JudikaturJustiz4Ob391/87

4Ob391/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. R*** Z*** und 2. Rezi R*** Z***

Gesellschaft mbH, beide Bregenz, Meinradgasse 4, beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1987, GZ 5 R 419/86-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. November 1986, GZ 8 Cg 380/86-3, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte vertreibt Kupferarmbänder und Bettmatten mit eingewebten Kupferfäden; die Zweitbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Auf den Seiten 32 und 33 der Zeitschrift "Die ganze Woche" vom 25. September 1986 sowie auf den Seiten 20 und 21 der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 13. Oktober 1986 waren Inserate der Erstbeklagten eingeschaltet, mit denen für Kupferbettmatten geworben wurde. Dabei berief sich die Erstbeklagte unter der Überschrift "Erdstrahlen als Krankheitserreger" auf Meinungen von Fachleuten, wonach Erdstrahlen verschiedene Krankheiten, wie Rheuma, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Ischias, Depressionen, Gelenkschmerzen, Asthma, chronishce Schmerzen, Rückenschmerzen, vegetative Beschwerden und viele andere Beschwerden, zumindest mitverursachten. Unter der weiteren Überschrift "Der längste Blitzableiter der Welt aus reinstem Kupfer 2800 m lang zum Schutz Ihrer Gesundheit" wurde die Kupferbettmatte näher beschrieben und dazu folgendes ausgeführt:

"....... Mit diesem Kupfer-Sperrgitter (bewirken wir) eine fast 100

%ige Umlenkung aller unerwünschten Strahlen. Diese Kupfermatte unter

das Bett oder auf die Matratze legen, und schon sind Sie vor jeder

Störzone abgeschirmt .... Deshalb schwindet das Erkrankungsrisiko

wegen Störzonen praktisch auf Null".

Anschließend berief sich die Erstbeklagte auf die Beurteilung dieses Produkts durch einen "Erdstrahlen-Spezialisten und Schlafforscher".

Ferner hieß es noch:

"Wir machen Ihnen keinerlei Versprechen auf Heilung oder Erfolg, weil wir genau wissen, daß nur Sie ganz allein beurteilen können, ob unsere Kupfermatte Ihnen den erhofften Erfolg bringen kann". In einem "Gutschein für 30 Tage Gratis-Test" wurde ausgeführt, daß die Möglichkeit bestehe, den Artikel nach 30 Test-Tagen ohne weitere Verpflichtung zurückzusenden.

Außerdem wurden unter der Überschrift "Die Kupfermatte von Konsumenten unter die Lupe genommen" Zuschriften einzelner Kunden angeführt, die durch die Anwendung der Kupferbettmatte von verschiedenen Schmerzen befreit worden seien bzw. bei denen der Schlaf positiv beeinflußt worden sei.

In der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung" vom 27. Oktober 1986 erschien auf Seite 31 ein weiteres Inserat der Erstbeklagten, mit welchem Kupferarmbänder beworben wurden. Unter Berufung auf das Buch "Die neue Heilmethode aus Japan - Magnete besiegen den Schmerz" wurde zunächst ausgeführt, daß mit Hilfe von Magneten fast alle Alltagsbeschwerden - wie Kopfschmerzen, Migräne, Verstopfung, Rheuma, Schlaflosigkeit, Nervenschwächen, Magen- und Gallenbeschwerden, Ischiasschmerzen, zu hoher Blutdruck, Gesichtsfalten, Bronchitis, Blasenkatarrh, Tennis-Arm, Hömorrhoiden - verhindert und behandelt werden könnten. Sodann hieß es (u.a.) wie folgt:

"Kupfer-Magnet-Armbänder werden heute von Millionen und aber Millionen Personen getragen. Sie behaupten, daß diese Kupfer-Armbänder eine enorme positive Ausstrahlung auf ihre Gesundheit und auf besseres Wohlbefinden haben. Wir machen Ihnen keinerlei Versprechungen auf Heilung oder Erfolg, dafür können Sie auf unsere Kosten während 30 Tagen den Armreif testen und prüfen, ob die Behauptungen des Buches über die Magnet-Therapie stimmen oder nicht".

Die Werbeankündigung enthielt ferner unter der Überschrift "Das Magnetarmband von Konsumenten unter die Lupe genommen" die Wiedergabe einer Reihe von Kundenzuschriften, in denen Angaben über die schmerzlindernde und heilende Wirkung des Kupfermagnetarmbandes gemacht wurden.

Außee Streit steht, daß keine naturwissenschaftlich-physikalisch abgesicherten Beweise dafür vorliegen, daß die Kupferbänder und Kupfermatten auf den Körper Auswirkungen haben bzw. welcher Art diese Auswirkungen sind.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Einzel- und Versandhandel mit Kupferheilartikeln (u.a.) verboten werden soll, Kupferheilartikel mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder für die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen. Die Ankündigung von Gebrauchsgegenständen mit gesundheitsbezogenen Angaben sei gefährlich, weil Konsumenten dadurch abgehalten werden könnten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen. Die Beklagten hätten unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Ankündigungen dadurch gegen § 6 Abs. 4 AMG verstoßen, daß sie Gegenstände angekündigt und in Verkehr gebracht hätten, die zur Anwendung am Körper bestimmt seien und nach Art und Form der Ankündigung geeignet seien, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam. Das Institut für Umwelthygiene der Universität Wien habe in einem Gutachten festgestellt, daß solche Kupferdecken nur einen Placeboeffekt haben könnten, nicht aber irgendeinen verläßlichen medizinischen Erfolg gegen die in den Anzeigen genannten Krankheiten. In gleicher Weise habe sich auch der Vorstand des Grazer Universitätsinstitutes für medizinische Physik und Biophysik geäußert.

Die Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Ihre Werbeankündigungen seien weder wahrheitswidrig noch verstießen sie gegen § 6 Abs. 4 AMG. Sie hätten lediglich die Meinung von Forschern und die persönliche Ansicht von Kunden wiedergegeben; darüberhinaus hätten sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie keinerlei Heilung oder sonstigen Erfolg versprechen könnten, weil es bei der Wirkung dieser Artikel auf das persönliche Empfinden ihrer Kunden ankomme. Damit sich die Besteller ein eigenes Urteil bilden könnten, hätten die Beklagten ausdrücklich erklärt, die Artikel innerhalb eines Monats kostenlos zurückzunehmen. Selbst wenn die angepriesenen Produkte nur einen sogenannten "Placeboeffekt" auslösten, seien die beanstandeten Werbeangaben nicht irreführend, weil auch dadurch Linderung von Schmerzen und Wohlbefinden erreicht werden könne. Die von den Beklagten vertriebenen Artikel seien keine Gegenstände nach § 6 Abs. 4 AMG; die Verbraucher erwarteten nicht, daß sie Arzneimittel seien oder wie Arzneimittel wirkten.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Sachverhalt könne nur durch ein umfangreiches Beweisverfahren geklärt werden, das den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen würde.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten, Kupfer-Magnet-Armbänder mit gesundheitsbezogenen Angaben für die Linderung und Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen sowie Kupferbettmatten mit Angaben über deren gesundheitsschützende Wirkung und schwindendes Krankheitsrisiko oder über die Abwehr von Erdstrahlen anzukündigen; das Mehrbegehren des Klägers blieb abgewiesen. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, jedoch nicht 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht bejahte die Aktivlegitimation des Klägers und führte in rechtlicher Hinsicht noch folgendes aus:

Die Frage, ob und allenfalls welche Wirkungen den von den Beklagten vertriebenen Kupferartikeln tatsächlich zukomme, könnte zwar nur durch Sachverständige geklärt werden; die Einholung solcher Gutachten würde das Provisorialverfahren tatsächlich sprengen. Die Beklagten hätten jedoch selbst zugestanden, daß sich ein Beweis für irgendwelche Wirkungen der Kupferartikel auf den menschlichen Körper nicht erbringen lasse. Damit entbehrten aber ihre Behauptungen, daß die Kupferartikel irgendwelche Heilwirkungen hätten, jeder Grundlage; sie seien, wenn nicht unwahr, so doch zumindest irreführend. Die von den Beklagten vertriebenen Artikel fielen zwar nicht unter die in § 28 Abs. 1 lit. a LMG genannten Gebrauchsgegenstände, weil der Kläger gar nicht behauptet habe, daß sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich seien und dies auch wenig wahrscheinlich sei. Ob sie zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 LMG gehören, habe nicht geprüft werden müssen: Das Verbot gesundheitsbezogener Angaben nach § 9 LMG gelte zwar auch für Gebrauchsgegenstände, jedoch mit der Einschränkung, daß gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 LMG erfüllt seien; das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Die genannten Artikel seien auch nicht Arzneimittel im Sinne des § 1 AMG: Die Kupfermatte komme nicht für eine Anwendung am oder im menschlichen Körper in Frage; das Kupferarmband werde zwar am Körper angewendet, sei aber kein Stoff, der nach allgemeiner Verkehrsauffassung dazu diene, die in Z 1 bis 5 dieser Bestimmung genannten Wirkungen zu erzeugen.

Die Ankündigung des Kupferarmbandes verstoße jedoch gegen das Verbot des § 6 Abs. 4 AMG, weil es sich dabei um einen Gegenstand handle, der zur Anwendung am menschlichen Körper bestimmt und nach Art und Form der Ankündigung, mit Hilfe der Magnettherapie könnten Alltagsbeschwerden und Krankheiten verhindert, beseitigt oder gelindert werden, geeignet sei, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, daß es selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam sei, Arzneimittel enthalte oder daß darauf ein Arzneimittel aufgebracht sei. Die Werbeaussage, wonach die Beklagten keinerlei Versprechungen auf Heilung oder Erfolg machten und die Kunden die Waren nach 30 Tagen kostenlos zurücksenden könnten, beseitige diesen Eindruck nicht. Ein Verstoß gegen Vorschriften, die - wie § 6 Abs. 4 AMG - der Erhaltung und Sicherung der Volksgesundheit dienen, bewirke auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. Da jedoch die Beklagten dem Kupferarmband nicht die Wirkung der Abwehr von Erdstrahlen zugeschrieben hätten, habe das darauf gerichtete Verbot nicht erlassen werden können.

Die Werbeangaben der Beklagten über die Kupferbettmatte - welche vom Verbot des § 6 Abs. 4 AMG nicht erfaßt werde - verstießen gegen § 2 UWG; sie vermittelten in ihrer Gesamtheit den - unrichtigen - Eindruck, daß diese Matte zumindest eine krankheitsvermindernde Wirkung habe. Das Verbot sei daher hinsichtlich der Ankündigung einer Verminderung des Erkrankungsrisikos und der Abwehr von Erdstrahlen gerechtfertigt.

Heilende Wirkung habe jedoch die Beklagte diesem Produkt in ihren Werbeangaben nicht zugeschrieben; auch habe das Verbot auf die von den Beklagten tatsächlich vertriebenen Produkte eingeschränkt werden müssen. Sonstige Kupferartikel hätten die Beklagten nicht beworben. Gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrages abzuändern.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Wegen der Eigenart des Wettbewerbsrechtes kann auf diesem Rechtsgebiet eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO), auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff des Wettbewerbsrechtes bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104 uva). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagten bekämpfen mit ihren Ausführungen im Revisionsrekurs die Auffassung des Rekursgerichtes, daß ihre Werbeangaben geschäftliche Verhältnisse beträfen und zur Irreführung geeignet seien; es treffe auch nicht zu, daß das Kupfermagnetarmband unter das Verbot des § 6 Abs. 4 AMG falle.

Die vom Rekursgericht relevierte Frage, ob das Kupferarmband zu den

in § 6 Abs. 4 AMG genannten Gegenständen gehört, kann allerdings auf

sich beruhen. Nach § 6 Abs. 1 und 2 AMG ist es verboten,

Arzneimittel in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht

entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen, sowie im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; nach Abs. 3 dieser Bestimmung liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn den Arzneimitteln eine Wirksamkeit beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt, oder fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder daß nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist es ferner verboten, Gegenstände anzukündigen oder in Verkehr zu bringen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und die nach Art und Form der Ankündigung oder des Inverkehrbringens geeignet sind, beim Verbraucher fälschlich die Erwartung zu erwecken, diese Gegenstände seien selbst Arzneimittel oder arzneilich wirksam oder sie enthielten Arzneimittel oder auf sie wäre ein Arzneimittel aufgebracht. Wer diesen Verboten zuwiderhandelt, macht sich gemäß § 84 Z 4 AMG einer Verwaltungsübertretung schuldig. § 6 AMG normiert keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch; soweit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die Beschaffenheit von Waren, gemacht werden, kann nach § 2 UWG (u.a.) auf Unterlassung geklagt werden. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob die Werbeankündigungen der Beklagten gegen § 2 UWG verstoßen; dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:

Eine Angabe ist unrichtig im Sinn des § 2 UWG, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet oder wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (ÖBl. 1984, 70 mwN). Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, was sich der Ankündigende selbst bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung ihm hier beigelegt wird; entscheidend ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet (ÖBl. 1986, 68 mwN). Läßt eine Angabe mehrere Deutungen zu, dann muß jede vertretbar und stichhältig sein; wer mehrdeutige Äußerungen macht, muß immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, gleichgültig, ob er sich der Mehrdeutigkeit bewußt war oder nicht (ÖBl. 1986, 159 mwN). Bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung ist sowohl hinsichtlich der Intelligenz und der Sachkunde der Hörer und der Leser wie auch hinsichtlich ihrer Aufmerksamkeit und Genauigkeit ein Durchschnittsmaßstab anzulegen. Da Werbeankündigungen nur selten genau gelesen werden, ist nur jene Bedeutung der Angabe entscheidend, die sich beim flüchtigen Lesen ergibt. Dabei kommt es immer nur auf den Gesamteindruck der Mitteilung an, nicht auf die Bedeutung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Sätze oder Wörter (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23 f; ÖBl. 1983, 78 mwN). Wer sich zu Wettbewerbszwecken fremder Äußerungen (von Fachleuten oder Kunden) bedient, macht sich diese zueigen und muß sie in vollem Umfang vertreten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1104 f Rz 83 f zu § 3 dUWG).

Die Werbeankündigung der Beklagten für die Kupferbettmatte enthält die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage, daß Erdstrahlen als Krankheitserreger in Frage kämen, wogegen die Kupferbettmatte als "längster Blitzableiter der Welt" zum Schutz der Gesundheit diene. Im Zusammenhang mit den dort wiedergegebenen - von den Beklagten zu vertretenden - Äußerungen einzelner Fachleute vermittelt diese Anzeige dem Durchschnittskonsumenten daher den Eindruck, daß die Kupferbettmatte Erdstrahlen, die diverse Krankheiten verursachten, abschirme und dadurch das Erkrankungsrisiko wegen Störzonen praktisch ausschalte. Den veröffentlichten Kundenzuschriften, welche die Beklagten ebenfalls wie eigene Werbeangaben zu vertreten haben, ist auch die Behauptung zu entnehmen, daß die Kupferbettmatte den guten Schlaf fördere und Schmerzzustände beseitige. Mit der - blickfangartig hervorgehobenen - Behauptung "Jetzt sagen es auch die Wissenschafter" und der Berufung auf Aussagen namentlich genannter Forscher erwecken die Beklagten aber den Eindruck, daß die in der Anzeige behaupteten Wirkungen auch wissenschaftlich nachweisbar seien. Dieser Eindruck ist jedoch unrichtig, weil es keine wissenschaftlich abgesicherten Beweise dafür gibt, daß diese Artikel irgendeine Auswirkung auf den menschlichen Organismus haben. Das Rekursgericht hat das entsprechende Vorbringen der Beklagten zutreffend als Zugeständnis wahrheitswidriger Anpreisung gewertet. Gesundheitsbezogene Angaben sind nämlich auch dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (vgl. § 6 Abs. 3 Z 1 AMG). Der Hinweis, daß die Anzeigen der Beklagten keinerlei Versprechungen auf Heilung oder Erfolg enthielten, konnte aber den Eindruck, daß die angepriesenen Artikel an sich geeignet seien, den beschriebenen Erfolg herbeizuführen, nicht mehr beseitigen.

Das Kupferarmband haben die Beklagten mit Aussagen beworben, die den Eindruck erwecken, mit seiner Hilfe könnten Alltagsbeschwerden verhindert, beseitigt oder gelindert werden. Auch dieser Eindruck ist im Sinn der vorstehenden Ausführungen irreführend, enthält doch das Inserat u.a. die Behauptung "Da staunen selbst die Ärzte" sowie die Berufung auf einen Buchautor, der die Magnettherapie untersucht habe.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs. 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs. 1 ZPO.

Rechtssätze
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