinen Kürzungsbedarf ergeben, zumal beide Unterhaltspflichten des Vaters in der Differenz zwischen dem allgemeinen Existenzminimum und dem – vom Rekursgericht (zutreffend ohne Berücksichtigung der Sorgepflichten) mit 900 EUR ermittelten – Unterhaltsexistenzminimum Deckung finden. Dieser Bemessung ist unter Berücksichtigung der angeführten Umstände beizutreten. Sie ist eine nach den gegebenen Umständen tragbare Regelung (vgl RIS-Justiz RS0008667 [T2]).

3.1. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass die Vorinstanzen den Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe nicht berücksichtigt hätten, obwohl er dies in einem Schriftsatz beantragt habe.

3.2.1. Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden, wobei der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend ist, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht (RIS Justiz RS0117015).

3.2.2. Die dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0117764). Der Vater hat zwar in seinem Schriftsatz tatsächlich die Anrechnung der Familienbeihilfe beantragt, dazu aber kein konkretes Vorbringen erstattet, wie von der Rechtsprechung gefordert. Eine Anrechnung von dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung ist daher ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0117764 [T2, T3]). Nur wenn die für die Anrechnung maßgeblichen Umstände (Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil; Bruttoeinkommen) unstrittig oder aktenkundig sind, bedarf die Berücksichtigung von Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung keines gesonderten Vorbringens des Geldunterhaltspflichtigen, was im gegenständlichen Fall aber nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0117764 [T4]). Dass das Rekursgericht einen allfälligen Bezug der Familienbeihilfe nicht berücksichtigt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

4.1. Der Revisionsrekurswerber erachtet sich dadurch beschwert, dass das Rekursgericht von ihm fordere, Darlehen aufzunehmen, um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können, was der ständigen Rechtsprechung widerspreche.

4.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus der Entscheidung des Rekursgerichts keineswegs eine Verpflichtung zur Darlehensaufnahme ergibt, sondern es dem Vater überlassen bleibt, wie er seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllt. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an; insbesondere haben konkursrechtliche Maßnahmen keinen Einfluss auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind (RIS-Justiz RS0113298).

5. Soweit der Revisionsrekurswerber moniert, das Rekursgericht habe bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Minderjährigen seine weitere Sorgepflicht nicht mit zwei Prozentpunkten berücksichtigt, obwohl sein zweiter Sohn bereits am ***** 2016, somit zeitlich nach der Entscheidung des Erstgerichts, sein zehntes Lebensjahr vollendet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass in Unterhaltsverfahren nova producta hinsichtlich der Unterhaltsgrundlagen infolge der Möglichkeit eines Hinauf- oder Herabsetzungsantrags grundsätzlich keinen Neuerungsgrund bilden (vgl Klicka in Rechberger , AußStrG 2 § 49 Rz 1 letzter Satz; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 49 Rz 31, je mwN).

Dem Revisionsrekurs des Vaters ist somit nicht Folge zu geben.

Rechtssätze
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