Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden.
Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen.
EO · Exekutionsordnung
§ 292b Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
…Herabsetzung des unpfändbaren Betrags § 292b. Das Exekutionsgericht hat auf Antrag 1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen…
§ 292g Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung
…der Sachleistungen nach § 292, 3. auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a, 4. auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b und 5. auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c. Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig…