JudikaturJustizRS0051518

RS0051518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2022

Gesundheitsbezogene Angaben sind dann irreführend, wenn Wirkungen behauptet werden, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht hinreichend belegt sind (vgl § 6 Abs 3 Z 1 AMG).

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