RS0078572 – OGH Rechtssatz
RS0078572 – OGH Rechtssatz
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Bei Beurteilung der Reklamebehauptung ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beachten, das ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet.