JudikaturJustizRS0078166

RS0078166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1995

Derjenige, der mit fremden Äußerungen, insbesondere Anerkennungsschreiben und Empfehlungsschreiben Dritter, wirbt, macht sich deren Angaben zueigen. Er verwendet diese Äußerungen zu Zwecken des Wettbewerbs und muß sie daher - unabhängig davon, ob beim Dritten Wettbewerbsabsicht bestand - auch vertreten.

Entscheidungen
5