Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einstweilen, die Beklagte hat diese Kosten endgültig selbst …
Text Begründung: Die Streitteile sind pharmazeutische Unternehmen, die in Österreich beim Vertrieb von Arzneimitteln zur Gerinnungshemmung von Blut, und zwar der nicht Vitamin-K-basierten oralen Antikoagulantien (NOAKs, Alternativen zum Vitamin-K-Antagonisten Warfarin), im Wettbewerb stehen. Die Klägerin…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt . 1. Das Rekursgericht hat die Grundsätze des Arzneimittelwerberechts zutreffend – und auch vom Revisionsrekurs unbekämpft – dargestellt. 1.1. Danach ist grundlegende Rechtsquelle auf europäischer Ebene die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlam…